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GOZ 9060 - Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall € 40,49
Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Zahnfleischformer und prothetische Hilfsteile anzusetzen.
  • die Abnahme und / oder Wiedereingliederung des Zahnersatzes zu berücksichtigen

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 7:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,3 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 5,2 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0540 - Im - Implantologie.

  • Unser Kommentar
  • Das Herausschrauben eines Teiles aus einem Implantat und Einsetzen eines anderen Teiles im Reparaturfall ist mit der GOZ 9060 beschrieben.

    Auch, wenn der Wechselvorgang innerhalb einer Sitzung mehrfach erfolgt, darf er nur einmal pro Sitzung und Implantat abgerechnet werden.

    Die Schaffung einer zusätzlichen Position zur 9050 bei gleicher Bewertung erscheint uns sinnfrei, drei Worte ("oder im Reparaturfall") in der Leistungsbeschreibung der GOZ 9050 hätte die gleiche Auswirkung gehabt. Allerdings ist das Entfernen von schon länger sitzenden Aufbauelementen fast immer deutlich schwieriger, die Gleichbewertung ist also außerdem ebenfalls nicht nachvollziehbar.

    Daher ist die Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen während der Bestandsphase bei einer prothetischen Neuversorgung oder Reinigung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

    Sind Aufbauteile im Implantat gebrochen und ist deshalb das instrumentelle Entfernen gebrochener Aufbauelemente notwendig, so ist dies ebenfalls nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abrechenbar, das Einbringen eines neuen Zahnfleischformers oder anderen Aufbauteils ist dann zusätzlich nach der 9060 berechenbar.

  • BZÄK
  • Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Dies gilt auch für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden.

    Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion.

    Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden.

    Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeit- und materialaufwändigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ.

    Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerter klinischer Zugang
    • Besonders schwierige Entfernung
    • Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 9060 bezieht sich auf den Reparaturfall.

    Je Sitzung kann die Leistung nach der Nummer 9060 nur einmal je Implantat berechnet werden. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand z.B. bei einer gebrochenen Schraube kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

  • GKV & GOZ?
  • -

Das Herausschrauben eines Teiles aus einem Implantat und Einsetzen eines anderen Teiles im Reparaturfall ist mit der GOZ 9060 beschrieben.

Auch, wenn der Wechselvorgang innerhalb einer Sitzung mehrfach erfolgt, darf er nur einmal pro Sitzung und Implantat abgerechnet werden.

Die Schaffung einer zusätzlichen Position zur 9050 bei gleicher Bewertung erscheint uns sinnfrei, drei Worte ("oder im Reparaturfall") in der Leistungsbeschreibung der GOZ 9050 hätte die gleiche Auswirkung gehabt. Allerdings ist das Entfernen von schon länger sitzenden Aufbauelementen fast immer deutlich schwieriger, die Gleichbewertung ist also außerdem ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Daher ist die Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen während der Bestandsphase bei einer prothetischen Neuversorgung oder Reinigung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

Sind Aufbauteile im Implantat gebrochen und ist deshalb das instrumentelle Entfernen gebrochener Aufbauelemente notwendig, so ist dies ebenfalls nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abrechenbar, das Einbringen eines neuen Zahnfleischformers oder anderen Aufbauteils ist dann zusätzlich nach der 9060 berechenbar.

Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Dies gilt auch für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden.

Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion.

Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden.

Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeit- und materialaufwändigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerter klinischer Zugang
  • Besonders schwierige Entfernung
  • Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 9060 bezieht sich auf den Reparaturfall.

Je Sitzung kann die Leistung nach der Nummer 9060 nur einmal je Implantat berechnet werden. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand z.B. bei einer gebrochenen Schraube kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Entfernung einer Krone o.ä. nach GOZ 2290
+ Wiedereingliederung einer Krone o.ä. nach GOZ 2319
+ Wiederherstellung einer Krone o.ä. nach GOZ 2320
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050
+ Excision von Schleimhaut nach GOZ 3070
+ Belagentfernung nach GOZ 4050 ff.
+ Wiedereingliederung einer Brücke nach GOZ 5110
+ instrumentelle Entfernung eines intraimplantär gebochenen Aufbauelementes vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 9060 schließt keine Position neben sich aus.