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GOZ 1000 - Mundhygienestatus

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten € 25,87
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene- Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Vergütung 1988 - 2011 € 25,87
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (IP1 - OHNE Zeitvorschrift). € 23,79

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass es nicht funktioniert, den Faktor abzusenken, um eine reduzierte Zeit in einem Termin abzubilden. Sie dürfen die GOZ 1000 nicht erneut innerhalb eines Jahres abrechnen, auch nicht mit abgesenktem Faktor!
  • dass die BZÄK eine Analogposition für die mehrfache Erbringung von Leistungen nach GOZ 1000 vorsieht, zahnarztrechnung.info beschreibt sie als GOZ 1000a.
  • andere Untersuchungen und Befundungen auf der Rechnung mit dem Thema zu markieren, um gleich klar zu stellen, dass es da um etwas Anderes ging, sonst müssen Sie später noch extra einen Brief schreiben!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Die GOZ 1000 soll mindestens 25 Minuten beanspruchen. Diese Zeit muss bei zahnärztlicher Erbringung daher ein Honorar von mindestens € 150,- einbringen.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 16,0, damit stehen insgesamt bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 8,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechenden Leistungen der eGOZ sind die 0012 - StU - Statusuntersuchung und die 0201 - MHU - Mundhygieneunterweisung.

Die in der GOZ unsinnige Zeitfestlegung ist dort verändert in eine zeitabhängige Abrechenbarkeit je 5 Minuten.

  • Unser Kommentar
  • Die Kontrolle von Zahlenwerten in Form einer speziellen Tabelle macht eine neutrale Kontrolle möglich. Hierfür werden so genannte "Indizes - Anzeigen" erhoben.

    Es reicht, wenn ein einziger Index erhoben wird, zur Leistung gehören dann die Auswertung und auch die Beratung des Patienten. Die Leistungsbeschreibung legt eine Mindestzeit von 25 Minuten oder mehr fest - was aber, wenn an einem Termin nur 15 Minuten sinnvoll sind? Soll das dann kostenfrei geschehen? Das kann nicht sein, denn dann würde die Absicht des Verordnungsgebers, eine strukturierte und vorbeugende Medizin zu fördern, nicht erfüllt. Daher ist es statthaft, die weiteren Minuten auf weitere Sitzungen zu verteilen.

    Beratungen über andere Themen als Mundhygiene und auch weitere Untersuchungen sind natürlich am gleichen Tag möglich, da sie sinnvoll sein können. Sie tragen aber nicht zur Erfüllung der geforderten 25 Minuten bei. Die fehlenden Minuten sollen dann also später im Jahr nachgeholt werden.

    Damit klar wird, dass weitere Beratungen und Untersuchungen nicht im Zusammenhang mit der Mundhygiene standen, soll auf der Rechnung dokumentiert sein, worum es ging, Stichworte reichen natürlich aus.

    Wenn der Patient im Anschluss an die Mundhygieneunterweisung die Mundhygiene übt und dies dann kontrolliert wird, erfüllt diese Handlung die Gebührenposition GOZ 1010.

    Ist innerhalb eines Jahres nach letzter Erstellung eines Mundhygienestatus mit Unterweisung eine erneute solche Leistung notwendig, so kann sie nicht nach GOZ 1000 abgerechnet werden, da sie aber medizinisch notwendig ist, steht die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ offen.

  • BZÄK
  • Der „Mundhygienestatus“ ist die diagnostische Leistung des Zahnarztes hinsichtlich des Standes der Mundhygiene bzw. des Zustandes der Gingiva. Die Erhebung entsprechender Indizes und die Unterweisungen sind auch an fortgebildete Praxismitarbeiter delegierbar. Die Leistung beinhaltet die Aufklärung über die Vermeidung von Karies und Zahnbetterkrankungen. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann.

    Die Wahl des Mundhygiene-Index ist dem Zahnarzt freigestellt. Die Erstellung eines Mundhygiene- Index kann ausreichend sein. Die Erstellung mehrerer Indizes ist nicht vorgeschrieben, vielmehr ist die Auswahl eines von mehreren möglichen Indizes freigegeben. Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich die Berechenbarkeit auf zwei Nummern (1000, 1010) bezieht. Die Erhebung des Mundhygienestatus muss in geeigneter Form dokumentiert sein. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen oder von Pflegedefiziten mittels Anfärben der Zähne gehören ebenfalls zur Leistung. Auswahl und Umfang von praktischen Übungen richten sich am individuellen Profil des Patienten aus. Die Motivation ist den individuellen Gegebenheiten des Patienten angemessen vorzunehmen.

    Die Leistung ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie ist daher erneut berechnungsfähig an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung nach der Nummer 1000 erbracht wurde. Wird die Leistung nicht an diesem Tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so beginnt der Jahreszeitraum erst am Tag der Leistungserbringung. Wird die Leistung an einem 29. Februar erbracht, so ist sie im Folgejahr am 1. März erneut berechnungsfähig. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung in einem kürzeren Abstand wiederholt werden soll, kann die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Im Übrigen steht für weitere Kontrollen und Unterweisungen die Nummer 1010 zur Berechnung zur Verfügung.

    Der Leistungsinhalt der Nummer 1000 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich der Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung( en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht innerhalb des durch die Nummer 1000 vorgegebenen Zeitrahmens von 25 Minuten erbracht werden und müssen unterschiedlichen Zwecken dienen. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, und zwar mit der Angabe, dass die an demselben Tag berechnete Untersuchungs- oder Beratungsleistung (z. B.) der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gedient habe.

    Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygienestatus zusätzlich eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.

    Zusätzlicher Aufwand:

    Der Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach Nummer 1000 ist unter anderem von folgenden Faktoren abhängig:

    • Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand zur Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel erhöht.
    • Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
    • Sofern ein Index zur Dokumentation nicht ausreichend ist, benötigt die Erstellung mehrerer Indizes zusätzlichen Zeitaufwand.
    • Bei Patienten mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
    • Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft bzw. Compliance gelten.
    • Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
    • Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
    • Überschreitung der geforderten Mindestzeit von 25 Minuten
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Da es im Leistungskatalog der GKV die BEMA IP 1 + 2 (Individualprophylaxe) - Leistungen gibt, kann zwischen dem vollendeten 30. Lebensmonat und der Volljährigkeit eine Vereinbarung nur stattfinden, wenn sich die Leistungen deutlich unterscheiden oder eben mehr als 2 Mal pro Kalenderjahr erbracht werden, dies ginge über die GKV-Bestimmungen hinaus.

    Ansonsten kann die 1010 vereinbart und erbracht werden.

Die Kontrolle von Zahlenwerten in Form einer speziellen Tabelle macht eine neutrale Kontrolle möglich. Hierfür werden so genannte "Indizes - Anzeigen" erhoben.

Es reicht, wenn ein einziger Index erhoben wird, zur Leistung gehören dann die Auswertung und auch die Beratung des Patienten. Die Leistungsbeschreibung legt eine Mindestzeit von 25 Minuten oder mehr fest - was aber, wenn an einem Termin nur 15 Minuten sinnvoll sind? Soll das dann kostenfrei geschehen? Das kann nicht sein, denn dann würde die Absicht des Verordnungsgebers, eine strukturierte und vorbeugende Medizin zu fördern, nicht erfüllt. Daher ist es statthaft, die weiteren Minuten auf weitere Sitzungen zu verteilen.

Beratungen über andere Themen als Mundhygiene und auch weitere Untersuchungen sind natürlich am gleichen Tag möglich, da sie sinnvoll sein können. Sie tragen aber nicht zur Erfüllung der geforderten 25 Minuten bei. Die fehlenden Minuten sollen dann also später im Jahr nachgeholt werden.

Damit klar wird, dass weitere Beratungen und Untersuchungen nicht im Zusammenhang mit der Mundhygiene standen, soll auf der Rechnung dokumentiert sein, worum es ging, Stichworte reichen natürlich aus.

Wenn der Patient im Anschluss an die Mundhygieneunterweisung die Mundhygiene übt und dies dann kontrolliert wird, erfüllt diese Handlung die Gebührenposition GOZ 1010.

Ist innerhalb eines Jahres nach letzter Erstellung eines Mundhygienestatus mit Unterweisung eine erneute solche Leistung notwendig, so kann sie nicht nach GOZ 1000 abgerechnet werden, da sie aber medizinisch notwendig ist, steht die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ offen.

Der „Mundhygienestatus“ ist die diagnostische Leistung des Zahnarztes hinsichtlich des Standes der Mundhygiene bzw. des Zustandes der Gingiva. Die Erhebung entsprechender Indizes und die Unterweisungen sind auch an fortgebildete Praxismitarbeiter delegierbar. Die Leistung beinhaltet die Aufklärung über die Vermeidung von Karies und Zahnbetterkrankungen. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann.

Die Wahl des Mundhygiene-Index ist dem Zahnarzt freigestellt. Die Erstellung eines Mundhygiene- Index kann ausreichend sein. Die Erstellung mehrerer Indizes ist nicht vorgeschrieben, vielmehr ist die Auswahl eines von mehreren möglichen Indizes freigegeben. Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich die Berechenbarkeit auf zwei Nummern (1000, 1010) bezieht. Die Erhebung des Mundhygienestatus muss in geeigneter Form dokumentiert sein. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen oder von Pflegedefiziten mittels Anfärben der Zähne gehören ebenfalls zur Leistung. Auswahl und Umfang von praktischen Übungen richten sich am individuellen Profil des Patienten aus. Die Motivation ist den individuellen Gegebenheiten des Patienten angemessen vorzunehmen.

Die Leistung ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie ist daher erneut berechnungsfähig an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung nach der Nummer 1000 erbracht wurde. Wird die Leistung nicht an diesem Tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so beginnt der Jahreszeitraum erst am Tag der Leistungserbringung. Wird die Leistung an einem 29. Februar erbracht, so ist sie im Folgejahr am 1. März erneut berechnungsfähig. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung in einem kürzeren Abstand wiederholt werden soll, kann die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Im Übrigen steht für weitere Kontrollen und Unterweisungen die Nummer 1010 zur Berechnung zur Verfügung.

Der Leistungsinhalt der Nummer 1000 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich der Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung( en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht innerhalb des durch die Nummer 1000 vorgegebenen Zeitrahmens von 25 Minuten erbracht werden und müssen unterschiedlichen Zwecken dienen. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, und zwar mit der Angabe, dass die an demselben Tag berechnete Untersuchungs- oder Beratungsleistung (z. B.) der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gedient habe.

Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygienestatus zusätzlich eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.

Zusätzlicher Aufwand:

Der Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach Nummer 1000 ist unter anderem von folgenden Faktoren abhängig:

  • Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand zur Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel erhöht.
  • Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
  • Sofern ein Index zur Dokumentation nicht ausreichend ist, benötigt die Erstellung mehrerer Indizes zusätzlichen Zeitaufwand.
  • Bei Patienten mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
  • Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft bzw. Compliance gelten.
  • Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
  • Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
  • Überschreitung der geforderten Mindestzeit von 25 Minuten
  • u. v. m.

Da es im Leistungskatalog der GKV die BEMA IP 1 + 2 (Individualprophylaxe) - Leistungen gibt, kann zwischen dem vollendeten 30. Lebensmonat und der Volljährigkeit eine Vereinbarung nur stattfinden, wenn sich die Leistungen deutlich unterscheiden oder eben mehr als 2 Mal pro Kalenderjahr erbracht werden, dies ginge über die GKV-Bestimmungen hinaus.

Ansonsten kann die 1010 vereinbart und erbracht werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Noch sind uns hier keine Probleme bekannt

Sollten Sie Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ analoge Abrechnungen
+ Ermittlung der Pufferkapazität des Speichels oder der Pseichelsekretionsrate
+ spezielle Erregertests, auch subgingival
+ Pilznachweis
+ spezieller Diätplan
+ BOP in der Tiefe der Tasche
+ Beratungsleistungen GOÄ 1, 2, 3, 4, 5, wenn wie anderen Zwecken dienen (besser begründen)
+ Röntgenleistungen GOÄ 5000 ff.
+ Abformungen GOZ 0050, 0060
+ Vitalitätsprobe GOZ 0070
+ Erhebung eines Parodontal-, Gingivalindexes (API, SBI, PSI,...) GOZ 4005
+ weiter reichende Befunde: GOZ 1000, 4000, 6000 ff., 8000, 9000
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
Die Leistungsbeschreibung der 1000 schließt selbst keine Leistung explizit aus.
Die 1000 kann nur ein Mal innerhalb eines Jahres berechnet werden. Wird sie erneut erforderlich, kann nur vergleichend abgerechnet werden.