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GOZ 9090 - Knochengewinnung, -aufbereitung und -implantation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und - implantation, auch zur Weichteilunterfütterung € 51,74
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 8 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,4 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0525 - GeGe - Gewinnung von Gewebe zur Transplantation.

  • Unser Kommentar
  • Das Entnehmen und Wiedereinbringen von Patientenknochen kann auf verschiedene Art und Weise nach diese Gebührenposition erfolgen, hierbei wird der Knochen aus einer bereits eröffneten Region entnommen.

    Wird aber an einer zusätzlichen Stelle über einen gesonderten Zugang ausschließlich Knochen zu Transplantationszwecken entnommen, dann ist die GOZ 9140 zusätzlich hierfür berechenbar.

    Die GOZ 9090 ist pro Transplantationsvorgang berechenbar. Sie wird mit dem OP-Zuschlag GOZ 0500 kombiniert, wenn kein weiterer OP-Zuschlag abgerechnet wird.

    (In der Kieferbruch- und Tumorchirurgie findet statt der 9090 die GOÄ ab Position GOÄ 2253 Anwendung.)

    Materialkosten für einmal verwendbare Knochensammler sind abrechenbar.

    Das Einbringen von Keramik oder anderen Knochenersatzmaterialien ist nicht hiermit erfasst und kann zusätzlich z.B. mit der GOZ 4110 oder der GOÄ 2442 berechnet werden.

  • BZÄK
  • Diese Gebührennummer umfasst die Knochengewinnung, die Aufbereitung des Knochenmaterials z.B. durch Knochenzerkleinerung oder –zermahlung und die Implantation.

    Die Gebührennummer ist gemäß der Anzahl der Transplantationsvorgänge berechnungsfähig.

    Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.

    Die Knochengewinnung kann auch z.B. durch Knochenkernbohrungen oder mittels Piezochirurgie erfolgen.

    Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der 9140.

    Die Gebührennummer 9090 beschreibt die Knochentransplantation z.B. bei der socket preservation, der Wiederverwendung des bei der Präparation einer Implantatkavität gewonnenen Knochens, dem Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, dem Auffüllen von Knochendefekten nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken.

    Auch eine Weichteilunterfütterung erfüllt den Leistungsinhalt.

    Die Berechnung der 9090 stellt ausschließlich auf die Transplantation autologen Knochens ab.

    Die Verwendung von Knochenersatzmaterial wird von der 9090 nicht erfasst und ist gesondert berechnungsfähig.

    Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, ist gesondert berechnungsfähig.

    Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Operation in Kieferhöhlennähe
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 9090 beschreibt die Knochengewinnung und -aufbereitung und -implantation im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung.

    Wie auch bei der Leistung nach der Nummer 4110 sind die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder Knochenschabers gesondert berechnungsfähig.

  • GKV & GOZ?
  • -

Das Entnehmen und Wiedereinbringen von Patientenknochen kann auf verschiedene Art und Weise nach diese Gebührenposition erfolgen, hierbei wird der Knochen aus einer bereits eröffneten Region entnommen.

Wird aber an einer zusätzlichen Stelle über einen gesonderten Zugang ausschließlich Knochen zu Transplantationszwecken entnommen, dann ist die GOZ 9140 zusätzlich hierfür berechenbar.

Die GOZ 9090 ist pro Transplantationsvorgang berechenbar. Sie wird mit dem OP-Zuschlag GOZ 0500 kombiniert, wenn kein weiterer OP-Zuschlag abgerechnet wird.

(In der Kieferbruch- und Tumorchirurgie findet statt der 9090 die GOÄ ab Position GOÄ 2253 Anwendung.)

Materialkosten für einmal verwendbare Knochensammler sind abrechenbar.

Das Einbringen von Keramik oder anderen Knochenersatzmaterialien ist nicht hiermit erfasst und kann zusätzlich z.B. mit der GOZ 4110 oder der GOÄ 2442 berechnet werden.

Diese Gebührennummer umfasst die Knochengewinnung, die Aufbereitung des Knochenmaterials z.B. durch Knochenzerkleinerung oder –zermahlung und die Implantation.

Die Gebührennummer ist gemäß der Anzahl der Transplantationsvorgänge berechnungsfähig.

Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.

Die Knochengewinnung kann auch z.B. durch Knochenkernbohrungen oder mittels Piezochirurgie erfolgen.

Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der 9140.

Die Gebührennummer 9090 beschreibt die Knochentransplantation z.B. bei der socket preservation, der Wiederverwendung des bei der Präparation einer Implantatkavität gewonnenen Knochens, dem Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, dem Auffüllen von Knochendefekten nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken.

Auch eine Weichteilunterfütterung erfüllt den Leistungsinhalt.

Die Berechnung der 9090 stellt ausschließlich auf die Transplantation autologen Knochens ab.

Die Verwendung von Knochenersatzmaterial wird von der 9090 nicht erfasst und ist gesondert berechnungsfähig.

Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, ist gesondert berechnungsfähig.

Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Operation in Kieferhöhlennähe
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 9090 beschreibt die Knochengewinnung und -aufbereitung und -implantation im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung.

Wie auch bei der Leistung nach der Nummer 4110 sind die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder Knochenschabers gesondert berechnungsfähig.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080 ff.
+ Extraktionen, Osteotomien nach GOZ 3000 ff.
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Zystektomien nach GOZ 3190
+ Vestibulumplastik oder Mundbbodenplastik kleineren Umfangs nach GOZ 3240
+ Auffüllen eines Knochendefekts mit Knochenersatzmaterial nach GOZ 4110
+ Verlegen eines vorhandenen gestielten Lappens nach GOZ 4120
+ implantologische Leistungen nach GOZ 9000 ff.
+ OP-Zuschlag 0500
+ Röntgenbilder nach GOÄ 5000 ff.
+ Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung nach GOÄ 2442
+ Lagerbildungsmaßnahmen nach GOÄ 2730 ff.
+ Vestibulumplastiken nach GOÄ 2675 ff.
+ Auffüllen von Knochendefekten mit Knochenersatzmaterial ohne parodontale Beteiligung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 9090 schließt keine Position neben sich aus.