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GOZ 2350 - Vitalamputation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren € 37,51
Vergütung 1988 - 2011 € 37,51
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 27 - Pulp). € 32,87

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die 2350 ist auch abrechenbar, wenn es sich um eine provisorische Versorgung handelt, z.B. wenn abgewartet werden soll, wie sich der Zustand des Zahnes entwickelt.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für das sterile Einkürzen der Pulpa, die Blutungsstillung allein durch Kompression(!), das Anmischen und das Legen einer medikamentösen Deckfüllung stehen mit Faktor 2,3 gut 6 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,7 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0170 - Pul - Pulpabehandlung - Überkappung der Nervkammer oder Pulpa - Amputation.

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Karies oder eine Bruchverletzung tief in den Zahn reicht und bei der Säuberung oder bereits durch die Verletzung die Nervkammer eröffnet ist, so kann es notwendig werden, den größeren Hohlraum in der natürlichen Zahnkrone ganz auszuräumen, also von Weichgewebe zu befreien und dann die Verwundung des Weichgewebes, das sich im Zahn befindet (Mark = Pulpa) an den Wurzelkanaleingängen mit Materialien abzudecken, die heilungsfördernde Substanzen enthalten und mit Füllungsmaterialien verträglich sind, bevor eine Füllung erfolgt.

    Der Hintergrund ist, dass das Weichgewebe sehr empfindlich ist. Werden hier chemisch reizende Füllungsmaterialien aufgelegt, nehmen die Zellen des Weichgewebes (Pulpa) eventuell Schaden. Sterben aber größere Bereiche der Pulpa ab, so ist das Absterben des restlichen Weichgewebes zu erwarten, eine Wurzelbehandlung oder Zahnentfernung würden notwendig werden.

    Um z.B. bei einem jugendlichen Zahn das Pulpagewebe in den Wurzeln des Zahnes noch lebendig zu halten, muss bisweilen das Weichgewebe in der Zahnkrone "geopfert" werden.

    Zum Schutz der Pulpa-Stümpfe in den Wurzelkanälen werden also zusätzliche Materialien aufgebracht. Die Maßnahmen zum Lebendighalten des Gewebes beinhalten also nicht die plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluss (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

    Sind mehrere Wurzelkanaleingänge abzudecken, kann hierfür z.B. der Faktor angehoben werden. Die mehrfache Abrechnung an einem Zahn in der gleichen Sitzung ist nicht möglich.

  • BZÄK
  • Unter der „Amputation und Versorgung“ versteht man die Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang von Milchzähnen oder bleibenden Zähnen.

    Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet. Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.

    Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Umfang und Tiefe der Kavität
    • Stillung einer Blutung aus dem Pulpengewebe des Wurzelkanals
    • Mehrere Wurzelkanaleingänge
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2350 vereinbarungsfähig.

    Im GKV-Bereich ähnelt die Leistung der BEMA 27 - Pulp.

Wenn eine Karies oder eine Bruchverletzung tief in den Zahn reicht und bei der Säuberung oder bereits durch die Verletzung die Nervkammer eröffnet ist, so kann es notwendig werden, den größeren Hohlraum in der natürlichen Zahnkrone ganz auszuräumen, also von Weichgewebe zu befreien und dann die Verwundung des Weichgewebes, das sich im Zahn befindet (Mark = Pulpa) an den Wurzelkanaleingängen mit Materialien abzudecken, die heilungsfördernde Substanzen enthalten und mit Füllungsmaterialien verträglich sind, bevor eine Füllung erfolgt.

Der Hintergrund ist, dass das Weichgewebe sehr empfindlich ist. Werden hier chemisch reizende Füllungsmaterialien aufgelegt, nehmen die Zellen des Weichgewebes (Pulpa) eventuell Schaden. Sterben aber größere Bereiche der Pulpa ab, so ist das Absterben des restlichen Weichgewebes zu erwarten, eine Wurzelbehandlung oder Zahnentfernung würden notwendig werden.

Um z.B. bei einem jugendlichen Zahn das Pulpagewebe in den Wurzeln des Zahnes noch lebendig zu halten, muss bisweilen das Weichgewebe in der Zahnkrone "geopfert" werden.

Zum Schutz der Pulpa-Stümpfe in den Wurzelkanälen werden also zusätzliche Materialien aufgebracht. Die Maßnahmen zum Lebendighalten des Gewebes beinhalten also nicht die plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluss (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

Sind mehrere Wurzelkanaleingänge abzudecken, kann hierfür z.B. der Faktor angehoben werden. Die mehrfache Abrechnung an einem Zahn in der gleichen Sitzung ist nicht möglich.

Unter der „Amputation und Versorgung“ versteht man die Entfernung der gesamten vitalen Kronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang von Milchzähnen oder bleibenden Zähnen.

Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung. Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet. Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.

Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Umfang und Tiefe der Kavität
  • Stillung einer Blutung aus dem Pulpengewebe des Wurzelkanals
  • Mehrere Wurzelkanaleingänge
  • u. v. m.

Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2350 vereinbarungsfähig.

Im GKV-Bereich ähnelt die Leistung der BEMA 27 - Pulp.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Fluoridierung nach GOZ 1020
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
+ Füllungen nach GOZ 2050 - 2120
+ Konturierung einer Nachbarzahnfüllung GOZ 2130
+ Aufbaufüllung nach GOZ 2180
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020
+ direkte / indirekte Überkappung (andere Kavität) nach GOZ 2330, 2340
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2350 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus