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GOZ 4130 - freies Schleimhaut - Transplantat

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat € 23,28
Vergütung 1988 - 2011 € 58,21
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (Ä2386). € 82,67

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wir empfehlen, die 4130 mit höherem Faktor abweichend zu vereinbaren, wenn sie einzeln ausgeführt werden soll, denn sie ist dann bei weitem nicht kostendeckend.
  • eine Verbandsplatte und die entsprechenden Laborkosten sind zusätzlich berechenbar.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 4 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 14,9 damit stehen bis zu 25 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 7,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ sind die 0525 - GeGe - Gewinnung von Gewebe zur Transplantation und die 0526 - GeTra - Transplantation von Gewebe.

  • Unser Kommentar
  • Um mehr (befestigtes) Zahnfleisch zu erzeugen, ist es bisweilen notwendig, Zahnfleisch von einer Stelle an eine andere zu verpflanzen.

    Diese Position meint eine entsprechende Operation in der Breite von einem Zahn oder weniger.

    Werden mehrere Transplantate überpflanzt, so ist die Position mehrfach berechenbar.

    Ausgedehntere Transplantate werden nach der GOÄ 2386 berechnet.

    Die Anwendung einer Verbandsplatte ist nach GOÄ 2700 ebenso zusätzlich zu berechnen, wie die Laseranwendung nach GOZ 0120 und die Anwendung eines OP-Mikroskopes nach GOZ 0110.

  • BZÄK
  • Die Gebührennummer beschreibt die Transplantation von Gingiva oder anderer Mundschleimhaut, also die Entnahme einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle sowie die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung.

    Für Schleimhauttransplantate, die die Größe einer Zahnbreite überschreiten, wird die Nr. 2386 GOÄ herangezogen.

    Die Maßnahme kann z. B. im Rahmen eines mukogingivalen Eingriffs, bei einer parodontalchirurgischen Therapie oder bei implantologischen Behandlungen erfolgen.

    Werden z.B. von zwei Entnahmestellen zwei Transplantate an einen Zielort transplantiert, ist die Leistung zweimal berechnungsfähig. Erfolgt die Entnahme von zwei Transplantaten an einer Stelle und werden diese an zwei Zielorte transplantiert, ist die Leistung ebenfalls zweimal berechnungsfähig. Maßgeblich ist allein die Anzahl der verwendeten Transplantate.

    Die Entnahme kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. mittels Skalpell oder Mukotom.

    Die Nummer wird nicht für die Transplantation von Bindegewebe angewendet.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.

    Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.

    Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0500 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Zusätzlicher instrumenteller Aufwand bei der Entnahme
    • Gefährdung von Blutgefäßen bei der Entnahme
    • Schwierige Lage der Entnahmestelle
    • Schwer zugängliche Empfängerregion
    • Schwierige Adaptation
    • Mehraufwand bei besonders schwieriger Wundversorgung mit zusätzlichem Parodontalverband.
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 4130 umfasst die Gewinnung – ggf. einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle – und die Transplantation von Schleimhaut. Die Leistung nach der Nummer 4130 ist je Transplantat berechnungsfähig.

    Die neu in das Gebührenverzeichnis eingefügte Leistung nach der Nummer 4133 bildet die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe ab und beinhaltet auch die ggf. notwendige Versorgung der Entnahmestelle.

    Die Berechnung dieser Leistung erfolgt je Zahnzwischenraum. Die Osteoplastik oder die Kronenverlängerung sowie die Tunnelierung als selbstständige Leistungen werden in der Leistung nach der Nummer 4136 beschrieben.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 4130 ist mit GKV-Versicherten im Falle von Rezessionsdeckungen oder bei fehlendem oder zu schmalem befestigtem Zahnfleisch grundsätzlich vereinbar, da die Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

    Als Zusatzleistung neben einer systematischen Parodontaltherapie nach Kassenvorschriften geht das jedoch nicht während der systematischen Behandlung nach Kassenrichtlinien.

Um mehr (befestigtes) Zahnfleisch zu erzeugen, ist es bisweilen notwendig, Zahnfleisch von einer Stelle an eine andere zu verpflanzen.

Diese Position meint eine entsprechende Operation in der Breite von einem Zahn oder weniger.

Werden mehrere Transplantate überpflanzt, so ist die Position mehrfach berechenbar.

Ausgedehntere Transplantate werden nach der GOÄ 2386 berechnet.

Die Anwendung einer Verbandsplatte ist nach GOÄ 2700 ebenso zusätzlich zu berechnen, wie die Laseranwendung nach GOZ 0120 und die Anwendung eines OP-Mikroskopes nach GOZ 0110.

Die Gebührennummer beschreibt die Transplantation von Gingiva oder anderer Mundschleimhaut, also die Entnahme einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle sowie die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung.

Für Schleimhauttransplantate, die die Größe einer Zahnbreite überschreiten, wird die Nr. 2386 GOÄ herangezogen.

Die Maßnahme kann z. B. im Rahmen eines mukogingivalen Eingriffs, bei einer parodontalchirurgischen Therapie oder bei implantologischen Behandlungen erfolgen.

Werden z.B. von zwei Entnahmestellen zwei Transplantate an einen Zielort transplantiert, ist die Leistung zweimal berechnungsfähig. Erfolgt die Entnahme von zwei Transplantaten an einer Stelle und werden diese an zwei Zielorte transplantiert, ist die Leistung ebenfalls zweimal berechnungsfähig. Maßgeblich ist allein die Anzahl der verwendeten Transplantate.

Die Entnahme kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. mittels Skalpell oder Mukotom.

Die Nummer wird nicht für die Transplantation von Bindegewebe angewendet.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.

Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.

Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0500 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Zusätzlicher instrumenteller Aufwand bei der Entnahme
  • Gefährdung von Blutgefäßen bei der Entnahme
  • Schwierige Lage der Entnahmestelle
  • Schwer zugängliche Empfängerregion
  • Schwierige Adaptation
  • Mehraufwand bei besonders schwieriger Wundversorgung mit zusätzlichem Parodontalverband.
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 4130 umfasst die Gewinnung – ggf. einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle – und die Transplantation von Schleimhaut. Die Leistung nach der Nummer 4130 ist je Transplantat berechnungsfähig.

Die neu in das Gebührenverzeichnis eingefügte Leistung nach der Nummer 4133 bildet die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe ab und beinhaltet auch die ggf. notwendige Versorgung der Entnahmestelle.

Die Berechnung dieser Leistung erfolgt je Zahnzwischenraum. Die Osteoplastik oder die Kronenverlängerung sowie die Tunnelierung als selbstständige Leistungen werden in der Leistung nach der Nummer 4136 beschrieben.

Die GOZ 4130 ist mit GKV-Versicherten im Falle von Rezessionsdeckungen oder bei fehlendem oder zu schmalem befestigtem Zahnfleisch grundsätzlich vereinbar, da die Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

Als Zusatzleistung neben einer systematischen Parodontaltherapie nach Kassenvorschriften geht das jedoch nicht während der systematischen Behandlung nach Kassenrichtlinien.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anwendung OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ Laser - Anwendung nach GOZ 0120
+ OP-Zuschlag nach GOZ 0500
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055
+ geschlossene PAR-Therpie nach GOZ 4070, 4075
+ Lappenoperation nach GOZ 4090, 4100
+ Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Vestibulumplastik nach GOÄ 2675, 2676, 2677
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4130 schließt keine Position neben sich aus!