ANZEIGE
§ 2 Absatz 3: Verlangensleistung
Medizinische Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, können als Verlangensleistung vereinbart und als Verlangensleistung gekennzeichnet abgerechnet werden.
Dies kann das Bleichen von Zähnen ebenso betreffen, wie das Ausstellen von weiteren Befundunterlagen für Beihilfestellen oder Versicherungen, die der Patient selbst erbittet.
Wenn Ihre Software hierfür keine eigenen Formulare bietet, die auch eine Abrechnung beinhaltet, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Verlangensleistung handelt, schlagen wir vor, dass Sie neue Leistungen "erfinden", indem Sie die vorhandene entsprechende Leistung kopieren.
Die neue Ziffer könnten Sie mit einem zusätzlichen "v" am Ende kennzeichnen, die Leistungsbeschreibung ist dann noch mit dem Zusatz "Leistung auf Verlangen nach §2 Abs.3 GOZ" zu erweitern.
Wenn Sie dann später während der Behandlung die entsprechende Ziffer mit dem "v" am Ende eingeben, stellen Sie gleichzeitig sicher, dass die Leistung auch auf der Rechnung als Verlangensleistung gekennzeichnet ist.