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GOZ 6092a - Extrusions - Therapie

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Noch nicht.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die notwendige Wurzelbehandlung sowie die Versorgung mit Schiene, Prothese oder geklebtem Zahn bei Erbringung zusätzlich zu berechnen
  • diese Leistung beschreibt die erste Phase, die zweite, die evtl. in einer anderen Praxis ausgeführt wird, wird in der 6093a beschrieben
  • intraorale Scans sind ebenso zusätzlich zu berechnen, wie evtl. Labor- und Materialkosten!

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Die Extrusionstherapie ist eine überdurchschnittlich schwierige Therapie, sie erfordert mehr Fortbildung und Geschicklichkeit sowie die Vorhaltung spezieller Hilfsmittel.

Wir schätzen die erforderlichen Zeiten auf:
10 min für zusätzlichen Beratungsaufwand
2 min für Auswahl und Bevorratung (im Wiederholungsfall)
25 min für die Anpassung der Apparatur und die Befestigung an Wurzel und Gegenpart
5 min für eine nachfolgende Kontrolle

= 43 min insgesamt à € 11,-:


Nach unserer Schätzung liegen die Kosten bei ca. € 462,-.
Es fallen ggf. erhebliche gesonderte Materialkosten an (z.B. Magnetpaar à € 200,-).

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:


Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

6092a - Anbringen einer Vorrichtung zur Extrusions-Therapie;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1;

entsprechend GOZ 6070: Maßnahmen zur Einstellung in den Regelbiss, hoher Umfang;

3600

€ 202,47

€ 465,68

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wenn Zähne tief zerstört oder abgebrochen sind, besteht bisweilen die Möglichkeit, die Zahnwurzel durch Magnetkraft oder Gummizug entlang seiner Achse weiter aus dem Kiefer zu bewegen nach den Prinzipien einer kieferorthopädischen Bewegung. 

    Eine Bewegung um 1 mm benötigt i.d.R. zwischen 2 und 6 Wochen.

    Ziel kann es sein,

    • den Zahn wieder mit einer Krone versorgen zu können oder
    • den zahntragenden Knochen zu recken, also zum Längenwachstum anzuregen, z.B. um so den Knochen vor einer Implantatversorgung wieder zu verlängern.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    Extrusions - Therapie noch nicht

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • -

Wenn Zähne tief zerstört oder abgebrochen sind, besteht bisweilen die Möglichkeit, die Zahnwurzel durch Magnetkraft oder Gummizug entlang seiner Achse weiter aus dem Kiefer zu bewegen nach den Prinzipien einer kieferorthopädischen Bewegung. 

Eine Bewegung um 1 mm benötigt i.d.R. zwischen 2 und 6 Wochen.

Ziel kann es sein,

  • den Zahn wieder mit einer Krone versorgen zu können oder
  • den zahntragenden Knochen zu recken, also zum Längenwachstum anzuregen, z.B. um so den Knochen vor einer Implantatversorgung wieder zu verlängern.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

Extrusions - Therapie noch nicht

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen GOZ-Position abzurechnen."

In der GOZ findet sich keine Position, die die Anbringung einer Apparatur zur axialen Zahnbewegung beschreibt.

Es existiert somit in der GOZ keine zutreffende Abrechnungsposition, die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung jedoch treffend beschreiben.

Daher bleibt für diese selbständige Leistung nur die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Auf dem Portal www.zahnarztrechnung.info konnte ich anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen, denn ich bin bei Ihnen auf Erstattung korrekt nach GOZ und GOÄ erstellter Zahnarztrechnungen versichert.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.