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GOZ 9170 - Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | € 64,68 |
Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Nummern 3000 und 3030 abgegolten. | |
Vergütung 1988 - 2011 | - |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. | - |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- Mindestens den OP-Zuschlag 0510 zur 9170 anzusetzen, wenn nicht durch Anderes ein größerer Zuschlag fällig wird.
- ggf. eine plastische Deckung nach GOZ 3100 oder Vestibulumplastik nach GOZ 3240 zu kombinieren.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 11 Minuten zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von
Faktor 4,6 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0590 - N - Nachbehandlung.
- Unser Kommentar
-
Im Knochen liegende Materialien werden nach dieser Position operativ entfernt, die Position findet auch Anwendung für subperiostale Gerüstimplantate, eine alte Sonderform bei denen das Implantat in Form eines kräftigen flachen Drahtbügels auf dem Knochen und "unter der Knochenhaut" (subperiostal) liegt.
Ist die Entfernung über mehrere Kieferhälften oder über den Frontzahnbereich hinaus erstreckt, dann wird sie zweimal angesetzt.
Andere Implantate werden nach der GOZ 3000 oder GOZ 3030 entfernt.
Die normale Wundversorgung ist inbegriffen, muss jedoch Gewebe verlagert werden, können Leistungen wie die Plastische Deckung nach GOZ 3100 oder eine Vestibulumplastik nach GOZ 3240 notwendig werden.
- BZÄK
-
Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen augmentativer und/oder osteosynthetischer Maßnahmen in den Knochen eingebrachter Materialien, z. B. Knochenschrauben und/oder Osteosynthesematerial.
Die Entfernung erfolgt durch Osteotomie.
Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Nummer ist ebenfalls berechnungsfähig für die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats und ist je nach Ausdehnung der Materialien oder des Gerüstimplantats auch zweimal je Kiefer berechnungsfähig.
Für enossale Implantate ist diese Gebührennummer nicht berechnungsfähig.
Plastische Wunddeckungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
- Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
- u. v. m.
- GKV & GOZ?
-
Implantologische Leistungen gehören gem. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zur zahnärztlichen Behandlung von Versicherten der GKV und dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden.
Etwas anderes gilt nur für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Abschnitt B. VII. der Behandlungsrichtlinie festgelegten Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle. Ausschließlich in diesen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen alle Kosten (als „Sachleistung“) für die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die mit einer Implantation im Zusammenhang stehen. Dazu werden die gesamten Kosten für Suprakonstruktionen in diesen „schweren“ Fällen von den Krankenkassen übernommen.
Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Versicherten ausschließlich nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), ggf. kann – nach vorheriger Vereinbarung – auch eine Abrechnung direkt mit der Krankenkasse erfolgen. Eine Abrechnung über die KZV ist ausgeschlossen.
Wegen des sehr speziellen Spektrums der implantologischen Leistungen gibt es keine Überschneidungen bzw. Schnittstellen von im Abschnitt K. der GOZ aufgeführten Leistungen mit Sachleistungen, die im BEMA beschrieben sind.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen sich allerdings im Rahmen der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien an den Kosten für Suprakonstruktionen beteiligen (siehe Abschnitt A. Nr. 6 der Festzuschuss-Richtlinie bzw. Abschnitt D. V. der Zahnersatz-Richtlinie). Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht grundsätzlich den durchschnittlichen Kosten der befundbezogenen Regelversorgung.
Die Abrechnung der Suprakonstruktionen erfolgt mit Ausnahme der in Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie
beschriebenen Ausnahmefälle, die nach BEMA abzurechnen sind, ebenfalls nach Maßgabe der GOZ.
Zudem ist zu beachten, dass gem. Abschnitt A. Nr. 7 der Festzuschuss-Richtlinie keine Beteiligung an den Kosten für Leistungen in Zusammenhang mit Implantaten (Implantatkörper, Implantataufbauten und implantatbedingte Verbindungselemente) erfolgen darf. Dies gilt für Erstversorgungen mit Suprakonstruktionen ebenso wie für Erneuerungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen.
Diese Regelungen sind insbesondere für die im Abschnitt K. der GOZ beschriebenen Leistungen nach den Nrn. 9040, 9050 und 9060 GOZ zu beachten.
Im Knochen liegende Materialien werden nach dieser Position operativ entfernt, die Position findet auch Anwendung für subperiostale Gerüstimplantate, eine alte Sonderform bei denen das Implantat in Form eines kräftigen flachen Drahtbügels auf dem Knochen und "unter der Knochenhaut" (subperiostal) liegt.
Ist die Entfernung über mehrere Kieferhälften oder über den Frontzahnbereich hinaus erstreckt, dann wird sie zweimal angesetzt.
Andere Implantate werden nach der GOZ 3000 oder GOZ 3030 entfernt.
Die normale Wundversorgung ist inbegriffen, muss jedoch Gewebe verlagert werden, können Leistungen wie die Plastische Deckung nach GOZ 3100 oder eine Vestibulumplastik nach GOZ 3240 notwendig werden.
Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen augmentativer und/oder osteosynthetischer Maßnahmen in den Knochen eingebrachter Materialien, z. B. Knochenschrauben und/oder Osteosynthesematerial.
Die Entfernung erfolgt durch Osteotomie.
Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Nummer ist ebenfalls berechnungsfähig für die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats und ist je nach Ausdehnung der Materialien oder des Gerüstimplantats auch zweimal je Kiefer berechnungsfähig.
Für enossale Implantate ist diese Gebührennummer nicht berechnungsfähig.
Plastische Wunddeckungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
- Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
- u. v. m.
Implantologische Leistungen gehören gem. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zur
zahnärztlichen Behandlung von Versicherten der GKV und dürfen von den
Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden.
Etwas anderes gilt nur für die
vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Abschnitt B. VII. der Behandlungsrichtlinie
festgelegten Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle. Ausschließlich in
diesen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen alle Kosten (als
„Sachleistung“) für die notwendigen diagnostischen und therapeutischen
Leistungen, die mit einer Implantation im Zusammenhang stehen. Dazu werden die
gesamten Kosten für Suprakonstruktionen in diesen „schweren“ Fällen von den
Krankenkassen übernommen.
Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Versicherten
ausschließlich nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), ggf. kann –
nach vorheriger Vereinbarung – auch eine Abrechnung direkt mit der Krankenkasse
erfolgen. Eine Abrechnung über die KZV ist ausgeschlossen.
Wegen des sehr
speziellen Spektrums der implantologischen Leistungen gibt es keine
Überschneidungen bzw. Schnittstellen von im Abschnitt K. der GOZ aufgeführten
Leistungen mit Sachleistungen, die im BEMA beschrieben sind.
Die gesetzlichen
Krankenkassen müssen sich allerdings im Rahmen der Festzuschuss- und
Zahnersatz-Richtlinien an den Kosten für Suprakonstruktionen beteiligen (siehe
Abschnitt A. Nr. 6 der Festzuschuss-Richtlinie bzw. Abschnitt D. V. der
Zahnersatz-Richtlinie). Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht grundsätzlich
den durchschnittlichen Kosten der befundbezogenen Regelversorgung.
Die
Abrechnung der Suprakonstruktionen erfolgt mit Ausnahme der in Nr. 36 der
Zahnersatz-Richtlinie
beschriebenen Ausnahmefälle, die nach BEMA abzurechnen
sind, ebenfalls nach Maßgabe der GOZ.
Zudem ist zu beachten, dass gem.
Abschnitt A. Nr. 7 der Festzuschuss-Richtlinie keine Beteiligung an den Kosten
für Leistungen in Zusammenhang mit Implantaten (Implantatkörper,
Implantataufbauten und implantatbedingte Verbindungselemente) erfolgen darf.
Dies gilt für Erstversorgungen mit Suprakonstruktionen ebenso wie für
Erneuerungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen.
Diese
Regelungen sind insbesondere für die im Abschnitt K. der GOZ beschriebenen
Leistungen nach den Nrn. 9040, 9050 und 9060 GOZ zu beachten.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.
Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080 ff. |
+ Anwendung des Lasers nach GOZ 0120 |
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, 3060 |
+ plastischer Wundverschluss nach GOZ 3100 |
+ OP-Zuschlag 0510 |
+ Röntgenbilder nach GOÄ 5000 ff. |
+ Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen nach GOÄ 2700 |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die 9160 schließt selbst keine weitre Leistung neben sich aus. |