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GOÄ 56 - Verweilen ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer Leistungen

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Verweilen ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde € 18,89
Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalles mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges Verweilen berechnet werden.
Die Gebühr darf nach § 10 GOÄ nur bis zum zweieinhalbfachen des Gebührensatzes berechnet werden.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass bei kürzerer Verweilzeit oder weiteren Leistungen statt der nicht erfüllten GOÄ 56 die GOZ 0002a anzusetzen wäre!

ACHTUNG! Nicht kostendeckende Leistung!

Diese Leistung ist massiv unterbewertet, jedoch kann es sich der Zahnarzt ja nicht aussuchen. Zu wenig ist besser als nichts.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahnarzt bei seinen Patienten mehr als 30 Minuten verweilen muss, z.B. wegen einer eingetretenen Komplikation, fällt diese Gebühr an. Weitere ärztliche Leistungen oder das (kurze) Weggehen sind nicht erlaubt.

    Dauert der Beistand kürzere Zeit an oder werden andere Leistungen erbracht, so ist die GOÄ 56 nicht erfüllt und es gibt keine passende Abrechnungsposition in GOZ oder GOÄ, daher ist dann analog abzurechnen, z.B. mit der GOZ 0002a - Beistand bei Ohnmacht oder Kollaps.

  • BZÄK
  • Die Leistung ist erst nach Ablauf von 30 Minuten berechnungsfähig. Allerdings darf die Leistung bereits danach, also direkt nach Überschreiten von 30 Minuten, zweimal berechnet werden. Zeitgleich darf keine andere Leistung berechnet und auch kein anderer Patient behandelt werden. Für die Delegation der Überwachung eines Patienten, z. B. nach einer vasovagalen Synkope, an die MFA/ZFA ist die Leistung nicht berechenbar. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich in dieser Sitzung überwiegend um Privatleistungen, so ist die Verweilgebühr privat abzurechnen.

    Der BEMA kennt die Position BEMA 02 - Ohn als ähnliche Leistung.

Wenn ein Zahnarzt bei seinen Patienten mehr als 30 Minuten verweilen muss, z.B. wegen einer eingetretenen Komplikation, fällt diese Gebühr an. Weitere ärztliche Leistungen oder das (kurze) Weggehen sind nicht erlaubt.

Dauert der Beistand kürzere Zeit an oder werden andere Leistungen erbracht, so ist die GOÄ 56 nicht erfüllt und es gibt keine passende Abrechnungsposition in GOZ oder GOÄ, daher ist dann analog abzurechnen, z.B. mit der GOZ 0002a - Beistand bei Ohnmacht oder Kollaps.

Die Leistung ist erst nach Ablauf von 30 Minuten berechnungsfähig. Allerdings darf die Leistung bereits danach, also direkt nach Überschreiten von 30 Minuten, zweimal berechnet werden. Zeitgleich darf keine andere Leistung berechnet und auch kein anderer Patient behandelt werden. Für die Delegation der Überwachung eines Patienten, z. B. nach einer vasovagalen Synkope, an die MFA/ZFA ist die Leistung nicht berechenbar. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.

Dreht es sich in dieser Sitzung überwiegend um Privatleistungen, so ist die Verweilgebühr privat abzurechnen.

Der BEMA kennt die Position BEMA 02 - Ohn als ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

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In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ KEINE anderen Leistungen!

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- alle anderen Leistungen nach GOZ und GOÄ