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GOZ 0030 Heil- und Kostenplan

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen € 25,87
Abrechnungsbestimmung: Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig
Vergütung 1988 - 2011 € 28,45
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 2). € 23,83

6 Stufen statt Zweiklassenmedizin

Mehr zum 6-Stufen-Konzept finden Sie hier.

1 Basis
2 Basis+
3 frei & gut
4 optimal
5 perfekt
6 traumhaft
 (+) 
(+)
+
+
++
++​​

nicht enthalten   (-) nicht regulär enthalten    (+) beschränkt enthalten     + enthalten    ++ in komplexerer Variante

Praxis - Tipps!

Empfohlener Faktorbereich: 3,8 - 7,6

Denken Sie daran...

  • falls Funktionsanalyse oder -therapie oder Kieferorthopädie Kernleistung im Heil- und Kostenplan ist, die GOZ 0040 statt der GOZ 0030 anzusetzen.
  • vor jeder Behandlungsplanung frisch die erforderlichen Befunde zu erheben, z.B. 0010, 4000, 4005 oder 8000!
  • größere Behandlungspläne sinnvoll zu unterteilen in mehrere Heil- und Kostenpläne und diese auch separat, ggf. mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen und inhaltlich kurz zu beschreiben! Damit eine Vielzahl von Kostenplänen den Patienten nicht überfordert, ist es vorteilhaft, wenn das Anschreiben eine Zusammenfassung, ggf. aufgeteilt auf alternative Behandlungsabläufe enthält.
  • in jedem Behandlungsplan auch alle berechenbaren Verbrauchsmaterialien und Laborkosten zu berücksichtigen!
  • den Patienten nach Patientenrechtegesetz (BGB §630) unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn sich absehen lässt, dass die Behandlungskosten steigen! Die Schwelle mag bei 20 % Kostensteigerung angesiedelt liegen, bis zu 10% Steigerung gelten im Allgemeinen als hinzunehmen.
  • auch im Kostenvoranschlag des Eigenlabors den Aufwand für die Planung zu berechnen!
  • natürlich die anderen zur Planung eventuell notwendigen Leistungen, wie Planungsmodelle, Fotografien etc. anzusetzen.
  • das Porto zu berechnen, wenn Sie Planungen verschicken!
  • in der Planungsphase liegt eine große Verantwortung: wirtschaftliche Risiken, Behandlungsrisiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten müssen besprochen werden und dies muss auch dokumentiert sein!
    Nutzen Sie Ihr Anschreiben  an den Patienten eventuell, um Fotos oder Röntgenbilder abzudrucken, beschreiben Sie nochmals die möglichen Risiken und Therapievarianten kürzer als im Aufklärungsgespräch. Gut informierte Patienten sind auf Verhandlungen mit ihrer Versicherung gut vorbereitet.
  • Fordern Sie Ihren Patienten bereits in Ihrem Anschreiben auf, anhand der übersichtlichen Heil- und Kostenpläne die Erstattungsfähigkeit bei eventuellen Kostenträgern umgehend abzuklären!
  • Wird nicht die komplette Behandlung in einer Praxis gemacht, werden z.B. Implantate in einer chirurgischen Praxis gemacht, so sollte die Zahnarztpraxis in ihren Kostenvoranschlägen darauf hinweisen, dass die Kosten für die chirurgische Behandlung nicht inbegriffen sind und in der chirurgischen Praxis erfragt werden sollten. Ebenso gilt dies umgekehrt: die chirurgische Praxis sollte im Kostenvoranschlag oder im Anschreiben klar stellen, dass der Zahnersatz noch fehlt!
  • Wird eine Narkosepraxis in die Behandlung eingebunden, sollte auch die Zahnarztpraxis auf die Extrakosten hinweisen, die seitens der Narkosepraxis anfallen.

Die Planungsphase ist der Moment, in dem späterer Ärger am besten zu vermeiden ist!

  • Unser Kommentar
  • Planung - z. B. im Sinne eines Heil- und Kostenplans - ist ein wesentlicher Bestandteil der zahnärztlichen Leistung.

    Ähnlich wie bei Architekten oder Bauunternehmern ist die Aufstellung der notwendig erscheinenden Arbeitsschritte und das daraus resultierende finanzielle Engagement auch für den "Bauherren", den Patienten, eine sehr wichtige Sache.

    Da der Zahnarzt auch verpflichtet zur wirtschaftlichen Aufklärung ist, ist er gut beraten, für alle Behandlungen, deren finanzieller Umfang das tägliche Ausgabenvolumen (von z.B. dem Kauf einer Kaffeemaschine oder eines Geschirrspülers) übersteigt, einen Heil- und Kostenplan zu erstellen.

    Auf eine Anforderung des Patienten kommt es nicht (mehr) an, die Praxis muss ihre Aufklärungspflicht erfüllen, das macht Arbeit, ist daher zu berechnen. Einige Autoren sind sogar der Meinung, dass auch ohne Aushändigung des Planes an den Patienten die Berechnung der Planung korrekt ist.

    Da es immer sein kann, dass im Falle von umfangreichen Sanierungen Änderungen des Behandlungsplanes erfolgen, ist der Gesamtplan regelmäßig zum Vorteil Aller in mehrere Sinnabschnitte zu unterteilen. Diese Abschnitte sollten dabei jeweils einen eigenen Behandlungsfall (Behandlung der selben Erkrankung innerhalb eines Monats) darstellen. Sie sind ggf. als Module austauschbar.

    BEISPIEL:
    1. konservierende Vorbehandlung I (Füllungstherapie), 2. konservierende Vorbehandlung II (Wurzelbehandlungen), 3. Implantation, 4. langzeitprovisorische Versorgung, 5. langfristige Versorgung auf Zähnen und Implantaten 

    So ist es für jeden Beteiligten auch bei Änderungen des Behandlungsplans leichter möglich, die Übersicht zu behalten. Nötigenfalls können einzelne Kostenpläne modulartig ausgetauscht werden, alternative Behandlungspläne können so zusammengestellt werden ohne Inhalte unnötig zu wiederholen.

    Aus dem gerade Beschriebenen geht auch hervor, dass ein Heil- und Kostenplan (im Gegensatz zur Abrechnung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht beschränkt ist auf Zahnersatz Leistungen: die wirtschaftliche und inhaltliche Aufklärungspflicht gilt für alle Behandlungsformen, daher ist auch für alle anderen zahnmedizinischen Gebiete eine Behandlungsplanung nach GOZ 0030 auszuführen, außer für die Gebiete Funktionsanalyse und -therapie sowie Kieferorthopädie, hier werden Planungen nach der Position GOZ 0040 berechnet.

    Da jede Planung Arbeit macht und es nicht sein kann, dass die Planung einer einzelnen Krone ähnlich honoriert wird, wie die Planung einer derart umfangreichen Behandlung wie im Beispiel, ist jeder sinnhafte Plan auch separat berechnungsfähig. Im obigen Beispiel ergäben sich bei durchschnittlichem Aufwand ca. € 160,-. Bei durchschnittlichen Praxiskosten von ca. € 200,- pro Stunde kann es jedoch sein, dass für eine kostendeckende Planung die Faktoren angehoben werden müssen. Trotzdem würde der finanzielle Aufwand für die Planung in Bezug zur geplanten Gesamtleistung dabei immer noch gering bleiben.

    Ggf. bietet die Zahnarzt - Software über die Begründungsfunktion zur Leistung die Möglichkeit, den Inhalt der jeweiligen GOZ 0030 zu benennen, z.B. "Implantation".

    Werden die Heil- und Kostenpläne einzeln aufgeführt, kann auch der unterschiedliche Aufwand über unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, dies kann die mehrfache Berechnungsfähigkeit zusätzlich verdeutlichen.

    Auch Analogleistungen oder medizinisch nicht notwendige Leistungen sind in einem Heil- und Kostenplan nach GOZ 0030 aufzuführen, die Position ist dann berechenbar.

    Die Erstellungsgebühren für eine seitens des zahntechnischen Labors erstellte Kostenaufstellung sind nicht in der zahnärztlichen Gebühr nach GOZ 0030 enthalten, sie fallen unter die Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ, auch, wenn die Gebühren im Eigenlabor der Praxis anfallen, denn schließlich sind ja auch die anderen zahntechnischen Gebühren des Eigenlabors ersatzpflichtig, also vom Patienten (und nachrangig ggf. seinen Kostenträgern) zu bezahlen.

  • BZÄK
  • Die Leistung erfolgt nach einer Befundung. Die vorherige Aufnahme des Befundes ist obligatorisch und separat berechnungsfähig. Die Aufstellung eines „Schriftlichen Heil- und Kostenplans“ ist unabhängig von einer Anforderung seitens des Patienten oder eines Kostenträgers berechnungsfähig. Sofern Planungsmodelle des/der Kiefer erstellt wurden, ist deren Auswertung einzubeziehen. Der Heil- und Kostenplan muss schriftlich niedergelegt werden. Der Patient bzw. Versicherte hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung.

    Die Aufstellung des Heil- und Kostenplans ist nicht auf die prothetische Planung begrenzt. Sie kann auch für andere Teilgebiete der zahnmedizinischen Versorgung berechnet werden, sofern diese Leistung nicht Nummer 0040 (KFO und/oder FAL/FTL) unterfällt. Die Nummer 0030 ist auch dann anzusetzen, wenn Leistungen der Abschnitte G oder J der GOZ im Wege der Analogie bewertet werden, es sich bei den analog bewerteten Leistungen jedoch nicht um kieferorthopädische Leistungen oder FAL/FTL handelt. Entscheidend ist die fachliche Zuordnung, nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Abschnitt der GOZ oder GOÄ.

    Die Nummern 0030 und 0040 sind gemäß nachgelagerter Abrechnungsbestimmung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Enthält eine geplante Behandlung also sowohl FAL/FTL oder KFO-Leistungen und andere Behandlungsmaßnahmen der GOZ und/oder GOÄ, so kann die Nummer 0030 dennoch nicht neben der Nummer 0040 berechnet werden. Ein derartiger Sachverhalt ist vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei der Bemessung des Steigerungssatzes berücksichtigungsfähig. Werden jedoch zeitgleich z.B. zwei unterschiedliche prothetische Versorgungen geplant, wobei bei einer Versorgungsform zusätzlich kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen beabsichtigt sind, liegt eine Nebeneinanderberechnung im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmung nicht vor. Sinngemäß gilt dies auch bei der zeitgleich möglichen Mehrfachberechnung der Nummer 0030 oder der Nummer 0040 bei sich unterscheidenden Planungsinhalten.

    Zur Leistung gehören die Aufstellung der geplanten Maßnahmen, die Honorarkalkulation nach dem voraussichtlichen Aufwand und ggf. zahntechnische oder andere Fremdleistungen.

    Unterschiedliche Versorgungsalternativen oder zeitlich getrennte Behandlungsabschnitte sind in einzelnen Heil- und Kostenplänen separat berechnungsfähig. Der Heil- und Kostenplan für medizinisch nicht notwendige Leistungen (nach § 2 Abs. 3) kann ebenfalls nach Nummer 0030 berechnet werden.

    Schreibgebühren sind nicht gesondert berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Besonders zeitaufwendige Planung wegen
    • Umfangs der geplanten Maßnahmen
    • Ausführlicher Erläuterung der Planung
    • Zusätzlicher Diskussion von Alternativen
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Eine Differenzierung zwischen Heil- und Kostenplänen auf Anforderung und solchen ohne Anforderung ist entbehrlich. Die bisherige GOZ Nummer 002 entfällt daher. Nach der Nummer 0040 können auch Heil- und Kostenpläne bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen berechnet werden. Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung schließt die Abrechnung von Heil- und Kostenplänen nach den Nummern 0030 und 0040 im gleichen Behandlungsfall nebeneinander aus. Für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung planerische Leistungen z.B. sowohl bezüglich der geplanten prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen erforderlich sind, kann der im Einzelfall höhere Aufwand ggf. bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

  • PKV
  • Der PKV-Verband kommentiert u.a.:

    "Die GOZ-Nrn. 0030 und 0040 sind je Behandlungsfall berechnungsfähig. Wenn in einem Behandlungsfall mehrere Behandlungsalternativen in Frage kommen, kann der Mehraufwand für die Erstellung mehrerer Heil- und Kostenpläne über den Steigerungsfaktor abgebildet werden."

    Die Brückenversorgung einer Lücke, die Implantatversorgung oder die Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz - womöglich in verschiedenen Variationen - das soll alles mit 150% der einmaligen Durchschnittsgebühr separat erstellt werden? Diese Denkweise findet weder in der Leistungsbeschreibung noch in einigermaßen klarem Denken von fairem Interessenausgleich zwischen Patient und Praxis eine Stütze. Warum sollte die drei oder vierfache Arbeit nur das anderthalbfache an Aufwand darstellen?

    Hier ist klar entgegen zu halten, dass die Leistungsbeschreibung von der "Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes" spricht, nicht von einer Gesamtbehandlugnsplanung. Also löst die Aufstellung eines HKP die Position aus, die Ausstellung eines weiteren HKP löst ein weiteres Mal die Position aus.

    Außerdem schreibt der PKV-Verband:

    "In der Amtlichen Begründung wird darauf hingewiesen, dass für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung planerische Leistungen z.B. sowohl bezüglich der prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen erforderlich sind, der im Einzelfall höhere Aufwand ggf. bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmen berücksichtigt wird. Der Zahnarzt, der die GOZ-Nrn. 0030 und 0040 nach der Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 0040 nicht nebeneinanderberechnen darf, soll also die Möglichkeit haben, den Mehraufwand, der sich aus der Darstellung weiterer geplanter Maßnahmen ergibt, durch den Ansatz eines höheren Gebührensatzes bei der GOZ-Nr. 0040 zu berücksichtigen. Sobald in einem Behandlungsfall mehrere Leistungsbereiche, die der GOZ-Nr. 0030 zuzuordnen sind (z.B. parodontologische, chirurgische und implantologische Leistungen), planerisch berücksichtigt werden müssen, kann GOZ-Nr. 0030 nicht mehrfach, sondern nur einmal mit erhöhtem Steigerungsfaktor berechnet werden."

    Der PKV-Verband überdehnt hier den Begriff des Behandlungsfalls.
    Wir meinen, wenn z.B. zunächst
    1. eine konservierende Vorbehandlung abgeschlossen wird, dann
    2. eine präimplantologische Chirurgie (unbekannten Ergebnisses) geplant wird, danach
    3. eine Implantation durchdacht und durchberechnet wird, dann
    4. Zahnersatz mit funktionsanalytischen Leistungen geplant wird, so handelt es sich jeweils um unterschiedliche Behandlungsfälle, denn es ist jeweils nicht klar, ob die Planung zum späteren Zeitpunkt so ausgeführt werden kann, es liegt zu viel Zeit dazwischen.

    Der PKV-Verband äußert sich hier auch inkonsistent, stellt er doch z.B. bei seinem Kommentar zur GOÄ 1 fünf (willkürliche) Behandlungsgruppen als vermeintliches Kriterium verschiedener Behandlungsfälle vor - nicht einmal das sollte hier gelten?

    Es wäre jedenfalls nicht mit 150% (€ 40,-) der Durchschnittsgebühr (€ 25,-) abzubilden, eine 45 - 90 minütige (Praxiskosten: ca. € 150 - 300,-) Behandlungsplanung in 4 - 6 Etappen auszuführen. Es kann aber nicht im Interesse des Patienten sein, dass der Behandler zunächst nur die erste Etappe plant, später die zweite etc. In diesem Fall wäre zwar klar, dass jede Planung berechnungsfähig ist, der Patient erhält jedoch keine Übersicht, therapeutisch wird herumgewurstelt.

    Der Gesetzgeber hat mit seiner Ausführung, dass der Faktor angehoben werden könnte, wenn z.B. prothetisch eund funktionsanalytische Leistungen in einem Behanldungsfall kombiniert werden also z.B. den Plan 4 im obigen Beispiel gemeint, dann hält auch der Gesetzgeber es für notwendig, die umfangreiche Planung höher zu honorieren. Das berührt aber nicht die Planung anderer Behandlungsabschnitte.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ ist eine reine Privatleistung und somit prinzipiell mit gesetzlich Versicherten vereinbar.

Planung - z. B. im Sinne eines Heil- und Kostenplans - ist ein wesentlicher Bestandteil der zahnärztlichen Leistung.

Ähnlich wie bei Architekten oder Bauunternehmern ist die Aufstellung der notwendig erscheinenden Arbeitsschritte und das daraus resultierende finanzielle Engagement auch für den "Bauherren", den Patienten, eine sehr wichtige Sache.

Da der Zahnarzt auch verpflichtet zur wirtschaftlichen Aufklärung ist, ist er gut beraten, für alle Behandlungen, deren finanzieller Umfang das tägliche Ausgabenvolumen (von z.B. dem Kauf einer Kaffeemaschine oder eines Geschirrspülers) übersteigt, einen Heil- und Kostenplan zu erstellen.

Auf eine Anforderung des Patienten kommt es nicht (mehr) an, die Praxis muss ihre Aufklärungspflicht erfüllen, das macht Arbeit, ist daher zu berechnen. Einige Autoren sind sogar der Meinung, dass auch ohne Aushändigung des Planes an den Patienten die Berechnung der Planung korrekt ist.

Da es immer sein kann, dass im Falle von umfangreichen Sanierungen Änderungen des Behandlungsplanes erfolgen, ist der Gesamtplan regelmäßig zum Vorteil Aller in mehrere Sinnabschnitte zu unterteilen. Diese Abschnitte sollten dabei jeweils einen eigenen Behandlungsfall (Behandlung der selben Erkrankung innerhalb eines Monats) darstellen. Sie sind ggf. als Module austauschbar.

BEISPIEL:
1. konservierende Vorbehandlung I (Füllungstherapie), 2. konservierende Vorbehandlung II (Wurzelbehandlungen), 3. Implantation, 4. langzeitprovisorische Versorgung, 5. langfristige Versorgung auf Zähnen und Implantaten 

So ist es für jeden Beteiligten auch bei Änderungen des Behandlungsplans leichter möglich, die Übersicht zu behalten. Nötigenfalls können einzelne Kostenpläne modulartig ausgetauscht werden, alternative Behandlungspläne können so zusammengestellt werden ohne Inhalte unnötig zu wiederholen.

Aus dem gerade Beschriebenen geht auch hervor, dass ein Heil- und Kostenplan (im Gegensatz zur Abrechnung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht beschränkt ist auf Zahnersatz Leistungen: die wirtschaftliche und inhaltliche Aufklärungspflicht gilt für alle Behandlungsformen, daher ist auch für alle anderen zahnmedizinischen Gebiete eine Behandlungsplanung nach GOZ 0030 auszuführen, außer für die Gebiete Funktionsanalyse und -therapie sowie Kieferorthopädie, hier werden Planungen nach der Position GOZ 0040 berechnet.

Da jede Planung Arbeit macht und es nicht sein kann, dass die Planung einer einzelnen Krone ähnlich honoriert wird, wie die Planung einer derart umfangreichen Behandlung wie im Beispiel, ist jeder sinnhafte Plan auch separat berechnungsfähig. Im obigen Beispiel ergäben sich bei durchschnittlichem Aufwand ca. € 160,-. Bei durchschnittlichen Praxiskosten von ca. € 200,- pro Stunde kann es jedoch sein, dass für eine kostendeckende Planung die Faktoren angehoben werden müssen. Trotzdem würde der finanzielle Aufwand für die Planung in Bezug zur geplanten Gesamtleistung dabei immer noch gering bleiben.

Ggf. bietet die Zahnarzt - Software über die Begründungsfunktion zur Leistung die Möglichkeit, den Inhalt der jeweiligen GOZ 0030 zu benennen, z.B. "Implantation".

Werden die Heil- und Kostenpläne einzeln aufgeführt, kann auch der unterschiedliche Aufwand über unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, dies kann die mehrfache Berechnungsfähigkeit zusätzlich verdeutlichen.

Auch Analogleistungen oder medizinisch nicht notwendige Leistungen sind in einem Heil- und Kostenplan nach GOZ 0030 aufzuführen, die Position ist dann berechenbar.

Die Erstellungsgebühren für eine seitens des zahntechnischen Labors erstellte Kostenaufstellung sind nicht in der zahnärztlichen Gebühr nach GOZ 0030 enthalten, sie fallen unter die Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ, auch, wenn die Gebühren im Eigenlabor der Praxis anfallen, denn schließlich sind ja auch die anderen zahntechnischen Gebühren des Eigenlabors ersatzpflichtig, also vom Patienten (und nachrangig ggf. seinen Kostenträgern) zu bezahlen.

Die Leistung erfolgt nach einer Befundung. Die vorherige Aufnahme des Befundes ist obligatorisch und separat berechnungsfähig. Die Aufstellung eines „Schriftlichen Heil- und Kostenplans“ ist unabhängig von einer Anforderung seitens des Patienten oder eines Kostenträgers berechnungsfähig. Sofern Planungsmodelle des/der Kiefer erstellt wurden, ist deren Auswertung einzubeziehen. Der Heil- und Kostenplan muss schriftlich niedergelegt werden. Der Patient bzw. Versicherte hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung.

Die Aufstellung des Heil- und Kostenplans ist nicht auf die prothetische Planung begrenzt. Sie kann auch für andere Teilgebiete der zahnmedizinischen Versorgung berechnet werden, sofern diese Leistung nicht Nummer 0040 (KFO und/oder FAL/FTL) unterfällt. Die Nummer 0030 ist auch dann anzusetzen, wenn Leistungen der Abschnitte G oder J der GOZ im Wege der Analogie bewertet werden, es sich bei den analog bewerteten Leistungen jedoch nicht um kieferorthopädische Leistungen oder FAL/FTL handelt. Entscheidend ist die fachliche Zuordnung, nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Abschnitt der GOZ oder GOÄ.

Die Nummern 0030 und 0040 sind gemäß nachgelagerter Abrechnungsbestimmung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Enthält eine geplante Behandlung also sowohl FAL/FTL oder KFO-Leistungen und andere Behandlungsmaßnahmen der GOZ und/oder GOÄ, so kann die Nummer 0030 dennoch nicht neben der Nummer 0040 berechnet werden. Ein derartiger Sachverhalt ist vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei der Bemessung des Steigerungssatzes berücksichtigungsfähig. Werden jedoch zeitgleich z.B. zwei unterschiedliche prothetische Versorgungen geplant, wobei bei einer Versorgungsform zusätzlich kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen beabsichtigt sind, liegt eine Nebeneinanderberechnung im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmung nicht vor. Sinngemäß gilt dies auch bei der zeitgleich möglichen Mehrfachberechnung der Nummer 0030 oder der Nummer 0040 bei sich unterscheidenden Planungsinhalten.

Zur Leistung gehören die Aufstellung der geplanten Maßnahmen, die Honorarkalkulation nach dem voraussichtlichen Aufwand und ggf. zahntechnische oder andere Fremdleistungen.

Unterschiedliche Versorgungsalternativen oder zeitlich getrennte Behandlungsabschnitte sind in einzelnen Heil- und Kostenplänen separat berechnungsfähig. Der Heil- und Kostenplan für medizinisch nicht notwendige Leistungen (nach § 2 Abs. 3) kann ebenfalls nach Nummer 0030 berechnet werden.

Schreibgebühren sind nicht gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Besonders zeitaufwendige Planung wegen
  • Umfangs der geplanten Maßnahmen
  • Ausführlicher Erläuterung der Planung
  • Zusätzlicher Diskussion von Alternativen
  • u. v. m.

Eine Differenzierung zwischen Heil- und Kostenplänen auf Anforderung und solchen ohne Anforderung ist entbehrlich. Die bisherige GOZ Nummer 002 entfällt daher. Nach der Nummer 0040 können auch Heil- und Kostenpläne bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen berechnet werden. Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung schließt die Abrechnung von Heil- und Kostenplänen nach den Nummern 0030 und 0040 im gleichen Behandlungsfall nebeneinander aus. Für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung planerische Leistungen z.B. sowohl bezüglich der geplanten prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen erforderlich sind, kann der im Einzelfall höhere Aufwand ggf. bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

Der PKV-Verband kommentiert u.a.:

"Die GOZ-Nrn. 0030 und 0040 sind je Behandlungsfall berechnungsfähig. Wenn in einem Behandlungsfall mehrere Behandlungsalternativen in Frage kommen, kann der Mehraufwand für die Erstellung mehrerer Heil- und Kostenpläne über den Steigerungsfaktor abgebildet werden."

Die Brückenversorgung einer Lücke, die Implantatversorgung oder die Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz - womöglich in verschiedenen Variationen - das soll alles mit 150% der einmaligen Durchschnittsgebühr separat erstellt werden? Diese Denkweise findet weder in der Leistungsbeschreibung noch in einigermaßen klarem Denken von fairem Interessenausgleich zwischen Patient und Praxis eine Stütze. Warum sollte die drei oder vierfache Arbeit nur das anderthalbfache an Aufwand darstellen?

Hier ist klar entgegen zu halten, dass die Leistungsbeschreibung von der "Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes" spricht, nicht von einer Gesamtbehandlugnsplanung. Also löst die Aufstellung eines HKP die Position aus, die Ausstellung eines weiteren HKP löst ein weiteres Mal die Position aus.

Außerdem schreibt der PKV-Verband:

"In der Amtlichen Begründung wird darauf hingewiesen, dass für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung planerische Leistungen z.B. sowohl bezüglich der prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen erforderlich sind, der im Einzelfall höhere Aufwand ggf. bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmen berücksichtigt wird. Der Zahnarzt, der die GOZ-Nrn. 0030 und 0040 nach der Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 0040 nicht nebeneinanderberechnen darf, soll also die Möglichkeit haben, den Mehraufwand, der sich aus der Darstellung weiterer geplanter Maßnahmen ergibt, durch den Ansatz eines höheren Gebührensatzes bei der GOZ-Nr. 0040 zu berücksichtigen. Sobald in einem Behandlungsfall mehrere Leistungsbereiche, die der GOZ-Nr. 0030 zuzuordnen sind (z.B. parodontologische, chirurgische und implantologische Leistungen), planerisch berücksichtigt werden müssen, kann GOZ-Nr. 0030 nicht mehrfach, sondern nur einmal mit erhöhtem Steigerungsfaktor berechnet werden."

Der PKV-Verband überdehnt hier den Begriff des Behandlungsfalls.
Wir meinen, wenn z.B. zunächst
1. eine konservierende Vorbehandlung abgeschlossen wird, dann
2. eine präimplantologische Chirurgie (unbekannten Ergebnisses) geplant wird, danach
3. eine Implantation durchdacht und durchberechnet wird, dann
4. Zahnersatz mit funktionsanalytischen Leistungen geplant wird, so handelt es sich jeweils um unterschiedliche Behandlungsfälle, denn es ist jeweils nicht klar, ob die Planung zum späteren Zeitpunkt so ausgeführt werden kann, es liegt zu viel Zeit dazwischen.

Der PKV-Verband äußert sich hier auch inkonsistent, stellt er doch z.B. bei seinem Kommentar zur GOÄ 1 fünf (willkürliche) Behandlungsgruppen als vermeintliches Kriterium verschiedener Behandlungsfälle vor - nicht einmal das sollte hier gelten?

Es wäre jedenfalls nicht mit 150% (€ 40,-) der Durchschnittsgebühr (€ 25,-) abzubilden, eine 45 - 90 minütige (Praxiskosten: ca. € 150 - 300,-) Behandlungsplanung in 4 - 6 Etappen auszuführen. Es kann aber nicht im Interesse des Patienten sein, dass der Behandler zunächst nur die erste Etappe plant, später die zweite etc. In diesem Fall wäre zwar klar, dass jede Planung berechnungsfähig ist, der Patient erhält jedoch keine Übersicht, therapeutisch wird herumgewurstelt.

Der Gesetzgeber hat mit seiner Ausführung, dass der Faktor angehoben werden könnte, wenn z.B. prothetisch eund funktionsanalytische Leistungen in einem Behanldungsfall kombiniert werden also z.B. den Plan 4 im obigen Beispiel gemeint, dann hält auch der Gesetzgeber es für notwendig, die umfangreiche Planung höher zu honorieren. Das berührt aber nicht die Planung anderer Behandlungsabschnitte.

Die GOZ ist eine reine Privatleistung und somit prinzipiell mit gesetzlich Versicherten vereinbar.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: Regelmäßig werden Planungsleistungen durch Beihilfestellen nicht erstattet, da sie laut örtlich unterschiedlichen Beihilferichtlinien nicht beihilfefähig, also nicht "versichert" sind.

(Es gilt, dass die Beihilfe, keine Vollkaskoversicherung ist, sondern eine Beihilfe des Dienstherren. Sie ist i.d.R. preiswerter, als eine deckende Vollprivatversicherung.
Da der Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt ein anderes Rechtsverhältnis darstellt, ist seine Leistung gleichwohl zu honorieren, ebenso sind Laborauslagen zu erstatten, hierbei ist das Eigenlabor der Praxis dem Fremdlabor gleichgestellt.
-> Es kann sein, dass die Privatversicherung Einzelleistungen, die von der Beihilfe nicht erstattet werden, in höherem Maße erstattet, wenn der Ablehnungsbescheid der Beihilfe vom Versicherten der Privatversicherung vorgelegt wird.
-> Einige Versicherer bieten spezielle Ergänzungstarife an.)

Wie Sie dem beiliegenden Bescheid meiner Beihilfestelle entnehmen können, wurden einige Leistungen der Rechnung vom ... gekürzt bzw. nicht erstattet.
Ich bitte um Prüfung der erweiterten Erstattung durch Sie im Rahmen unseres Versicherungsvertrages.

Kostenerstatter: "die Nebeneinanderberechnung mehrerer Heil- und Kostenpläne ist nicht möglich".

In Ihrem Schreiben vom ... erkennen Sie die mehrfache Berechnung der Position GOZ 0030 nicht an.
Mir wurden jedoch von meiner Zahnarztpraxis in der Tat mehrere Heil und Kostenpläne übergeben, die in sich jeweils eigene Behandlungsabschnitte und somit eigene Behandlungsfälle umschreiben.
Die Aufteilung auf mehrere Heil- und Kostenpläne erscheint mir sinnvoll, da der Überblick so auch im Falle von notwendigen Planänderungen oder Alternativplanungen erhalten bleibt.
Der Wortlaut der GOZ schränkt für die 0030 die Anzahl der in einem Behandlungsfall oder an einem Tag erstellten Planungen nicht ein, in anderen Bereichen der GOZ ist dies aber durchaus üblich, z.B. bei der Beschreibung der GOZ 1000.
Die Formulierung der Leistungsbeschreibung lautet "Aufstellung EINES Heil- und Kostenplanes. Werden also mehrere ausgestellt, sind auch mehrere zu honorieren, schließlich war es die vielfache Arbeit.
Der Gesetzgeber sieht getreu dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch den Heil- und Kostenplan als mehrfach ansetzbar an, wie dies auch bei mehreren Zahnfüllungen der Fall ist, die in einer Sitzung erbracht werden, obwohl sie vielleicht parallel erfolgten.
Daher fordere ich sie diesbezüglich zur vertragsgemäßen Erstattung auf!

Kostenerstatter: "die erneute Berechnung bei Änderung oder Erneuerung des Heil- und Kostenplans ist nicht möglich".

Wenn eine Behandlungsplanung wegen Komplikationen, wegen vorher nicht bekannter Befunde, wegen Verzögerung der Behandlung oder aus sonstigen Gründen, die der Zahnarzt nicht verschuldet hat, geändert oder wiederholt werden muss, erzeugt dies in der Zahnarztpraxis Arbeit, die nach GOZ zu honorieren ist. Weder steht in der Leistungsbeschreibung zur GOZ 0030 eine Verpflichtung zur Gültigkeitsdauer noch liegen diese Umstände im direkten Einflussbereich oder in der Verantwortung des Zahnarztes, der zuvor gründlich geplant hat.
Daher löst die merkliche Änderung einer Planung, die Umplanung oder Neuplanung natürlich auch die erneute Abrechenbarkeit der 0030 aus. Nichts anderes steht in der Leistungsbeschreibung der GOZ 0030, anders macht es auch keinen Sinn!
Ich fordere Sie daher auf, vertragsgemäß und sachgerecht zu erstatten!

Kostenerstatter: "die Berechnung des Zahntechnikeraufwands für einen Kostenvoranschlag ist nicht möglich".

In Ihrem Schreiben vom ... lehnen Sie die Erstattung der Planungsleistung des zahntechnischen Labors ab.
Es ist jedoch so, dass schließlich auch dem Zahnarzt durch die GOZ ein Honorar für die Planungsleistung zugesprochen wird. Auch im Handwerk sind bis zu 10% der letztlich in der Planung beschriebenen Summe als Planungshonorar üblich, hier fällt das Honorar vergleichsweise moderat aus.
Da auch die anderen Leistungen des zahntechnischen Labors in den vorliegenden Gebührenordnungen jeweils einzeln aufgeführt sind, sehe ich auch hier keine rechtliche Möglichkeit, die Berechenbarkeit der Planungsleistungen zu bezweifeln.

Ggf. Zusatz im Falle der Berechnung der Planung durch das Praxislabor der Zahnarztpraxis:
Auch, wenn hier die Planung durch das Labor meiner Zahnarztpraxis erfolgte, handelt es sich doch um einen gleichen Arbeitsschritt, wie in einem gewerblichen Labor und wäre daher ebenso zu honorieren, wie jede andere zahntechnische Leistung auch, denn das Eigenlabor der Praxis ist dem gewerblichen Labor gleich zu stellen.

Daher fordere ich Sie zur vertragsgemäßen Erstattung auf!

Kostenerstatter: "die gleichzeitige Berechnung von GOZ 0030 und 0040 ist nicht möglich".

In Ihrem Schreiben vom ... lehnen Sie die Erstattung der auf gleicher Rechnung angesetzten Positionen GOZ 0030 und GOZ 0040 ab.
Die nachgelagerte Abrechnungsbestimmung, dass die 0030 und 0040 nicht nebeneinander abzurechnen sind, besagt jedoch nicht, dass eine Berechnung beider Positionen auf einer Rechnung nicht möglich ist, sondern sie besagt, dass für ein und denselben Heil- und Kostenplan nicht beide Positionen gleichzeitig angesetzt werden dürfen.
Würde zum Beispiel zunächst nur eine Planung nach 0040 z.B. für eine Funktionstherapie erfolgen und nach Abschluss der Maßnahme dann eine Planung für Zahnersatz, so wäre ja bei gleichem Arbeitsanfall für die Zahnarztpraxis auch beide Positionen abrechenbar, da es sich um unterschiedliche Behandlungsabschnitte, unterschiedliche Behandlungsfälle handelt.
Eine zeitliche Aufteilung der Planung ist aber für keine Seite sinnvoll, sie stünde guter Medizin im Wege, daher kann dies nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein.
Sehr wohl also können unterschiedliche Behandlungsabschnitte auch mit je einer der Planungspositionen nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung berechnet werden.
Daher fordere ich Sie zur vertragsgemäßen Erstattung auf!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Untersuchungs- und Beratungsleistungen GOÄ 1, 2, 3, 4, 5, etc.
+ Röntgenleistungen GOÄ 5000 ff.
+ Abformungen GOZ 0050, 0060
+ Therapie- und Kostenplanung je Behandlungsalternative
+ KFO, FAL - Planung nach GOZ 0040
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
Die Leistungsbeschreibung der 0030 schließt selbst keine Leistung aus.
Die Abrechnungsbestimmung legt jedoch fest, dass für den selben Heil- und Kostenplan nicht gleichzeitig die GOZ 0040 berechnet werden darf.