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GOZ 9095a - Alveolenmanagement an reimplantierten Zahnsegmenten - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Entfernung des Zahnes ist natürlich gesondert abzurechnen.
- Kontrollen der Konstruktion einzuplanen und auch das Entfernen einer Schienung gesondert zu berechnen.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 303,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
9095a - Alveolenmanagement an reimplantierten Zahnsegmenten; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5040: Teleskopkrone, Konuskrone als Prothesen- oder Brückenanker; |
2605 |
€ 146,51 |
€ 336,97 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Wenn ein Zahn entfernt wird, so kann durch zurück"pflanzen" eines Wurzelteiles mit intaktem Parodontalapparat das Knochenfach eines entfernten Zahnes zur schnelleren und ausgiebigeren Neubildung von Hart- und Weichgewebe gebracht werden.
Bisweilen wird das zurückgesetzte Zahnstück innerhlab weniger Stunden oder Wochen über Gummizüge oder Spezialschrauben weiter aus dem Zahnfach bewegt (extrudiert), um ein Nachwachsen von Gewebe zu erzielen.
Diese Verfahren sind eine Alternative zu konventionellen Knochenaufbauverfahren, die Auswahl des Verfahrens obliegt natürlich dem Zahnarzt, nicht einer Versicherung.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Alveolenmanagement an reimplantierten Zahnsegmenten"
unter "Abschnitt K - Implantologie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband schreibt hierzu:
"Nach dem derzeitigen Wissensstand exisitiert keine ausreichende evidenzbasierte Studienlage zur Extrusionstherapie. Es ist auch keine vergleichende Studie bekannt, die beweist, dass die Extrusionstherapie effizienter ist oder einen größeren gesundheitlichen Nutzen hat als klassische knochenaufbauende Maßnahmen (GBR,GTR). So stellten Alsahhaf et al in ihrer aktuellen Publikation zum diesem Thema fest: “the current literature does not provide clear guidelines…Clinical studies are needed to verify the validity of this treatment option.”(J Prosthodont Res. 2016 Mar 12. Orthodontic extrusion for pre-implant site enhancement: Principles and clinical guidelines.).
Da die Wirksamkeit und der Nutzen dieses Verfahrens nicht belegt sind, muss es als experimentell bezeichnet werden und entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Vielmehr muss das Verfahren im Sinne des § 1 Absatz 2, Satz 2 und § 2 Absatz 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt/-ärztin muss, sofern er dieses Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfekostenstellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten er rechnen muss (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB)."Der PKV-Verband zitiert hier ein typisches Studienende, in dem sich in der Regel Wissenschaftler vorsichtig äußern. Die Aussage einzelner Mediziner wird hier überinterpretiert und als Maß über alles dargestellt. Das Fehlen von Behandlungs - Richtlinien bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren als unwirksam betrachtet wird, im Gegenteil, verlangen die Autoren, dass füpr das wirksame Verfahren nun auch Richtlinien gefunden werden!
Die Bundeszahnärztekammer sieht jedoch offensichtlich den Sachverhalt ganz anders, was die Aufnahme des Verfahrens in die offizielle Analogieliste der Bundeszahnärztekammer belegt.
- GKV & GOZ?
-
-.
Wenn ein Zahn entfernt wird, so kann durch zurück"pflanzen" eines Wurzelteiles mit intaktem Parodontalapparat das Knochenfach eines entfernten Zahnes zur schnelleren und ausgiebigeren Neubildung von Hart- und Weichgewebe gebracht werden.
Bisweilen wird das zurückgesetzte Zahnstück innerhlab weniger Stunden oder Wochen über Gummizüge oder Spezialschrauben weiter aus dem Zahnfach bewegt (extrudiert), um ein Nachwachsen von Gewebe zu erzielen.
Diese Verfahren sind eine Alternative zu konventionellen Knochenaufbauverfahren, die Auswahl des Verfahrens obliegt natürlich dem Zahnarzt, nicht einer Versicherung.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Alveolenmanagement an reimplantierten Zahnsegmenten"
unter "Abschnitt K - Implantologie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband schreibt hierzu:
"Nach dem derzeitigen Wissensstand exisitiert keine ausreichende evidenzbasierte Studienlage zur Extrusionstherapie. Es ist auch keine vergleichende Studie bekannt, die beweist, dass die Extrusionstherapie effizienter ist oder einen größeren gesundheitlichen Nutzen hat als klassische knochenaufbauende Maßnahmen (GBR,GTR). So stellten Alsahhaf et al in ihrer aktuellen Publikation zum diesem Thema fest: “the current literature does not provide clear guidelines…Clinical studies are needed to verify the validity of this treatment option.”(J Prosthodont Res. 2016 Mar 12. Orthodontic extrusion for pre-implant site enhancement: Principles and clinical guidelines.).
Da die Wirksamkeit und der Nutzen dieses Verfahrens nicht belegt sind, muss es als experimentell bezeichnet werden und entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Vielmehr muss das Verfahren im Sinne des § 1 Absatz 2, Satz 2 und § 2 Absatz 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt/-ärztin muss, sofern er dieses Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfekostenstellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten er rechnen muss (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB)."
Der PKV-Verband zitiert hier ein typisches Studienende, in dem sich in der Regel Wissenschaftler vorsichtig äußern. Die Aussage einzelner Mediziner wird hier überinterpretiert und als Maß über alles dargestellt. Das Fehlen von Behandlungs - Richtlinien bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren als unwirksam betrachtet wird, im Gegenteil, verlangen die Autoren, dass füpr das wirksame Verfahren nun auch Richtlinien gefunden werden!
Die Bundeszahnärztekammer sieht jedoch offensichtlich den Sachverhalt ganz anders, was die Aufnahme des Verfahrens in die offizielle Analogieliste der Bundeszahnärztekammer belegt.
-.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: " Die Leistung ist experimentell/nicht anerkannt."
Die Bundeszahnärztekammer als Gesamtheit der deutschen Zahnärzte ist hier offensichtlich anderer Aufassung als der PKV-Verband, der unter Zitierung einzelner Textstellen die wissenschaftliche Anerkennung des Verfahrens bezweifelt.
Medizinische Indikationen und Anerkennung medizinischer Verfahren obliegen aber Medizinern, nicht Kostenträgern.
Da die Bundeszahnärztekammer das Alveolenmanagement an reimplantierten Zahnsegmenten als analog abzurechnendes medizinisch sinnvolles/notwendiges Verfahren einstuft, ist die Rechnungslegung meiner Zahnarztpraxis vollkommen korrekt. Die Rechnung ist somit zur Zahlung fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.
Wollen Sie dies weiter bezweifeln, so steht Ihnen der Weg eines von Ihnen finanzierten unabhängigen Kammergutachtens offen, die tarifgemäße Erstattungspflicht bleibt jedoch bestehen, bis Sie Ihren Standpunkt durch ein unabhängiges Gutachten belegen.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.