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GOZ 2320 - Wiederherstellung und Wiedereingliederung Inlay, Krone, Veneer

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung € 45,27
Vergütung 1988 - 2011 € 45,27
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 24b). € 41,18

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Abnahme der Krone oder des Inlays, das noch nicht komplett gelöst war (GOZ 2290), ist eine zusätzliche selbständige Maßnahme, die man berechnen sollte, wenn sie anfiel, ggf. mit abgesenktem Faktor.
  • das Wiedereinsetzen eines Implantatpfostens ist nicht in der Leistungsbeschreibung der 2320 enthalten, ggf. ist die 9060 hier anzusetzen.
  • das Wiedereingliedern einer Brücke auf weiteren Pfeilern ist mit der GOZ 5110 abzurechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Entfernung der Zementierungsreste sowie eventuell begonnener Karies, die Ausbesserung der Restauration und die Reinigung ihrer Innenfläche, Desinfektion udn Trocknung, Anmischen des Befestigungszements, Wiedereingliederng, Aushärtezeit, Entfernen der Zementüberschüsse und ggf. Einstellen des Bisses und Abschlusspolitur stehen mit Faktor 2,3 etwa 7 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,6 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist 0431 - WER - Wiedereingliederung einer Restauration.

  • Unser Kommentar
  • Eine gelockerte oder ganz gelöste Krone oder Einlagefüllung muss wieder korrekt befestigt werden, damit der Zahn geschützt und die Kaufunktion wieder hergestellt ist. Wenn die Krone, Teilkrone oder Brücke zugleich repariert werden muss, wird die 2320 angesetzt.

    -> die 2320 ist nicht für Einlagefüllungen zuständig, für das Wiedereinsetzen von Einlagefüllungen existiert in der GOZ 2012 keine Position, sie ist daher nach § 6 Abs. 1 vergleichend zu berechnen.

    -> die Wiedereingliederung unbeschädigter Anteile an einem zweiten Brückenanker wird zusätzlich nach 5110 berechnet.

    An Implantaten kommt bisweilen die Lockerung einer Schraubverbindung vor. Die BZÄK äußert sich in ihrem Kommentar nicht weiter. Wir sehen in der Herausnahme, Reinigung und Inspektion und ggf. dem Wiedereinsetzen eines gelockerten Implantatpfostens zusätzlich die Leistungsbeschreibung nach der GOZ 9060 erfüllt, schließlich ist das eine weitere selbständige Leistung.

    Repariert der Zahnarzt die Verblendung eines herausnehmbaren Zahnersatzes, so wird diese Leistung nach der GOZ 2310 abgerechnet, nicht nach der 2320.

  • BZÄK
  • Die Leistungsnummer wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Rekonstruktionen an festsitzendem Zahnersatz in Ansatz gebracht.

    Die Wiederherstellung kann intraoral oder extraoral durchgeführt werden. Eine ggf. erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung.

    Die erforderlichen Material- und Laborkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

    Die Nummer 2320 wird je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz berechnet.

    Verblendungsreparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz werden unter Nummer 2310 berechnet.

    Die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der wieder hergestellten Krone/Teilkrone oder des Veneers ist Bestandteil der Leistung und kann nicht nach Nummer 2310 berechnet werden.

    Das Wiedereingliedern von Brückenankern oder weiterer verblockter Kronen wird nach Nummer 2310 bzw. Nummer 5110 berechnet. Die 2320 ist neben der 5110 auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der 5110 abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.

    Eine ggf. erforderliche Abnahme der Rekonstruktion wird zusätzlich nach Nummer 2290 je Anzahl der betroffenen Pfeilerzähne berechnet.

    Der Verschluss des Schraubenschachtes einer implantatgestützten Krone erfüllt bei Wiedereingliederung der Krone den Leistungsinhalt der 2320.

    Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, sofern nicht die Nr. 4030 zum Ansatz kommt.

    Wird ein der Gebührennummer 2320 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
    • Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone
    • Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. des Zahnersatzes
    • Besondere Maßnahmen beim Wiedereingliedern
    • Erschwerte relative Trockenlegung
    • Engstände
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines Veneer als vergleichbare Leistungen aufgenommen.

  • GKV & GOZ?
  • Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2320 vereinbarungsfähig.

    Im GKV - System ist die BEMA 24 ähnlich.

Eine gelockerte oder ganz gelöste Krone oder Einlagefüllung muss wieder korrekt befestigt werden, damit der Zahn geschützt und die Kaufunktion wieder hergestellt ist. Wenn die Krone, Teilkrone oder Brücke zugleich repariert werden muss, wird die 2320 angesetzt.

-> die 2320 ist nicht für Einlagefüllungen zuständig, für das Wiedereinsetzen von Einlagefüllungen existiert in der GOZ 2012 keine Position, sie ist daher nach § 6 Abs. 1 vergleichend zu berechnen.

-> die Wiedereingliederung unbeschädigter Anteile an einem zweiten Brückenanker wird zusätzlich nach 5110 berechnet.

An Implantaten kommt bisweilen die Lockerung einer Schraubverbindung vor. Die BZÄK äußert sich in ihrem Kommentar nicht weiter. Wir sehen in der Herausnahme, Reinigung und Inspektion und ggf. dem Wiedereinsetzen eines gelockerten Implantatpfostens zusätzlich die Leistungsbeschreibung nach der GOZ 9060 erfüllt, schließlich ist das eine weitere selbständige Leistung.

Repariert der Zahnarzt die Verblendung eines herausnehmbaren Zahnersatzes, so wird diese Leistung nach der GOZ 2310 abgerechnet, nicht nach der 2320.

Die Leistungsnummer wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Rekonstruktionen an festsitzendem Zahnersatz in Ansatz gebracht.

Die Wiederherstellung kann intraoral oder extraoral durchgeführt werden. Eine ggf. erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung.

Die erforderlichen Material- und Laborkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Nummer 2320 wird je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz berechnet.

Verblendungsreparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz werden unter Nummer 2310 berechnet.

Die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der wieder hergestellten Krone/Teilkrone oder des Veneers ist Bestandteil der Leistung und kann nicht nach Nummer 2310 berechnet werden.

Das Wiedereingliedern von Brückenankern oder weiterer verblockter Kronen wird nach Nummer 2310 bzw. Nummer 5110 berechnet. Die 2320 ist neben der 5110 auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der 5110 abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.

Eine ggf. erforderliche Abnahme der Rekonstruktion wird zusätzlich nach Nummer 2290 je Anzahl der betroffenen Pfeilerzähne berechnet.

Der Verschluss des Schraubenschachtes einer implantatgestützten Krone erfüllt bei Wiedereingliederung der Krone den Leistungsinhalt der 2320.

Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, sofern nicht die Nr. 4030 zum Ansatz kommt.

Wird ein der Gebührennummer 2320 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
  • Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone
  • Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. des Zahnersatzes
  • Besondere Maßnahmen beim Wiedereingliedern
  • Erschwerte relative Trockenlegung
  • Engstände
  • u. v. m.

In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines Veneer als vergleichbare Leistungen aufgenommen.

Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2320 vereinbarungsfähig.

Im GKV - System ist die BEMA 24 ähnlich.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die 2310 oder 2320 sind nicht für Brückenpfeiler abrechenbar, hier muss die 5110 berechent werden."

So wie bei der Eingliederung einer verblockten Kronen - Brückenkonstruktion nur für die Brückenpfeiler, die neben den Lücken stehen, Brückenankerpositionen nach GOZ 5000 ff. zu berechnen sind, während weitere verblockte Einzelkronen, die nicht als Brückenpfeiler dienen, nach 2200 ff. abzurechnen sind (Gleiches gilt für die provisorische Versorgung), so ist auch für die Wiedereingliederung von verblockten Einzelkronen, die keinen Brückenpfeiler darstellen, nicht die GOZ 5110 sondern die GOZ 2310 oder 2320 zuständig, schließlich stellt dies auch mehr Arbeit dar.

Meine Darstellung deckt sich mit der Abrechnung meines Zahnarztes und dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
Daher bitte ich Sie um Überprüfung Ihrer Auffassung und Nacherstattung.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprobe GOZ 0070
+ Zahnreinigung GOZ 1040, 4050
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ Abnahme der Konstruktion nach GOZ 2290
+ Reparatur einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz nach GOZ 2310
+ konservierende und endodontische Leistungen nach GOZ 2330 - 2440
+ Wiedereingliederung benachbarter Kronen nach GOZ 2310, 2320
+ Wiedereingliederung benachbarter Brücken nach GOZ 5110
+ funktionswiederherstellende Maßnahmen an Prothesen GOZ 5250, 5260
+ Wiedereingliederung / Wechsel eines Implantatpfostens nach GOZ 9060
+ Röntgen nach GOÄ 5000 ff.
+ Kronenwiederherstellung - § 9 GOZ/BEB
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 2320 schließt selbst keine Leistung neben sich aus