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GOZ 3290 - Kontrolle nach Operation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 7,11
Vergütung 1988 - 2011 € 7,11
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 38 - N). € 11,33

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Wunde visuell zu kontrollieren reicht aus, um die Leistungsbeschreibung zu erfüllen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,9.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,8, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0590 - N - Nachbehandlung.

  • Unser Kommentar
  • Die 3290 beschreibt eine Sichtkontrolle nach einem operativen Eingriff (außer Zahnfleischchirurgie nach Kapitel E) ohne Behandlungsmaßnahmen. Sie ist bis zu viermal in einer Sitzung möglich, auch neben der 3300 oder 3100 im selben Gebiet, jedoch nicht am selben Zahn!

    Auch neben einer Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Eingriffen gemäß GOZ 4150 ist sie abrechenbar, jedoch ebenso nicht für den selben Zahn!

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, ggf. auch im Sinne einer Sichtkontrolle, ohne Durchführen von Behandlungsmaßnahmen.

    Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie.

    Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

    Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen auch an der gleichen Wunde erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3300 und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnungsfähig.

    Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen auch an der gleichen Wunde ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnungsfähig.

    Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Kontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, aber ggf. neben diesen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
    • Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung, bzw. des Heilungsverlaufes
    • Erschwerter Mundzugang (z. B. Adipositas, Herpes u. Ä.)
    • Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die in der Beschreibung der Leistung nach der Nummer 3290 enthaltene Formulierung "als selbständige Leistung" bedeutet nicht, dass die Kontrolle nur als einzige Leistung berechnet werden kann. Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als unselbständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist. Zur Klarstellung wird die Leistung auf die Kieferhälfte bzw. den Frontzahnbereich bezogen.

  • GKV & GOZ?
  • Die Wundkontrolle ist Bestandteil von Kassenleistungen und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar.

Die 3290 beschreibt eine Sichtkontrolle nach einem operativen Eingriff (außer Zahnfleischchirurgie nach Kapitel E) ohne Behandlungsmaßnahmen. Sie ist bis zu viermal in einer Sitzung möglich, auch neben der 3300 oder 3100 im selben Gebiet, jedoch nicht am selben Zahn!

Auch neben einer Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Eingriffen gemäß GOZ 4150 ist sie abrechenbar, jedoch ebenso nicht für den selben Zahn!

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, ggf. auch im Sinne einer Sichtkontrolle, ohne Durchführen von Behandlungsmaßnahmen.

Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie.

Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen auch an der gleichen Wunde erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3300 und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnungsfähig.

Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen auch an der gleichen Wunde ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnungsfähig.

Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Kontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, aber ggf. neben diesen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
  • Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung, bzw. des Heilungsverlaufes
  • Erschwerter Mundzugang (z. B. Adipositas, Herpes u. Ä.)
  • Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
  • u. v. m.

Die in der Beschreibung der Leistung nach der Nummer 3290 enthaltene Formulierung "als selbständige Leistung" bedeutet nicht, dass die Kontrolle nur als einzige Leistung berechnet werden kann. Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als unselbständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist. Zur Klarstellung wird die Leistung auf die Kieferhälfte bzw. den Frontzahnbereich bezogen.

Die Wundkontrolle ist Bestandteil von Kassenleistungen und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff nach GOZ 3300
+ Chirurgische Wundversorgung nach GOZ 3310
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055
+ Kontrollmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen nach GOZ 4150
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3290 schließt die 3060, 3310, 4150 im selben Wundgebiet in gleicher Sitzung aus.