ANZEIGE
GOZ 0136a - Laserfluoreszenz - Kariesdiagnostik - teilweise BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | NEIN, jedoch im Kommentar bei 2060, 2080, 2100, 2120 als Analogleistung benannt. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
6 Stufen statt Zweiklassenmedizin
Mehr zum 6-Stufen-Konzept finden Sie hier.
1 Basis | 2 Basis+ | 3 frei & gut | 4 optimal | 5 perfekt | 6 traumhaft |
- | - | - | (+) | + | ++ |
- nicht enthalten (-) nicht regulär enthalten (+) beschränkt enthalten + enthalten ++ in komplexerer Variante
Höhere Stufen z.B. ggf. inkl.:
+ zeitlich längerer Einsatz
+ spezifische Wellenlänge
+ multifokaler Einsatz
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Gerätekosten, Fortbildung und Unterhalt müssen in der Analogie agebildet sein.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 39,-. Wegen der ggf. höheren Gerätekosten oder längeren Zeitbedarfs berücksichtigen wir hier eine etwas höherwertige Position.
Wir schlagen daher als Analogposition vor:
Beschreibung | Punkte | 1-fach | 2,3-fach |
0136a - Laserfluoreszenz zur Kariesdiagnostik; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Kommentar der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 9060: Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall |
313 | € 17,60 | € 40,49 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Es gibt verschiedene Methoden, um Karies zu erkennen. Neben der reinen Sichtkontrolle, die ggf. mit Vergrößerungshilfen ausgeführt werden kann, kann am sonst intakten Zahn ein Röntgenbild (z.B. Bissflügelaufnahme) insbesondere Karies im Zwischenzahnbereich darstellen.
An der eröffneten Kavität (Loch) können Farbstoffe (Kariesdetektoren) eingesetz werden, um Verfärbungen von kariöser Zahnsubstanz zu unterscheiden.
Die Laserfluoreszenz - Kariesdiagnostik kann Karies insbesondere an Glattflächen und auf Kauflächen recht verlässlich erkenn. Hierbei stellen auch bis zu 1 mm dicke Schmelzschichten kein Hindernis dar.
Somit ergänzt die Laserfluoreszenz die bestehenden Analysemethoden genau an den Stellen, an denen z.B. das Röntgen Schwächen zeigt.
Die Bundeszahnärztekammer hat die Laserfluoreszenz zur Kariesdiagnostik noch nicht in ihren Katalog der selbständigen zahnärztlichen Leistungen aufgenommen, beschreibt die Leistung aber in ihrem Kommentar zur GOZ bei den Leistungen GOZ 2080, 2100, 2120 als selbständige, analog abzurechnede weiterführende Maßnahme.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Laserfluoreszenz zur Kariesbestimmung"
noch nicht
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Sie beschreibt jedoch diese Leistung als selbständige analog abzurechnende Leistung in ihrem Kommentar zur GOZ 2012 bei den Positionen2060, 2080, 2100 und 2120 als zusätzliche Liestung neben der Füllungstherapie.
- GKV & GOZ?
-
-
Es gibt verschiedene Methoden, um Karies zu erkennen. Neben der reinen Sichtkontrolle, die ggf. mit Vergrößerungshilfen ausgeführt werden kann, kann am sonst intakten Zahn ein Röntgenbild (z.B. Bissflügelaufnahme) insbesondere Karies im Zwischenzahnbereich darstellen.
An der eröffneten Kavität (Loch) können Farbstoffe (Kariesdetektoren) eingesetz werden, um Verfärbungen von kariöser Zahnsubstanz zu unterscheiden.
Die Laserfluoreszenz - Kariesdiagnostik kann Karies insbesondere an Glattflächen und auf Kauflächen recht verlässlich erkenn. Hierbei stellen auch bis zu 1 mm dicke Schmelzschichten kein Hindernis dar.
Somit ergänzt die Laserfluoreszenz die bestehenden Analysemethoden genau an den Stellen, an denen z.B. das Röntgen Schwächen zeigt.
Die Bundeszahnärztekammer hat die Laserfluoreszenz zur Kariesdiagnostik noch nicht in ihren Katalog der selbständigen zahnärztlichen Leistungen aufgenommen, beschreibt die Leistung aber in ihrem Kommentar zur GOZ bei den Leistungen GOZ 2080, 2100, 2120 als selbständige, analog abzurechnede weiterführende Maßnahme.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Laserfluoreszenz zur Kariesbestimmung"
noch nicht
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Sie beschreibt jedoch diese Leistung als selbständige analog abzurechnende Leistung in ihrem Kommentar zur GOZ 2012 bei den Positionen2060, 2080, 2100 und 2120 als zusätzliche Liestung neben der Füllungstherapie.
-
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Kariesdiagnostik ist in der A: 0010 / B: Füllungsposition schon enthalten, mit ihr abgegolten."
A: Die GOZ 0010 stellt eine Übersichtsuntersuchung dar, deren Untersuchung von z.B. Zahnfleisch, Funktionsstörungen etc. Anlass zu weiteren, eingehenderen Untersuchungen, wie z.B. dem Parodontalstatus nach GOZ 4000 oder dem Funktionsstatus nach GOZ 7000 geben kann, die - wie auch die Bewertung durch den Gesetzgeber zeigt - nicht in der GOZ 0010 enthalten sind oder sein können.
B: Bei Positionen zur Füllungtherapie ist eindeutig Vieles wörtlich benannt, wie z.B. Mehrschichttechnik, Einsetzen von Inserts etc. Die Kariesdiagnostik ist dort jedoch ebenso wenig erwähnt, wie das Anlegen von Formgebungshilfen, Letzteres wird vom Verordnungsgeber mit der GOZ 2030 bewertet/honoriert. Folglich ist auch die nicht immer notwendige Kariesdiagnostik dann eine selbständige Leistung, wenn sie einen eigenen Zeitabschnitt und zusätzliches Material bedingt, wie z.B. den Laser oder Kariesdetektor.
A + B: Die eingehendere Untersuchung auf Karies durch Laserfluoreszenz ein erheblicher Mehraufwand, der alle Kennzeichen einer selbständigen Leistung trägt und nicht in der GOZ enthalten ist und auch nicht zu ihrer Erbringung regelmäßig notwendig ist.
Die Bundeszahnärztekammer führt die Anwendung der Laserfluoreszenz in ihrem Kommentar zur GOZ (2080, 2100, 2120) als analog zu berechnende selbständige Leistung auf.
Die Gleichwertigkeit der berechneten Position kann ich nachvollziehen, da die Gerätschaft relativ teuer und das Verfahren zeitaufwendig ist.
Würde diese Leistung nicht als selbständige Leistung abgerechnet, dann müsste sie schon aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unterbleiben - so ist es leider weithin auch üblich. Das macht Medizin schlechter.
Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber für selbständige Leistungen, die
nicht in der GOZ enthalten sind, die Analogabrechnung in GOZ § 6
festgeschrieben.
Da ich bei Ihnen auf Erstattung nach GOZ versichert bin und
die Analogabrechnung nach § 6 GOZ Gegenstand der GOZ ist, fordere ich sich also
auf, Ihrer Erstattungspflicht nun nachzukommen.
Sollten Sie Zweifel an der
korrekten Berechnung hegen, steht es Ihnen frei, unabhängig von der Erstattung
an mich ein unabhängiges Gutachten auf Ihre Kosten zu veranlassen.
Da die Rechnung jedoch korrekt erstellt ist, ist sie fällig und die Erstattung nach Tarif ebenso!
Kostenerstatter: "Laser darf nur im Rahmen der zum Zuschlag angegebenen Positionen eingesetzt / abgerechnet werden."
Die Tatsache, dass mit der Gebührenordnungsnovellierung ein Laserzuschlag zu
bestimmten Abrechnungspositionen eingeführt worden ist, hat lediglich
Konsequenzen für die Abrechnung genau dieser Positionen, nicht für die Befugnis,
eine sonstige Laserbehandlung auszuführen.
Da keine anderen Position für
die Laseranwendung in GOZ oder GOÄ besteht, treffen die Bedingungen für die
Analogabrechnung nach § 6 der GOZ zu, wenn eine selbständige Leistung mit dem
Laser erbracht wird.
Wenn eine Laseranwendung in der Leistungsbeschreibung einer Leistungsposition enthalten wäre oder wenn der Laser typisch für die Erbringung dieser Leistung wäre, könnte eine Faktorerhöhung der anderen Leistung in Betracht kommen.
Die Laserfluoreszenz zur Kariesdiagnostik ist zudem eine Leistung, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der
Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie
wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung
darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine
Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Es liegt eine
korrekte Liquidation vor, sie ist zur Zahlung fällig und auch zur Erstattung
nach Tarif.