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GOZ 3020 - Entfernung tief frakturierter / zerstörter Zahn

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes € 34,93
Vergütung 1988 - 2011 € 34,92
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 45 - X3). € 45,34

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Entfernung einer Krone oder Trennung einer Brücke mit der GOZ 2290 abzurechnen.
  • den OP-Zuschlag 0500 mit anzusetzen, wenn nicht ein anderer OP-Zuschlag der gleichen Sitzung dies verhindert.
  • das OP-Mikroskop als GOZ 0110 anzusetzen, wenn Sie es zur Entfernung des Zahnes oder zur Inspektion des leeren Zahnfachs benötigen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 2,8.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,6, die Praxis sollte als Regelfaktor 2,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0501 - X - Extraktion eines Zahns oder Implantats.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn entfernt werden muss, so werden durch gezielte Krafteinwirkung die Haltefasern des Zahnhalteapparates (Parodontium) nach und nach zum Zerreißen gebracht, bis der Knochen den Zahn preisgibt.

    "Frakturiert" heißt: abgebrochen.

    Bricht ein Zahn bei der Entfernung typischerweise auf Zahnfleisch- oder Knochenhöhe ab oder ist er schon vor dem Eingriff tief erweicht oder abgebrochen, so kommt Position 3020 zur Abrechnung.

    Wird ein OP-Mikroskop eingesetzt, so ist zusätzlich der Zuschlag 0110 anzusetzen.

    Außerdem fällt zur GOZ 3020 der OP-Zuschlag 0500 an, wenn nicht bereits ein anderer OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.

  • BZÄK
  • Die Entfernung mehrwurzeliger Zähne einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3020 unabhängig von der Anzahl der Wurzeln zu berechnen. Die tiefe Zerstörung der Zahnhartsubstanz kann durch fortgeschrittene Karies oder aufgrund einer Fraktur des Zahnes, auch während eines Extraktionsversuchs, verursacht sein.

    Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

    Zur Leistungsbeschreibung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Zeitintensive Anamnese
    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
    • Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
    • Extraktion in Gefäßnähe
    • Extraktion in Kieferhöhlennähe
    • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Entfernung eines tief frakturierten oder zerstörten Zahnes ist mit der BEMA 45 - X3 "Kassenleistung".

Wenn ein Zahn entfernt werden muss, so werden durch gezielte Krafteinwirkung die Haltefasern des Zahnhalteapparates (Parodontium) nach und nach zum Zerreißen gebracht, bis der Knochen den Zahn preisgibt.

"Frakturiert" heißt: abgebrochen.

Bricht ein Zahn bei der Entfernung typischerweise auf Zahnfleisch- oder Knochenhöhe ab oder ist er schon vor dem Eingriff tief erweicht oder abgebrochen, so kommt Position 3020 zur Abrechnung.

Wird ein OP-Mikroskop eingesetzt, so ist zusätzlich der Zuschlag 0110 anzusetzen.

Außerdem fällt zur GOZ 3020 der OP-Zuschlag 0500 an, wenn nicht bereits ein anderer OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.

Die Entfernung mehrwurzeliger Zähne einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3020 unabhängig von der Anzahl der Wurzeln zu berechnen. Die tiefe Zerstörung der Zahnhartsubstanz kann durch fortgeschrittene Karies oder aufgrund einer Fraktur des Zahnes, auch während eines Extraktionsversuchs, verursacht sein.

Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

Zur Leistungsbeschreibung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Zeitintensive Anamnese
  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
  • Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
  • Extraktion in Gefäßnähe
  • Extraktion in Kieferhöhlennähe
  • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
  • u. v. m.

Die Entfernung eines tief frakturierten oder zerstörten Zahnes ist mit der BEMA 45 - X3 "Kassenleistung".

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Zahnentfernung ist in der Reimplantation nach 3140 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Zahnentfernung ist in der GOZ 3160 nicht beschrieben.

Auch bei der Bewertung der Transplantation hat der Verordnungsgeber die Zahnentfernung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die GOZ 3040 und 3045 allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.

Auch kann die Transplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 3000 oder GOZ 3045 nicht vorausahnen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die Zahnentfernung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3160 integriert hat.

Die Zahnentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise dafür, dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Mikroskop GOZ 0110
+ OP-Zuschlag GOZ 0500
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, wenn das übliche Maß überschritten wird oder eine Unterbrechnung des Eingriffs erforderlich wird
+ Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung nach GOZ 3060
+ plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3200
+ Tuberplastik nach GOZ 3250
+ Belagentfernung nach GOZ 4050/4055
+ Auffüllen einer Alveole oder des knöchernen Defekts nach Implantatentfernung mit autologem Knochen nach GOZ 9090
+ Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet nach GOZ 9140
+ Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ konsiliarische Erörterung nach GOÄ 60
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 3020 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.
- ein OP-Zuschlag (z.B. 0500) kann nur ein Mal pro Sitzung angesetzt werden