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GOZ 8068a - Bewegungsanalyse bezüglich Kiefergelenks-Dysfunktion - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- dass Beratungsleistungen oder andere, auch funktionsanalytische Untersuchungen ggf. zusätzlich anzusetzen sind.
- dass Laborkosten zusätzlich zu berechnen sind.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 85,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
8068a - Bewegungsanalyse bezüglich Kiefergelenks-Dysfunktion; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5200: Versorgung eines teilbezahnten Kiefers mit einer Teilprothese; |
700 |
€ 39,37 |
€ 90,55 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Bewegungsanalysen, die mit dem Ziel der Diagnostik der Kiefergelenks Fehlfunktion (Dysfunktion) ausgeführt werden, können klinisch (am Patienten), am Gipsmodell im Artikulator (Kausimulator) oder am Computermodell gemacht werden.
(In unserer Berechnung gehen wir von der reinen Untersuchung aus, Modelle im Artikulator oder Computer müssen bereits vorhanden sein)
Rückschlüsse können dann auf therapeutische Ansätze oder die Gestaltung von Zahnersatz gezogen werden.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Bewegungsanalyse bezüglich Kiefergelenks-Dysfunktion"
unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband kommentiert hierzu:
"Eine analoge Berechnung dieser Leistung ist nicht sachgerecht. Ein besonderes Verfahren rechtfertigt keine zusätzliche analoge Berechnung, da die klinische und instrumentelle Funktionsanalyse mit den Gebührenziffern 8000 bis 8065 GOZ umfassend beschrieben ist."
Dabei verkennt der Verband, dass es nicht um ein besonderes Verfahren der Registrierung geht - die benannten Positionen beschäftigen sich mit Registrierungen und Bestimmungen.
Hier wird eine Analyse ausgeführt, die einen anderen Arbeitsschritt darstellt: gewonnene Werte und Aussagen werden auf ihre gesundheitliche Relevanz hin überprüft.
- GKV & GOZ?
-
-.
Bewegungsanalysen, die mit dem Ziel der Diagnostik der Kiefergelenks Fehlfunktion (Dysfunktion) ausgeführt werden, können klinisch (am Patienten), am Gipsmodell im Artikulator (Kausimulator) oder am Computermodell gemacht werden.
(In unserer Berechnung gehen wir von der reinen Untersuchung aus, Modelle im Artikulator oder Computer müssen bereits vorhanden sein)
Rückschlüsse können dann auf therapeutische Ansätze oder die Gestaltung von Zahnersatz gezogen werden.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Bewegungsanalyse bezüglich Kiefergelenks-Dysfunktion"
unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband kommentiert hierzu:
"Eine analoge Berechnung dieser Leistung ist nicht sachgerecht. Ein besonderes Verfahren rechtfertigt keine zusätzliche analoge Berechnung, da die klinische und instrumentelle Funktionsanalyse mit den Gebührenziffern 8000 bis 8065 GOZ umfassend beschrieben ist."
Dabei verkennt der Verband, dass es nicht um ein besonderes Verfahren der Registrierung geht - die benannten Positionen beschäftigen sich mit Registrierungen und Bestimmungen.
Hier wird eine Analyse ausgeführt, die einen anderen Arbeitsschritt darstellt: gewonnene Werte und Aussagen werden auf ihre gesundheitliche Relevanz hin überprüft.
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung abgegolten."
Die vom PKV-Verband in seinem Kommentar zu dieser Analogposition benannten Position 8000 bis 8065 beschäftigen sich mit Registrierung und Dokumentation.
Während die 8000 als einziges Verfahren die Analyse beschreibt, ist zugleich die Bewegungsanalyse in keiner anderen Position abgebildet.
Daher ist es völlig richtig, dass die Bundeszahnärztekammer die Bewegungsanalyse bezüglich Kiefergelenks-Dysfunktion als selbständige Leistung in ihrem Katalog analog abzurechnender Leistungen aufführt.
Da ich bei Ihnen für die Erstattung medizinisch notwendiger Gesundheitsleistungen nach GOZ/GOÄ versichert bin, fordere ich Sie zur vertragsgemäßen Erstattung der korrekten Analogabrechnung nach § 6 GOZ auf!
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.