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GOZ 9001a - virtuelle Implantatplanung mittels DVT - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 243,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
9001a - virtuelle Implantatplanung mittels DVT; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5220: Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese; |
1850 |
€ 104,05 |
€ 239,31 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
In manchen Fällen kann eine virtuelle Implantatplanung im Computer mittels vorher erstellter 3D-Röntgenbilder (DVT) Aufschluss über Möglichkeiten und Grenzen geben, Risiken minimieren helfen und durch die Vorbereitung die Operationszeit verkürzen oder die Prognose verbessern helfen.
Die Arbeit kann viel Zeit in Anspruch nehmen und erfordert deutliche Investitionskosten, dies muss sich in der Honorierung wiederfinden.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"virtuelle Implantatplanung mittels DVT"
unter "Abschnitt K - Implantologie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband kommentiert:
"Die virtuelle Implantation ist integraler Bestandteil der GOZ-Nrn. 9000 und 9005 und nicht zusätzlich analog berechnungsfähig."
Die 9000 bezeichnet jedoch eine Modellanalyse, z.B. mit Lineal, Schieblehre oder Winkelmessern. Dort sind weder DVT-DAten noch die Ausführung einer virtuellen Implantation beschrieben.
Gleiches gilt für die 9005, die lediglich die Anwendung einer Implantatschablone bei der Implantat-Operation beschreibt.
Die Gestaltung einer solchen Schablone nach mit anderer Leistung, z.B. einer virtuellen Implantation gewonnenen Analysen ist nicht in der 9005 beschrieben, sie ist somit auch nicht inbegriffen.
Bei der virtuellen Implantation handelt es sich um eine meistens sogar zeitlich und örtlich von anderen Leistungen getrennte selbtändige Leistung. Auch die Bundeszahnärztekammer sieht dies so.
- GKV & GOZ?
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In manchen Fällen kann eine virtuelle Implantatplanung im Computer mittels vorher erstellter 3D-Röntgenbilder (DVT) Aufschluss über Möglichkeiten und Grenzen geben, Risiken minimieren helfen und durch die Vorbereitung die Operationszeit verkürzen oder die Prognose verbessern helfen.
Die Arbeit kann viel Zeit in Anspruch nehmen und erfordert deutliche Investitionskosten, dies muss sich in der Honorierung wiederfinden.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"virtuelle Implantatplanung mittels DVT"
unter "Abschnitt K - Implantologie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband kommentiert:
"Die virtuelle Implantation ist integraler Bestandteil der GOZ-Nrn. 9000 und 9005 und nicht zusätzlich analog berechnungsfähig."
Die 9000 bezeichnet jedoch eine Modellanalyse, z.B. mit Lineal, Schieblehre oder Winkelmessern. Dort sind weder DVT-DAten noch die Ausführung einer virtuellen Implantation beschrieben.
Gleiches gilt für die 9005, die lediglich die Anwendung einer Implantatschablone bei der Implantat-Operation beschreibt.
Die Gestaltung einer solchen Schablone nach mit anderer Leistung, z.B. einer virtuellen Implantation gewonnenen Analysen ist nicht in der 9005 beschrieben, sie ist somit auch nicht inbegriffen.
Bei der virtuellen Implantation handelt es sich um eine meistens sogar zeitlich und örtlich von anderen Leistungen getrennte selbtändige Leistung. Auch die Bundeszahnärztekammer sieht dies so.
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung / mit GOZ 9000 / GOZ 9050 abgegolten."
Die virtuelle Implantation ist mit keiner Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben.
Sie kann zwar zusätzlich zur GOZ 9000 sinnvoll sein und erbracht werden und sie kann auch Daten für die Herstellung einer Schiene liefern, die dann während der Operation die Anwendung einer auf 3D-Daten gestützten Schablone nach GOZ 9005 ermöglicht.
Enthalten ist sie darin jedoch nicht, zumal sie zeitlich deutlich davor erfolgt und für die Erbringung der 9005 auch nicht notwendig ist.
Es handelt sich bei der virtuellen Implantation um eine selbständige Leistung, die zudem eine spezielle Fortbildung, spezielle Software und einen ganz eigenen Zeitabschnitt beansprucht.
Da ich bei Ihnen u.a. auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, auch bezüglich dieser korrekt vergleichend nach § 6 GOZ berechneten medizinisch notwendigen Leistung Ihrer Leistungspflicht nachzukommen.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.