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GOÄ 442-445 - OP-Zuschläge

Ziffer Leistungsbeschreibung 1-fach
442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. € 23,31
443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. € 43,72
444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. € 75,77
445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. € 128,23
Jeder Zuschlag ist nur einmal pro Behandlungstag berechnungsfähig.
Jeder Zuschlag ist neben einem anderen Zuschlag nach GOÄ 442-445 nicht berechnungsfähig.
  • Unser Kommentar
  • Operationszuschläge können aufgefasst werden als Rüstkosten für einen operativen Eingriff, Verbrauchsmaterial und Nachbereitungskosten.

    Zwar kann nur ein Zuschlag pro Sitzung berechnet werden, sollte jedoch am selben Tag eine weitere Sitzung erfolgen, die einen anderen Zuschlag auslöst, so ist der andere Zuschlag berechenbar.

    Aus der Natur des Operationszuschlages ergibt sich, dass ein OP Zuschlag nach GOZ 0500 - 0530 und ein OP-Zuschlag nach GOÄ 442 - 445 sich gegenseitig in der gleichen Sitzung ausschließen.

  • BZÄK
  • -

  • Bundesregierung
  • -

Operationszuschläge können aufgefasst werden als Rüstkosten für einen operativen Eingriff, Verbrauchsmaterial und Nachbereitungskosten.

Zwar kann nur ein Zuschlag pro Sitzung berechnet werden, sollte jedoch am selben Tag eine weitere Sitzung erfolgen, die einen anderen Zuschlag auslöst, so ist der andere Zuschlag berechenbar.

Aus der Natur des Operationszuschlages ergibt sich, dass ein OP Zuschlag nach GOZ 0500 - 0530 und ein OP-Zuschlag nach GOÄ 442 - 445 sich gegenseitig in der gleichen Sitzung ausschließen.

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Allgemeine Bestimmungen zu den OP-Zuschlägen GOÄ 440 - 449 [...]

  1. Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- und Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wieder verwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.
  2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  3. Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
    – [...]
    – nach den Nummern 1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467 bis 1472, 1485, 1486,1493, 1497, 1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534, 1535, 1576, 1586, 1588, 1595, 1597, 1598,1601, 1610 bis 1614, 1622, 1628, 1635 bis 1637 in Abschnitt J,
    – [...]
    – oder nach den Nummern 2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052, 2062, 2064 bis 2067, 2070, 2072 bis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089, 2091, 2092, 2100 bis 2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis 2122, 2130, 2131, 2133 bis 2137, 2140, 2141, 2156 bis 2158,2170 bis 2172, 2189 bis 2191, 2193, 2210, 2213, 2216, 2219, 2220, 2223 bis 2225, 2230, 2235, 2250, 2253, 2254, 2256, 2257, 2260, 2263, 2268, 2269, 2273, 2279, 2281 bis 2283, 2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344, 2345, 2347 bis 2350, 2354 bis 2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414 bis 2421, 2427, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis 2589, 2597, 2598, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732, 2751 bis 2754, 2800, 2801, 2803, 2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897, 2950 bis 2952, 2970, 2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200, 3208, 3219 bis 3224, 3237, 3240, 3241, 3283 bis 3286, 3300 in Abschnitt L
    zuzuordnen.
    [...]
  4. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 [...] ist die erbrachte Operationsleistung [...] mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 [...] zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operationsleistung [...] ist nicht möglich.
    [Anm. Zahnarztrechnung: das meint, dass nur eine, nur die höchste Leistung den betreffenden Zuschlag auslöst, es geht nicht, Punkte mehrerer Operationsleistungen zusammen zu zählen und einen entsprechend höheren Zuschlag abzurechnen.]
  5. [...]
  6. [...]

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Zuschlag OP-Mikroskop nach GOÄ 440 oder GOZ 0110
+ Zuschlag Laser nach GOÄ 441 oder GOZ 0120
+ viele andere Leistungen

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- ein zweiter OP-Zuschlag in gleicher Sitzung