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Beschränkungen im Bereich Kieferorthopädie
Auf den ersten Blick scheinen sich viele Leistungen im Bereich Kieferorthopädie sehr zu ähneln.
Die Richtlinien grenzen jedoch die überhaupt zu behandelnden Fälle deutlich ein, hierbei spielen die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) eine entscheidende Rolle. Erst ab einem "Behandlungsbedarfsgrad" 3 wird überhaupt behandelt.
Ästhetik ist kein Behandlungsziel!
Der Behandler ist verpflichtet, bei gleicher Behandlungsaussicht, das billigste Verfahren einzusetzen. Es besteht keine Wahlmöglichkeit.
Kieferorthopädische Behandlungen dürfen nur unter 18 Jahren begonnen werden, es sei denn es liegen extreme, operationswürdige Kieferfehlstellungen vor.
Grundsätzlich keine Kassenleistung sind:
- digitale Röntgenauswertungen,
- computergesteuerte Analysen,
- die Lingualtherapie, bei der der Halteelemente (Brackets) und Bögen an der Innenseite der Zähne sitzen,
- die Alignertherapie, bei der mit tiefgezogenen Schienen statt mit einer festsitzenden Spange gearbeitet wird,
- besondere Bauformen und höherwertigere Materialien wie z.B. "Speed-Brackets",
- die Bionatortherapie.
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BEMA - Teil 3
Die zum Teil 3 des BEMA gehörenden Leistungen finden Sie links im Menü.
Kieferorthopädie
In diesem Teil nicht aufgeführte Leistungen können nach den Teilen 1 und/oder 2 abgerechnet werden.