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GOZ 2045a - flüssiger Kofferdam / aushärtender Gingivaprotektor - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- eine zusätzliche Fluoridierung o.Ä. auch zusätzlich anzusetzen, die Maßnahmen ergänzen sich ja therapeutisch.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 25,- pro Kiefer.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2045a - flüssiger Kofferdam / aushärtender Gingivaprotektor - pro Kiefer; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2340: Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa |
200 |
€ 11,25 |
€ 25,87 |
Bei geringerem Aufwand kann ggf. im Faktor nach unten abgewichen werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer
praxisabhängig zu bewerten.
Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können
die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Kofferdam ist normalerweise ein großflächiges Gummituch, in das zunächst kleine Löcher gestanzt werden. Dann wird dieses Gummi mittels dieser Löcher über Zähne gestülpt, so dass sich auf der einen Seite des Gummis der Patient befindet, auf der anderen Seite schauen nur die Zahnkronen heraus.
Dieses Verfahren macht z.B. Sinn, wenn kein Speichel in den Behandlungsbereich gelangen soll oder wenn aggressivere Substanzen verwendet werden, die nicht in die Mundhöhle oder auf das Zahnfleisch gelangen sollen.
Eine andere, neuere Variante ist nun, die Gingiva (das Zahnfleisch) vor aggressiven Substanzen mittels eines flüssigen, aushärtenden Schutzes (Protektors) vor aggressiven Substanzen zu schützen.
Diese Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"flüssiger Kofferdam / aushärtender Gingivaprotektor"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband kommentiert:
"Flüssiger Kofferdam ist nicht erstattungsfähig, wenn er im Zusammenhang mit einer kosmetischen Zahnbehandlung (Bleaching) zum Einsatz kommt (Fehlen der medizinischen Notwendigkeit). Sie kann jedoch als Verlangensleistung nach § 1 Absatz 2 GOZ berechnet werden. Als zusätzliche Abdichtung von Kofferdammaterialien - mit dem Ziel der absoluten Trockenlegung - ist der flüssige Kofferdam integraler Bestandteil der GOZ Nr. 2040 und somit als unselbstständige Leistung nicht analog berechnungsfähig. Der Mehraufwand kann sich ggf. in einem höheren Steigerungsfaktor widerspiegeln."
Gegen diese Äußerung ist nichts zu sagen.
Jedoch: flüssiger Kofferdam kann auch separat angewendet werden, z.B. um Weichgewebe vor aggressiven Substanzen wie Wasserstoffperoxid zu schützen oder das Arbeitsfeld besser trocken halten zu können.
Daher ist die Kommentierung des PKV-Verbandes als unvollständig zu betrachten, im ersten Satz wird jedoch schon angedeutet, dass auch der PKV-Verband Situationen kennt, in denen selbst seiner Auffassung nach eine Erstattungsfähigkeit besteht.
- GKV & GOZ?
-
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
Kofferdam ist normalerweise ein großflächiges Gummituch, in das zunächst kleine Löcher gestanzt werden. Dann wird dieses Gummi mittels dieser Löcher über Zähne gestülpt, so dass sich auf der einen Seite des Gummis der Patient befindet, auf der anderen Seite schauen nur die Zahnkronen heraus.
Dieses Verfahren macht z.B. Sinn, wenn kein Speichel in den Behandlungsbereich gelangen soll oder wenn aggressivere Substanzen verwendet werden, die nicht in die Mundhöhle oder auf das Zahnfleisch gelangen sollen.
Eine andere, neuere Variante ist nun, die Gingiva (das Zahnfleisch) vor aggressiven Substanzen mittels eines flüssigen, aushärtenden Schutzes (Protektors) vor aggressiven Substanzen zu schützen.
Diese Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"flüssiger Kofferdam / aushärtender Gingivaprotektor"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband kommentiert:
"Flüssiger Kofferdam ist nicht erstattungsfähig, wenn er im Zusammenhang mit einer kosmetischen Zahnbehandlung (Bleaching) zum Einsatz kommt (Fehlen der medizinischen Notwendigkeit). Sie kann jedoch als Verlangensleistung nach § 1 Absatz 2 GOZ berechnet werden. Als zusätzliche Abdichtung von Kofferdammaterialien - mit dem Ziel der absoluten Trockenlegung - ist der flüssige Kofferdam integraler Bestandteil der GOZ Nr. 2040 und somit als unselbstständige Leistung nicht analog berechnungsfähig. Der Mehraufwand kann sich ggf. in einem höheren Steigerungsfaktor widerspiegeln."
Gegen diese Äußerung ist nichts zu sagen.
Jedoch: flüssiger Kofferdam kann auch separat angewendet werden, z.B. um Weichgewebe vor aggressiven Substanzen wie Wasserstoffperoxid zu schützen oder das Arbeitsfeld besser trocken halten zu können.
Daher ist die Kommentierung des PKV-Verbandes als unvollständig zu betrachten, im ersten Satz wird jedoch schon angedeutet, dass auch der PKV-Verband Situationen kennt, in denen selbst seiner Auffassung nach eine Erstattungsfähigkeit besteht.
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Flüssiger Kofferdam ist entweder Verlangensleistung oder nach GOZ 2040 abzurechnen."
Die Anwendung flüssigen Kofferdams ist eine selbständige zahnmedizinische Leistung. Sie unterscheidet sich grundsätzlich vom Anlegen vorgefertigten Spanngummis, dessen Anlegen nach GOZ 2040 abzurechnen wäre.
Da hier keine Verlangensleistung erbracht wurde, auf die sich die Anwendung des flüssigen Kofferdams bezieht, ist die relative Trockenlegung medizinisch notwendig gewesen.
Die Leistung ist in GOZ und GOÄ nicht beschrieben und muss daher nach § 6 GOZ
vergleichend abgerechnet werden.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese
Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher
Leistungen auf.
Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!
Kostenerstatter: "Flüssiger Kofferdam ist Teil der Leistung X als Zielleistung."
Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Die Anwendung flüssigen Cofferdams ist in keiner Leistung der GOZ in Leistungsbeschreibung, Abrechnungsbestimmung oder Texten des Bundesrates erwähnt. Sie kann daher nicht Teil einer Zeilleistung sein, sondern ist selbständige Leistung, zumal sie nicht immer notwendig ist, einen eigenen Zeitabschnitt und gesondertes Material erfordert.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt schließlich, dass
selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen
nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich
zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte
behindert werden soll.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.