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GOZ 4050 - Entfernen harter + weicher Zahnbeläge, einwurzelig

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn € 1,29
Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig
Vergütung 1988 - 2011 € 1,40
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit an ALLEN Zähnen (Anzahl egal!) € 18,13

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • so bald Sie subgingival reinigen, müssen Sie das analog berechnen.
  • Fluoridierung ist sinnvoll und nach GOZ 1020 berechenbar!
  • es empfiehlt sich ggf., eine Gingivitis nach GOZ 4020 zu behandeln und subgingival antibakteriell nach GOZ 4025 zu arbeiten.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 13 Sekunden zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,8 damit stehen bis zu 60 Sekunden zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 5,4 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0204 - pMR - professionelle Mundreinigung.

  • Unser Kommentar
  • Die Reinigung kann auch in Oberflächenbetäubung erfolgen.

    Bitte beachten Sie, dass es für die Entscheidung, ob die 4050 oder die 4055 zur Abrechnung kommt, nicht um die Zahnposition geht, sondern um die Wurzelanzahl.

    Die BZÄK empfiehlt für die nichtoperative Entfernung von Belägen unterhalb des Zahnfleischrandes eine vergleichende Abrechnung, da diese nicht beschrieben ist.

    In einer kurzfristigen (< 31 Tage) Folgesitzung kann nur die GOZ 4060 berechnet werden oder eine GOZ 1040.

  • BZÄK
  • Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen.

    Deren Entfernung kann manuell oder maschinell, z. B. mittels Ultraschall oder rotierender Instrumente erfolgen. Die anschließende Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden.

    Die nichtchirurgische Belagentfernung an subgingivalen Oberflächen wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    Die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen und oberflächlichen Einlagerungen (z. B. Tee-, Kaffee-, Rotwein-, Tabak-, Teerbeläge) mit besonderen Maßnahmen (z. B. Pulverstrahl) kann im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.

    Sofern es sich allein um die Entfernung von Verfärbungen ohne die Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen als vorwiegend kosmetische Maßnahme handelt, ist die Leistung ggf. für medizinisch nicht notwendig einzustufen und entsprechend als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.

    Die Zahnsteinentfernung nach dieser Gebührennummer bezieht sich nur auf einwurzelige Zähne, auf Implantate oder auf Brückenglieder, je ersetztem Zahn. Die Häufigkeit der Leistungserbringung ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt. Sofern innerhalb dieses Zeitraums noch vorhandene oder neue Beläge entfernt werden müssen, ist hierzu die Nummer 4060 heranzuziehen.

    Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung sowie der Nummer 4060 berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand

    • Besonderer Umfang der Beläge
    • Besonders fest haftende Beläge
    • Starke Schmerzempfindlichkeit
    • Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
    • Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
    • Schwer erreichbare Beläge bei Zahnfehlstellung
    • Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
    • Schwer entfernbare Beläge an Implantataufbauten
    • Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen (z. B. Grübchen oder Fissuren)
    • Erschwernis bei geschienten oder bebänderten Zähnen
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummer 4050 und 4055 beschreiben im Kern die bislang der GOZalt Nummer 405 zugeordnete Entfernung der harten und weichen Zahnbeläge.

    Es erfolgt eine Differenzierung zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, um dem unterschiedlichen Aufwand Rechnung zu tragen.

    Darüber hinaus sind diese Leistungen in einem Zeitraum von 30 Tagen nach der Durchführung für denselben Zahn nicht erneut berechnungsfähig. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Leistung nach der Nummer 4060 berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die BEMA 107 - Zst ist eine ähnliche Kassenleistung. Sie ist nur als 4050/4055 vereinbar, wenn der Anspruch auf die BeMa 107 bereits erschöpft ist. Die 107 ist nur ein Mal pro Kalenderjahr abrechenbar.

Die Reinigung kann auch in Oberflächenbetäubung erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass es für die Entscheidung, ob die 4050 oder die 4055 zur Abrechnung kommt, nicht um die Zahnposition geht, sondern um die Wurzelanzahl.

Die BZÄK empfiehlt für die nichtoperative Entfernung von Belägen unterhalb des Zahnfleischrandes eine vergleichende Abrechnung, da diese nicht beschrieben ist.

In einer kurzfristigen (< 31 Tage) Folgesitzung kann nur die GOZ 4060 berechnet werden oder eine GOZ 1040.

Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen.

Deren Entfernung kann manuell oder maschinell, z. B. mittels Ultraschall oder rotierender Instrumente erfolgen. Die anschließende Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden.

Die nichtchirurgische Belagentfernung an subgingivalen Oberflächen wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen und oberflächlichen Einlagerungen (z. B. Tee-, Kaffee-, Rotwein-, Tabak-, Teerbeläge) mit besonderen Maßnahmen (z. B. Pulverstrahl) kann im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.

Sofern es sich allein um die Entfernung von Verfärbungen ohne die Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen als vorwiegend kosmetische Maßnahme handelt, ist die Leistung ggf. für medizinisch nicht notwendig einzustufen und entsprechend als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.

Die Zahnsteinentfernung nach dieser Gebührennummer bezieht sich nur auf einwurzelige Zähne, auf Implantate oder auf Brückenglieder, je ersetztem Zahn. Die Häufigkeit der Leistungserbringung ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt. Sofern innerhalb dieses Zeitraums noch vorhandene oder neue Beläge entfernt werden müssen, ist hierzu die Nummer 4060 heranzuziehen.

Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung sowie der Nummer 4060 berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand

  • Besonderer Umfang der Beläge
  • Besonders fest haftende Beläge
  • Starke Schmerzempfindlichkeit
  • Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
  • Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
  • Schwer erreichbare Beläge bei Zahnfehlstellung
  • Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
  • Schwer entfernbare Beläge an Implantataufbauten
  • Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen (z. B. Grübchen oder Fissuren)
  • Erschwernis bei geschienten oder bebänderten Zähnen
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummer 4050 und 4055 beschreiben im Kern die bislang der GOZalt Nummer 405 zugeordnete Entfernung der harten und weichen Zahnbeläge.

Es erfolgt eine Differenzierung zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, um dem unterschiedlichen Aufwand Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus sind diese Leistungen in einem Zeitraum von 30 Tagen nach der Durchführung für denselben Zahn nicht erneut berechnungsfähig. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Leistung nach der Nummer 4060 berechnet werden.

Die BEMA 107 - Zst ist eine ähnliche Kassenleistung. Sie ist nur als 4050/4055 vereinbar, wenn der Anspruch auf die BeMa 107 bereits erschöpft ist. Die 107 ist nur ein Mal pro Kalenderjahr abrechenbar.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Oberflächenanästhesie nach GOZ 0080
+ Mundhygienestatus nach GOZ 1000
+ Kontrolle Übungserfolg nach GOZ 1010
+ Versiegelung von Fissuren, Glattflächen nach GOZ 2000
+ Behandlung überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010
+ Füllungspolituren nach GOZ 2130
+ Konturieren von Rekonstruktionsrändern nach GOZ 2320
+ lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut nach GOZ 4020
+ Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ parodontalchirurgische Therapie nach GOZ 4070
+ zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut (full-mouth-disinfection) vergleichend nach GOZ § 6 abs. 1
+ Alleinige Entfernung von Farbbelägen: Verlangensleistung nach " 2 Abs.3
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4050 schließt die 4060 und die 1040 neben sich aus.
+ die Position 4050 ist am gleichen Zahn/Implantat nur ein Mal innerhalb von 30 Tagen berechenbar, die 4060 käme zum Zug