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H Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen - "7000er"

Allgemeine Bestimmungen:

"1. Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden."

  • Unser Kommentar
  • Mit der Novellierung der GOZ hat der Verordnungsgeber leider eine Chance verpasst, viele neure und zahnmedizinisch wichtige Schienenvarianten einzuführen, für sie bleibt weiterhin nur die analoge Abrechnung.

    Langzeitprovisorien sind eine gute Neuerung in der GOZ, die zeitliche Begrenzung "ab drei Monate Tragezeit" ist allerdings ein grober Schnitzer, hier entstehen viele neue und unnötige Probleme, gut gemeint und schlecht gemacht!

  • BZÄK
  • Kein Kommentar.

  • Bundesregierung
  • Kein Kommentar.

Mit der Novellierung der GOZ hat der Verordnungsgeber leider eine Chance verpasst, viele neure und zahnmedizinisch wichtige Schienenvarianten einzuführen, für sie bleibt weiterhin nur die analoge Abrechnung.

Langzeitprovisorien sind eine gute Neuerung in der GOZ, die zeitliche Begrenzung "ab drei Monate Tragezeit" ist allerdings ein grober Schnitzer, hier entstehen viele neue und unnötige Probleme, gut gemeint und schlecht gemacht!

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