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GOZ 4060 - Kontrolle nach Belagentfernung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied € 0,91
Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 0,82
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • so bald Sie subgingival reinigen müssen Sie das analog berechnen.
  • Fluoridierung ist sinnvoll und nach GOZ 1020 berechenbar!
  • es empfiehlt sich ggf., eine Gingivitis nach GOZ 4020 zu behandeln und subgingival antibakteriell nach GOZ 4025 zu arbeiten.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 9 Sekunden zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,6 damit stehen bis zu 30 Sekunden zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0204 - pMR - professionelle Mundreinigung.

  • Unser Kommentar
  • Die Reinigung kann auch in Oberflächenbetäubung erfolgen.

    Die BZÄK empfiehlt für die nichtoperative Entfernung von Belägen unterhalb des Zahnfleischrandes eine vergleichende Abrechnung, da diese nicht beschrieben ist.

  • BZÄK
  • Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Erbringung der Nummern 4050 und 4055 durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich.

    Die Belagentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden.

    Die Entfernung von Restbelägen bzw. von neu entstandenen Belägen innerhalb dieses Zeitraums wird daher nach dieser Gebührennummer berechnet.

    Für diese Gebührennummer ist eine zeitliche Einschränkung der Berechnung nicht vorgegeben. Diese Gebührennummer unterscheidet nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, sondern gilt für alle Zähne unterschiedslos. Sie kann auch für die „Kontrolle“ an Implantaten und Brückengliedern herangezogen werden. Die Berechnung erfolgt je Zahn bzw. Implantat oder Brückenglied.

    Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.

    Nach einer professionellen Zahnreinigung kann in gesonderter Sitzung eine Kontrollbehandlung nach dieser Nummer durchgeführt werden.

    Die Kontrolle und Nachreinigung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagentfernung entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 4060, sondern ist analog zu berechnen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Besonderer Umfang der Beläge
    • Besonders fest haftende Beläge
    • Starke Schmerzempfindlichkeit
    • Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
    • Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
    • Schwer erreichbare Beläge bei Fehlstellung
    • Schwer erreichbare Beläge im posterioren Gebiet
    • Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
    • Schwer entfernbare Beläge auf Implantatoberflächen
    • Schwer entfernbare Beläge an offenen Furkationen
    • Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 4060 ist mit keiner BeMa-Leistung deckungsgleich und kann daher nur privat berechnet, mit GKV-Versicherten also entsprechend vereinbart werden.

Die Reinigung kann auch in Oberflächenbetäubung erfolgen.

Die BZÄK empfiehlt für die nichtoperative Entfernung von Belägen unterhalb des Zahnfleischrandes eine vergleichende Abrechnung, da diese nicht beschrieben ist.

Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Erbringung der Nummern 4050 und 4055 durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich.

Die Belagentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden.

Die Entfernung von Restbelägen bzw. von neu entstandenen Belägen innerhalb dieses Zeitraums wird daher nach dieser Gebührennummer berechnet.

Für diese Gebührennummer ist eine zeitliche Einschränkung der Berechnung nicht vorgegeben. Diese Gebührennummer unterscheidet nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, sondern gilt für alle Zähne unterschiedslos. Sie kann auch für die „Kontrolle“ an Implantaten und Brückengliedern herangezogen werden. Die Berechnung erfolgt je Zahn bzw. Implantat oder Brückenglied.

Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.

Nach einer professionellen Zahnreinigung kann in gesonderter Sitzung eine Kontrollbehandlung nach dieser Nummer durchgeführt werden.

Die Kontrolle und Nachreinigung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagentfernung entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 4060, sondern ist analog zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Besonderer Umfang der Beläge
  • Besonders fest haftende Beläge
  • Starke Schmerzempfindlichkeit
  • Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
  • Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
  • Schwer erreichbare Beläge bei Fehlstellung
  • Schwer erreichbare Beläge im posterioren Gebiet
  • Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
  • Schwer entfernbare Beläge auf Implantatoberflächen
  • Schwer entfernbare Beläge an offenen Furkationen
  • Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen
  • u. v. m.

Die GOZ 4060 ist mit keiner BeMa-Leistung deckungsgleich und kann daher nur privat berechnet, mit GKV-Versicherten also entsprechend vereinbart werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Oberflächenanästhesie nach GOZ 0080
+ Mundhygienestatus nach GOZ 1000
+ Kontrolle Übungserfolg nach GOZ 1010
+ Fluoridierung nach GOZ 1020
+ Versiegelung von Fissuren, Glattflächen nach GOZ 2000
+ Behandlung überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010
+ Füllungspolituren nach GOZ 2130
+ Konturieren von Rekonstruktionsrändern nach GOZ 2320
+ lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut nach GOZ 4020
+ Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ Beseitigung störender Kanten nach GOZ 4030
+ parodontalchirurgische Therapie nach GOZ 4075
+ zusätzliche Reinigung der Unge und der Wangenschleimhaut (full-mouth-disinfection) vergleichend nach GOZ § 6 abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4060 schließt die 4050, 4055 und die 1040 neben sich aus.