Patient und Zahnarzt
Zunächst ist es grundsätzlich wichtig zu beachten, dass zwischen Zahnarzt und Patient ein Rechtsverhältnis entsteht, wenn eine Beratung oder Behandlung stattfindet.
Hierbei handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um ein Dienstverhältnis. Aus dem Vertragsverhältnis resultieren gegenseitige Ansprüche und Pflichten.
Ansprüche des Patienten
Der Patient hat im Rahmen des Dienstleistungsverhältnisses Anspruch auf eine Behandlung nach den Regeln der Kunst und auf eine verständliche und sachgerechte Aufklärung und Beratung über nahe liegende Behandlungsalternativen und über wichtige naturgegebene oder verfahrensbedingte Risiken.
Da es sich nicht um einen Werkvertrag handelt, besteht kein Anspruch auf Erreichen aller angesprochenen Behandlungsziele, denn diese sind viel zu sehr auch vom Patienten abhängig oder „schicksalsabhängig". Das lässt sich gut mit einem Garten vergleichen: Der Gärtner kann pflanzen, der Gartenbesitzer gießen und pflegen, vielleicht kommt der Gärtner auch noch mal zum Beschneiden, zum Düngen – ob jedoch einzelne Pflanzen im Garten gedeihen, hängt von weit mehr ab als seiner Arbeit und liegt nicht in der alleinigen Verantwortung des Gärtners, der nur alle paar Monate einmal in Anspruch genommen wird.
Daher bleiben die Risiken einer Behandlung beim Patienten. Denn der Patient hat eine Erkrankung und der Arzt eine Behandlungsmethode, für die der Patient sich entscheidet und für die er die Risiken trägt.
Ansprüche des Arztes
Der Zahnarzt hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf finanzielle Anerkennung seiner Tätigkeit in Form eines Honorars, von dem auch das Team, Gerätschaften und alle anderen Praxiskosten bestritten werden müssen. Für einen Interessenausgleich sollen vom Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnungen (GOZ, GOÄ) sorgen.
Pflichten des Patienten
Ganz in seinem eigenen Sinne sollte der Patient alle die Behandlung möglicherweise beeinflussenden Fakten offen legen, z.B. Vorerkrankungen, Medikamenteneinnahmen oder Suchterkrankungen.
Auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten sollte der Patient mit offenen Karten spielen, oft lässt sich ein Weg finden.
Die ausgehändigten Unterlagen und die vollzogenen Risikoaufklärungen sollten ernst genommen werden, die Verhaltensanweisungen befolgt werden.
Außerdem ist natürlich jeder Mensch für seine gesunde Ernährung und seine gesund erhaltende Körperpflege zunächst ganz allein selbst verantwortlich.
Erhaltene Leistungen müssen nach Rechnungslegung honoriert werden, unabhängig davon, ob sie Erfolg gezeitigt haben oder nicht, denn der Arzt schuldet keine Gesundheit, sondern kunstgerechtes Handeln.
Pflichten des Arztes
Der Arzt hat die Pflicht, kunstgerecht zu behandeln.
Eine weitere der Pflichten des Arztes ist die Aufklärungspflicht. Zur Aufklärungspflicht des Zahnarztes gehört auch eine Information über finanzielle Risiken, die den täglichen Rahmen überschreiten. Der Patient darf erwarten, vor einer kostenträchtigeren Behandlung eine kostenpflichtige Kostenaufstellung zu erhalten. Eventuell notwendig werdende Behandlungsschritte können auch zu einer Überschreitung eines vorab veranschlagten Kostenrahmens führen.
Für Zahnersatzwerkstücke (Prothesen, Kronen, Brücken, etc.) besteht eine zweijährige Garantie auf einwandfreie Herstellungsqualität. (Eine Überschreitung der Belastungsgrenzen des gewählten Materials gehören zu den zu tragenden Risiken des Patienten.)
Hieraus ergibt sich auch, dass der Zahnarzt im vertretbaren Rahmen Diagnostik betreibt und auch, dass er den Patienten vor einer Behandlung über alternative Wege und jeweilige mögliche Behandlungsrisiken und die ungefähr zu erwartenden Kosten aufklärt.
Probleme dabei:
- Der Behandler muss erst mal korrekt einschätzen, wie aufnahmefähig die Patientin in Bezug auf das vorhandene Wissen und in Bezug auf die Verständnisfähigkeit (Intelligenz) ist.
- Der Behandler muss dies so hinbekommen, dass er seinen Patienten dabei zu einer vernünftigen Lösung führt.