Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

GOZ 3090 plastischer Verschluss Kieferhöhle

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle € 47,86
Vergütung 1988 - 2011 € 47,86
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 51a-b - Pla0-1). € 45,34 - 90,67

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • auch die Spülung der Kieferhöhle o.ä. abzurechnen, wenn Sie diese Leistung erbracht haben, sie ist in der GOZ nicht vorhanden, Zahnärzte dürfen aber auf weite Bereiche der GOÄ zugreifen!
  • dass das Mitteilen von speziellen Verhaltensregeln bei ungeplanter Eröffnung der Kieferhöhle eine Beratung nach GOÄ1 darstellen kann.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 4,8.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 9,6, die Praxis sollte als Regelfaktor 4,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0515 - Pla - Weichgewebeplastik.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn am Kieferhöhlenboden gezogen wird, ist es ein normales Risiko, dass unabsichtlich die Kieferhöhle (Antrum, Sinus maxillaris) eröffnet wird.

    Aber auch die absichtliche Eröffnung ist möglich, z.B. um einen Fremdkörper aus der Kieferhöhle oder eine Zyste zu entfernen.

    Damit die Kieferhöhle nun nicht durch Speisen und Getränke verunreinigt wird und ein Luftdurchtritt nicht Sprache und Atmung behindert, ist es notwendig, die Eröffnung wieder zu verschließen.

    Hierfür ist die Position GOZ 3090 anzusetzen, wenn nicht eine selbständige Fisteloperation (Fistel = haustausgekleideter Verbindungsgang) nach GOÄ 1628 statt findet.

    Während die plastische Deckung nach GOZ 3100 nicht im gleichen OP-Gebiet zusätzlich abgerechnet werden darf, und während die plastische Deckung bei einem Knochenaufbau in der Kieferhöhle nach GOZ 9120 immer inbegriffen ist, sind Zahn-/Implantatentfernungen nach GOZ 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, Zystenoperationen nach GOZ 3190, 3200, die Punktion (Aufstechung) der Kieferhöhle nach GOÄ 1465, die endoskopische Untersuchung nach GOÄ 1466, die operative Eröffnung der Kieferhöhle nach GOÄ 1467, ihre Ausspülung nach GOÄ 1479, die Aussaugung nach GOÄ 1480, die Radikaloperation der Kieferhöhle nach GOÄ 1486 ebenso möglich, wie das Einbringen alloplastischen Materials nach GOÄ 2442 oder die Membrananwendung (Abdeckfolienanwendung) nach GOZ 4138 sowie weitere Leistungen aus der GOZ.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Verschluss einer Mund-Antrum-Verbindung zum Sinus maxillaris.

    Die Maßnahme kann als selbstständige Leistung bei vorhandener Verbindung oder im Rahmen eines anderen chirurgischen Eingriffs indiziert sein.

    Die Berechnung ist unabhängig von der angewendeten Art der Lappenplastik, ggf. einschließlich Periostschlitzung.

    Die Leistung ist bei getrennten Operationsgebieten je Kieferhöhleneröffnung berechnungsfähig.

    Maßnahmen zur plastischen Deckung nach der Nummer 3100 sind im Zusammenhang mit dieser Gebührennummer nicht berechnungsfähig.

    Der Kieferhöhlenverschluss nach externer Sinusbodenelevation ist nicht nach dieser Nummer berechnungsfähig, sondern mit dem Leistungsinhalt der Nummer 9120 abgegolten.

    Der plastische Verschluss einer Kieferhöhlenfistel ist Leistungsinhalt der Nummer 1628 (GOÄ).

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Komplizierte Lappenplastiken
    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Sinusitis
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • Erschwerte Zugänglichkeit im Retromolarbereich
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Gewebeentfernung ist dann keine "Kassenleistung", wenn sie z.B. mit dem Laser ausgeführt wird.

    Dann zahlt die Praxis allerdings mächtig drauf!

    Mit der BEMA 51a - Pla1 oder BEMA 51b - Pla0 besteht im GKV-System eine ähnliche Leistung.

Wenn ein Zahn am Kieferhöhlenboden gezogen wird, ist es ein normales Risiko, dass unabsichtlich die Kieferhöhle (Antrum, Sinus maxillaris) eröffnet wird.

Aber auch die absichtliche Eröffnung ist möglich, z.B. um einen Fremdkörper aus der Kieferhöhle oder eine Zyste zu entfernen.

Damit die Kieferhöhle nun nicht durch Speisen und Getränke verunreinigt wird und ein Luftdurchtritt nicht Sprache und Atmung behindert, ist es notwendig, die Eröffnung wieder zu verschließen.

Hierfür ist die Position GOZ 3090 anzusetzen, wenn nicht eine selbständige Fisteloperation (Fistel = haustausgekleideter Verbindungsgang) nach GOÄ 1628 statt findet.

Während die plastische Deckung nach GOZ 3100 nicht im gleichen OP-Gebiet zusätzlich abgerechnet werden darf, und während die plastische Deckung bei einem Knochenaufbau in der Kieferhöhle nach GOZ 9120 immer inbegriffen ist, sind Zahn-/Implantatentfernungen nach GOZ 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, Zystenoperationen nach GOZ 3190, 3200, die Punktion (Aufstechung) der Kieferhöhle nach GOÄ 1465, die endoskopische Untersuchung nach GOÄ 1466, die operative Eröffnung der Kieferhöhle nach GOÄ 1467, ihre Ausspülung nach GOÄ 1479, die Aussaugung nach GOÄ 1480, die Radikaloperation der Kieferhöhle nach GOÄ 1486 ebenso möglich, wie das Einbringen alloplastischen Materials nach GOÄ 2442 oder die Membrananwendung (Abdeckfolienanwendung) nach GOZ 4138 sowie weitere Leistungen aus der GOZ.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Verschluss einer Mund-Antrum-Verbindung zum Sinus maxillaris.

Die Maßnahme kann als selbstständige Leistung bei vorhandener Verbindung oder im Rahmen eines anderen chirurgischen Eingriffs indiziert sein.

Die Berechnung ist unabhängig von der angewendeten Art der Lappenplastik, ggf. einschließlich Periostschlitzung.

Die Leistung ist bei getrennten Operationsgebieten je Kieferhöhleneröffnung berechnungsfähig.

Maßnahmen zur plastischen Deckung nach der Nummer 3100 sind im Zusammenhang mit dieser Gebührennummer nicht berechnungsfähig.

Der Kieferhöhlenverschluss nach externer Sinusbodenelevation ist nicht nach dieser Nummer berechnungsfähig, sondern mit dem Leistungsinhalt der Nummer 9120 abgegolten.

Der plastische Verschluss einer Kieferhöhlenfistel ist Leistungsinhalt der Nummer 1628 (GOÄ).

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Komplizierte Lappenplastiken
  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Sinusitis
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Erschwerte Zugänglichkeit im Retromolarbereich
  • u. v. m.

Die Gewebeentfernung ist dann keine "Kassenleistung", wenn sie z.B. mit dem Laser ausgeführt wird.

Dann zahlt die Praxis allerdings mächtig drauf!

Mit der BEMA 51a - Pla1 oder BEMA 51b - Pla0 besteht im GKV-System eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Zuschlag 0500
+ Extraktionen, Osteotomien nach GOZ 3000 ff.
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3190, 3200
+ Schleimhauttranspantate nach GOZ 4130
+ Bindegewebstransplantate nach GOZ 4133
+ Membraneinbringung nach GOZ 4138
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Punktion einer Kieferhöhle, ggf. einschl. Spülung und/oder Instillation von Medikamenten nach GOÄ 1465
+ Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) nach GOÄ 1466
+ operative Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof aus nach GOÄ 1467
+ Ausspülung der Kieferhöhle nach GOÄ 1479
+ Absaugen der Kieferhöhle nach GOÄ 1480
+ Radikaloperation der Kieferhöhle nach GOÄ 1486
+ Einbringung alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als selbständige Leistung nach GOÄ 2442
+ Schlotterkammentfernung nach GOÄ 2670
+ Eingliederung einer Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- GOZ 3100 im selben Gebiet
- GOZ 9120
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich
- GOÄ 1628 im selben Gebiet