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D Chirurgische Leistungen - "3000er"

Allgemeine Bestimmungen Teil D

  1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
  3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
  • Unser Kommentar
  • Auch im Rahmen einer Operation gibt es fast immer unterschiedliche Kombinationsvarianten, was zusätzliche Verfahren betrifft.

    Viele Operationen können auch auf unterschiedliche Weise ausgeführt werden, so kann z.B. das Kürzen einer Wurzelspitze mit einer sich drehenden (rotierenden) Fräse ("Bohrer") ausgeführt werden oder mit speziellen chirurgischen Ultraschallmaschinen oder sogar mit Laser.

    Die BZÄK drückt sich in ihrem Kommentar etwas missverständlich aus, wenn sie formuliert "Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten". Wir denken, dass man das folgendermaßen falsch verstehen kann: "viele begleitenden Leistungen, ja sogar fortschrittlichere Operationsverfahren selbst (z.B. Laser) sollen das Ziel haben, die Wundheilung zu verbessern, daher sind sie stets zur Grundgebühr zu erbringen und nicht zusätzlich zu berechnen oder für eine Faktorerhöhung heranzuziehen."

    Dass die Zahnärztekammer das so nicht gemeint haben kann, wird aus ihren Kommentaren zu den einzelnen Leistungspositionen dann doch wieder klar, ein mögliches unglückliches Zitat hat sie aber hier geliefert. Was sie wohl meinte: Damit eine Wunde gut heilt, muss sie korrekt versorgt werden, z.B. durch einen Nahtverschluss. Der Nahtverschluss in der basalen einfachen Form ist inbegriffen in der chirurgischen Leistungsposition.

    Weiterhin gilt jedoch: inbegriffen in einer Leistung

    • ist das wörtlich beschriebene Vorgehen,
    • ist das, was immer erforderlich ist, um diese Leistung auszuführen,
    • ist der einfache (basale), durchschnittliche Leistungslevel.

    Das Prinzip der Einzelleistungsvergütung soll vermeiden, dass nur noch Basismedizin gemacht wird, indem es einen betriebenen Mehraufwand auch honoriert. Ohne Geld wäre die Arbeit nicht dauerhaft zu erbringen, die Praxis würde finanziell Schiffbruch erleiden.

  • BZÄK
  • Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.

    Die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten.

    Gewebekleber, atraumatisches Nahtmaterial, Membranen und einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    Einmal verwendbare Explantationsfräsen sind solche, die nach der Verwendung am Ende der Behandlung verbraucht sind.

    Beim Einsatz eines Operationsmikroskops und/ oder eines Lasers werden Zuschläge nach den Nummern 0110 bzw. 0120 berechnet.

  • Bundesregierung
  • Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt D werden neu gefasst, um einige in der Anwendung der GOZ bisher strittige Anwendungsfragen zu klären und die gesondert berechnungsfähigen Materialien von den mit den Honoraren abgegoltenen Materialien abzugrenzen.

  • GKV & GOZ?
  • Eine Wundversorgungsmaßnahme ist immer dann Privatleistung, wenn die Hauptleistung eine Privatleistung ist oder als solche vereinbart wurde.

    Es gilt der Leitsatz: "Die Hauptleistung macht die Nebenleistung zur Privatleistung".

    Wurde z.B. eine Operation an einem großen Backenzahn als Privatleistung vereinbart, weil die Operation nach Kassenrichtlinien nicht mehr angezeigt war oder weil die Operation mit dem Laser oder Ultraschallwerkzeugen ausgeführt wurde, dann ist auch die zusätzliche Maßnahme, wie z.B. eine plastische Deckung oder ein Rolllappen eine Privatleistung.

Auch im Rahmen einer Operation gibt es fast immer unterschiedliche Kombinationsvarianten, was zusätzliche Verfahren betrifft.

Viele Operationen können auch auf unterschiedliche Weise ausgeführt werden, so kann z.B. das Kürzen einer Wurzelspitze mit einer sich drehenden (rotierenden) Fräse ("Bohrer") ausgeführt werden oder mit speziellen chirurgischen Ultraschallmaschinen oder sogar mit Laser.

Die BZÄK drückt sich in ihrem Kommentar etwas missverständlich aus, wenn sie formuliert "Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten". Wir denken, dass man das folgendermaßen falsch verstehen kann: "viele begleitenden Leistungen, ja sogar fortschrittlichere Operationsverfahren selbst (z.B. Laser) sollen das Ziel haben, die Wundheilung zu verbessern, daher sind sie stets zur Grundgebühr zu erbringen und nicht zusätzlich zu berechnen oder für eine Faktorerhöhung heranzuziehen."

Dass die Zahnärztekammer das so nicht gemeint haben kann, wird aus ihren Kommentaren zu den einzelnen Leistungspositionen dann doch wieder klar, ein mögliches unglückliches Zitat hat sie aber hier geliefert. Was sie wohl meinte: Damit eine Wunde gut heilt, muss sie korrekt versorgt werden, z.B. durch einen Nahtverschluss. Der Nahtverschluss in der basalen einfachen Form ist inbegriffen in der chirurgischen Leistungsposition.

Weiterhin gilt jedoch: inbegriffen in einer Leistung

  • ist das wörtlich beschriebene Vorgehen,
  • ist das, was immer erforderlich ist, um diese Leistung auszuführen,
  • ist der einfache (basale), durchschnittliche Leistungslevel.

Das Prinzip der Einzelleistungsvergütung soll vermeiden, dass nur noch Basismedizin gemacht wird, indem es einen betriebenen Mehraufwand auch honoriert. Ohne Geld wäre die Arbeit nicht dauerhaft zu erbringen, die Praxis würde finanziell Schiffbruch erleiden.

Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.

Die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten.

Gewebekleber, atraumatisches Nahtmaterial, Membranen und einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

Einmal verwendbare Explantationsfräsen sind solche, die nach der Verwendung am Ende der Behandlung verbraucht sind.

Beim Einsatz eines Operationsmikroskops und/ oder eines Lasers werden Zuschläge nach den Nummern 0110 bzw. 0120 berechnet.

Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt D werden neu gefasst, um einige in der Anwendung der GOZ bisher strittige Anwendungsfragen zu klären und die gesondert berechnungsfähigen Materialien von den mit den Honoraren abgegoltenen Materialien abzugrenzen.

Eine Wundversorgungsmaßnahme ist immer dann Privatleistung, wenn die Hauptleistung eine Privatleistung ist oder als solche vereinbart wurde.

Es gilt der Leitsatz: "Die Hauptleistung macht die Nebenleistung zur Privatleistung".

Wurde z.B. eine Operation an einem großen Backenzahn als Privatleistung vereinbart, weil die Operation nach Kassenrichtlinien nicht mehr angezeigt war oder weil die Operation mit dem Laser oder Ultraschallwerkzeugen ausgeführt wurde, dann ist auch die zusätzliche Maßnahme, wie z.B. eine plastische Deckung oder ein Rolllappen eine Privatleistung.

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