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GOZ 4020 - Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung € 5,82
Vergütung 1988 - 2011 € 5,82
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 105 - Mu). € 9,07

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die GOZ 4020 unterbewertet ist, wir empfehlen daher dringend die grundsätzliche abweichende Vereinbarung, in individuellen Fall können Sie stets mit dem Faktor nach unten abweichen.
  • Gibt man die GOZ 4020 ohne Lokalisation an oder eindeutig mit anderer Lokalisation als weitere Ziffern, werden weniger grundlose Beschwerden der PKV erzeugt. Man muss natürlich für sich dokumentieren, was man wo getan hat.
  • wenn Sie - nach guter Kassenpraxismanier - in einer Sitzung ausschließlich die 4020 abrechnen wollen, schreiben Sie sehr rote Zahlen und haben vermutlich mindestens die GOÄ 1 und die GOÄ 5 vergessen... oder haben Sie es sich nicht angesehen, haben Sie geschwiegen und verheimlicht, was Sie tun?

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,8.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,6, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0172 - Med - medikamentöse Einlage.

  • Unser Kommentar
  • Die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen kann neben vielen anderen Positionen erfolgen. Sie meint Zahnfleisch- aber auch Mundschleimhautbereiche, z.B. bei Verwundung durch Prothesenränder. Die Ausschaltung des Fremdreizes ist gesondert berechnungsfähig, z.B. durch die GOZ 4030.

    Wundkontrolle und Nachbehandlungen sind nach der GOZ 3290, 3300, 3310, 4150 zusätzlich für die OP-Gebiete berechenbar, dies natürlich nur, wenn eine gesonderte Handlung an gesonderter Stelle vorgenommen wird.

    Auch neben parodontalchirurgischen Leistungen nach GOZ 4070, 4075, 4080, 4090, 4100, 4110, 4120, 4130, 4133, 4138, 4150, also ALLEN parodontalchirugischen Maßnahmen.

    Die 4020 ist allerdings nur einmal je Sitzung berechenbar.

  • BZÄK
  • Die Lokalbehandlung beinhaltet die Therapie bei Veränderungen und/oder Entzündungen der Mundschleimhäute einschließlich der umgrenzenden Lippenstrukturen.

    Die Lokalbehandlung kann sowohl bei Erkrankungen der Mundschleimhaut als auch bei Verletzungen oder bei auslösenden Fremdreizen, z. B. durch Zahnersatz erforderlich werden. Die Behandlung kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. mittels Aufbringen von Salben oder Spülen von Zahnfleischtaschen mit geeigneten Lösungen.

    Nachbehandlungen nach chirurgischen Maßnahmen erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nummer 4020, sondern sind in Abhängigkeit von der erfolgten Behandlung mit den Nummern 3300 oder 3310 zu berechnen.

    Ebenso ist die Versorgung von Wunden, die z.B. infolge von Verletzungen entstanden sind, nicht mit der Nummer 4020, sondern mit den Nummern 2000 ff. GOÄ zu berechnen.

    Treten weitere Maßnahmen hinzu, z. B. das Entfernen von Fremdreizen, kommt die Leistung nach Nummer 4030 zusätzlich zur Berechnung.

    Diese Nummer ist ggf. auch neben parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.

    Die Nummer 4020 kann auch bei mehreren Maßnahmen dieser Art innerhalb einer Sitzung immer nur einmal berechnet werden. Materialkosten für die im Rahmen dieser Behandlung verwendeten Medikamente sind nicht gesondert berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Verschiedene Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung
    • Mehrere Maßnahmen in verschiedenen Mundschleimhautgebieten innerhalb einer Sitzung
    • Besonderer Kostenaufwand für die verwendeten Medikamente
    • u. v. m..
  • Bundesregierung
  • In die Leistung nach der Nummer 4020 wird die Taschenspülung als fakultative Leistung einbezogen. Die neu aufgenommene Leistung nach der Nummer 4025 bildet die antibakterielle Behandlung mit gezielter Einbringung von antibakteriellen Substanzen in den subgingivalen Raum ab.

    Davon zu unterscheiden sind einfache Taschenspülungen, die nach der Nummer 4020 berechnungsfähig sind. Die subgingival eingebrachten antibakteriellen Substanzen wie z.B. bestimmte Materialien, die antibiotisch wirksame Substanzen abgeben, sind gesondert berechnungsfähig.

  • GKV & GOZ?
  • Die BEMA 105 - Mu ist eine ähnliche Kassenleistung und deutlich besser bewertet.

Die Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen kann neben vielen anderen Positionen erfolgen. Sie meint Zahnfleisch- aber auch Mundschleimhautbereiche, z.B. bei Verwundung durch Prothesenränder. Die Ausschaltung des Fremdreizes ist gesondert berechnungsfähig, z.B. durch die GOZ 4030.

Wundkontrolle und Nachbehandlungen sind nach der GOZ 3290, 3300, 3310, 4150 zusätzlich für die OP-Gebiete berechenbar, dies natürlich nur, wenn eine gesonderte Handlung an gesonderter Stelle vorgenommen wird.

Auch neben parodontalchirurgischen Leistungen nach GOZ 4070, 4075, 4080, 4090, 4100, 4110, 4120, 4130, 4133, 4138, 4150, also ALLEN parodontalchirugischen Maßnahmen.

Die 4020 ist allerdings nur einmal je Sitzung berechenbar.

Die Lokalbehandlung beinhaltet die Therapie bei Veränderungen und/oder Entzündungen der Mundschleimhäute einschließlich der umgrenzenden Lippenstrukturen.

Die Lokalbehandlung kann sowohl bei Erkrankungen der Mundschleimhaut als auch bei Verletzungen oder bei auslösenden Fremdreizen, z. B. durch Zahnersatz erforderlich werden. Die Behandlung kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. mittels Aufbringen von Salben oder Spülen von Zahnfleischtaschen mit geeigneten Lösungen.

Nachbehandlungen nach chirurgischen Maßnahmen erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nummer 4020, sondern sind in Abhängigkeit von der erfolgten Behandlung mit den Nummern 3300 oder 3310 zu berechnen.

Ebenso ist die Versorgung von Wunden, die z.B. infolge von Verletzungen entstanden sind, nicht mit der Nummer 4020, sondern mit den Nummern 2000 ff. GOÄ zu berechnen.

Treten weitere Maßnahmen hinzu, z. B. das Entfernen von Fremdreizen, kommt die Leistung nach Nummer 4030 zusätzlich zur Berechnung.

Diese Nummer ist ggf. auch neben parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.

Die Nummer 4020 kann auch bei mehreren Maßnahmen dieser Art innerhalb einer Sitzung immer nur einmal berechnet werden. Materialkosten für die im Rahmen dieser Behandlung verwendeten Medikamente sind nicht gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Verschiedene Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung
  • Mehrere Maßnahmen in verschiedenen Mundschleimhautgebieten innerhalb einer Sitzung
  • Besonderer Kostenaufwand für die verwendeten Medikamente
  • u. v. m..

In die Leistung nach der Nummer 4020 wird die Taschenspülung als fakultative Leistung einbezogen. Die neu aufgenommene Leistung nach der Nummer 4025 bildet die antibakterielle Behandlung mit gezielter Einbringung von antibakteriellen Substanzen in den subgingivalen Raum ab.

Davon zu unterscheiden sind einfache Taschenspülungen, die nach der Nummer 4020 berechnungsfähig sind. Die subgingival eingebrachten antibakteriellen Substanzen wie z.B. bestimmte Materialien, die antibiotisch wirksame Substanzen abgeben, sind gesondert berechnungsfähig.

Die BEMA 105 - Mu ist eine ähnliche Kassenleistung und deutlich besser bewertet.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Eingehende Untersuchung nach GOZ 0010
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ PAR-Therapie- und Kostenplan nach GOZ 0030
+ Planungsmodelle nach GOZ 0050, 0060
+ Vitalitätsprüfung nach GOZ 0070
+ Mundhygienestatus nach GOZ 1000
+ Nachkontrollen,- behandlungen nach operativen Eingriffen nach GOZ 3290, 3300, 3310, 4150
+ Parodontalstatus nach GOZ 4000
+ Gingival- / Prodontalindex nach GOZ 4005
+ Beseitigung von Belägen etc. nach GOZ 4050, 4055, 4060
+ parodontalchirurgische Therapie nach GOZ 4070 ff.
+ subgingivale medikamentöse Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Mikrobiologische Untersuchungen nach Abschnitt M aus der GOÄ so weit nach GOZ § 6 Abs. 2 geöffnet
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4020 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus