ANZEIGE
GOZ 4026a - subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Position pro Implantat anzusetzen!
- weitere Leistungen sind nicht ausgeschlossen.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 9,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1-fach |
2,3-fach |
4026a - subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2420: zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Wurzelkanal |
70 |
€ 3,94 |
€ 9,05 |
Bei geringerem Aufwand oder mehreren Implantaten kann ggf. im Faktor nach unten abgewichen werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Das Einlegen antibakterieller, also direkt gegen Bakterien wirkender Medikamente, kann z.B. mit einer antibiotischen Salbe oder einem Chlorhexidingel erfolgen. Die Spülung eines Taschenbereichs etwa ist damit nicht gemeint, das Medikament sollte eine gewisse Verweildauer haben.
Eine ähnliche Leistung ist mit der 4025 für die Medikamenteneinbringung am Zahn beschrieben. Wenn man dem Verordnungsgeber dort nachsagen will, dass er das selbst mal durchgerechnet hätte, muss man annehmen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Medikamente grundsätzlich an vielen Zähnen eingebracht werden. Denn die dort angesetzten € 1,94 decken nicht die Kosten für Medikament, Serviette, Einmalsauger, Spülbecher und ca. 20 Sekunden Zimmervorbereitung, Nachbereitung, Terminvereinbarung und Dokumentation. Das ist also komplett illusorisch.
Wir gehen hier davon aus, dass ein Patient, der mit akuten Beschwerden an einem Implantat die Praxis aufsucht, keine allzu dicke rote Zahl hinterlassen darf (Untersuchung, Beratung, Reinigung eingeschlossen).
Werden mehrere Implantate behandelt, so kann der Faktor ggf. abgesenkt werden.
Da die GOZ hierfür keine Position vorsieht, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat"
unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlung"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- GKV & GOZ?
-
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
Das Einlegen antibakterieller, also direkt gegen Bakterien wirkender Medikamente, kann z.B. mit einer antibiotischen Salbe oder einem Chlorhexidingel erfolgen. Die Spülung eines Taschenbereichs etwa ist damit nicht gemeint, das Medikament sollte eine gewisse Verweildauer haben.
Eine ähnliche Leistung ist mit der 4025 für die Medikamenteneinbringung am Zahn beschrieben. Wenn man dem Verordnungsgeber dort nachsagen will, dass er das selbst mal durchgerechnet hätte, muss man annehmen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Medikamente grundsätzlich an vielen Zähnen eingebracht werden. Denn die dort angesetzten € 1,94 decken nicht die Kosten für Medikament, Serviette, Einmalsauger, Spülbecher und ca. 20 Sekunden Zimmervorbereitung, Nachbereitung, Terminvereinbarung und Dokumentation. Das ist also komplett illusorisch.
Wir gehen hier davon aus, dass ein Patient, der mit akuten Beschwerden an einem Implantat die Praxis aufsucht, keine allzu dicke rote Zahl hinterlassen darf (Untersuchung, Beratung, Reinigung eingeschlossen).
Werden mehrere Implantate behandelt, so kann der Faktor ggf. abgesenkt werden.
Da die GOZ hierfür keine Position vorsieht, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat"
unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlung"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die subgingivale medikamentöse Behandlung ist mit der 4025 abzurechnen."
Wie an Zähnen kann die Einbringung von Medikamenten an Implantaten ebenso medizinisch sinnvoll (notwendig) sein.
Die GOZ ermöglicht die Abrechnung dieser medizinisch notwendigen Tätigkeit über die Position GOZ 4025 jedoch nur an Zähnen, das ist eindeutig in der Leistungsbeschreibung so benannt.
Da für die Implantatbehandlung keine Position in der GOZ oder GOÄ existiert, muss die Abrechnung vergleichend nach § 6 Abs. 1 der GOZ erfolgen.
Da der Paragraph Inhalt der GOZ ist und ich auf Erstattung von Leistungen nach GOZ bei Ihnen versichert bin, fordere ich Sie auf, mir die vertragsgemäßen Erstattungen zukommen zu lassen, denn die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt, somit ist sie fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.