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§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.1 Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,

2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,

3. E V und E VI,

4. J,

5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,

6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,

7. N unter der Nummer 4852 sowie

8. O

  • Unser Kommentar
  • Tatsächlich gibt es immer wieder Versicherer, die ernsthaft behaupten, Zahnärzte dürften nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen! Was soll man dazu noch sagen? Kennen die den § 6 der GOZ nicht? Behaupten die nicht, sie würden sich gut auskennen? Oder haben die vielleicht andere Interessen?

    Zahnärzte dürfen auf bestimmte Abschnitte der GOÄ zugreifen.

    Was soll man sagen, wenn Versicherer behaupten, Analogabrechnung sei in der rechtlichen Grauzone?

    Die GOZ legt dies alles verfahrenstechnisch klar fest: es ist der Zahnarzt, der eine seiner Auffassung nach gleichwertige Leistung heraussucht. Diese Leistung muss eben nicht identisch mit der tatsächlich erbrachten Arbeit sein, sie muss auch nicht mal ähnlich sein. Sie sollte vielleicht, wenn da aber nicht passt, dann eben nicht. Das geht ja auch gar nicht immer passend, sonst wäre die Leistung ja ggf. die selbe, und es bestünde kein Grund zum Suchen einer Vergleichsposition.

    Wer hat aber zu bestimmen, wie viel die Leistung wert sein soll?

    Die GOZ sagt: der Zahnarzt. Da steht nichts davon, dass ein Kostenträger (PKV, "beratender Zahnarzt" der PKV, Beihilfe, Patient selbst) zu befragen wäre, denn allein der Zahnarzt weiß, wie viel Aufwand dies war!

    Oberhalb alltäglicher Summen ist der Zahnarzt zur vorherigen Kosteninformation verpflichtet, ein Heil- und Kostenplan wird alle zu erwartenden Analogleistungen auflisten. Nun kann der Patient entscheiden, ob er dieses "Paket" möchte.

    Die Patienteninteressen sind somit gut geschützt, schließlich ist es auch ein Kerninteresse der Patienten, dass Zahnarztpraxen gut ausgestattet und ausgebildet sein können!

    Im Streitfall wird dies vor Gericht durch einen unabhängigen zahnärztlichen Gutachter der Zahnärztekammer entschieden, ob die Analogisierung, der Vergleich also, nachvollziehbar korrekt war.

    Analogabrechnung sichert Behandlungsfreiheit und ermöglicht den Fortschritt in der Medizin.

  • BZÄK
  • 1. Der neue § 6 Absatz 1 schafft eine Analogieregelung entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ. Das zeitliche Abgrenzungskriterium (Entwicklung nach dem Inkrafttreten der GOZ) wird aufgegeben. Die alte Regelung beruhte auf der – widerlegten – Zuversicht des Verordnungsgebers, mit dem Gebührenverzeichnis der GOZ 1988 das gesamte Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen abgedeckt zu haben. Ausgehend von dieser Annahme konnte es „vergessene“ Leistungen praktisch nicht geben und nur für „neue“ Leistungen bestünde daneben Abrechnungsbedarf.
    Mit der Neufassung von § 6 Absatz 1 Satz 1 können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden, egal wann Anwendungsreife bestand und egal aus welchem Grund die Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde.
    Voraussetzung ist die Erbringung einer nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen selbständigen zahnärztlichen Leistung. Das sind Leistungen, die weder Bestandteil, noch besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung sind (vgl. § 4 Absatz 2). Die Weiterentwicklung der Zahnmedizin kann allerdings dazu führen, dass sich Leistungsbestandteile fachlich verselbständigen.
    Die selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen.
    Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der neuen Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen.
    Das Kriterium der Art der Leistungserbringung stellt im Wesentlichen auf das Ziel der Leistung ab. Der Kostenaufwand vergleicht die Kosten der Leistungserbringung – auch die nach § 4 Absatz 3 abgegoltenen Kosten – und ggf. den Einsatz besonders qualifizierten Personals. Der Zeitaufwand erfordert einen Vergleich der individuell notwendigen Zeit der Leistungserbringung der nicht erfassten Leistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarztes für die analog herangezogene Leistung.
    Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Nicht alle drei Kriterien müssen nebeneinander gleichrangig erfüllt werden, sondern müssen in einer Gesamtschau zur Gleichwertigkeit führen.

    2. § 6 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnisses der GOÄ als Analogbewertung in Frage kommt. Das Gebührenverzeichnis der GOÄ ist allerdings auf die Leistungen beschränkt, die nach § 6 Absatz 2 eröffnet sind. Diejenigen Leistungen des GOÄ-Gebührenverzeichnisses, für die der Zugriff nach Absatz 2 nicht eröffnet ist, stehen auch für eine Analogie nicht zur Verfügung.

    3. Selbständigen zahnärztlichen Leistung, d.h. Leistungen, die weder Bestandteil, noch besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ sind, sind nach den Vorschriften der GOÄ zu vergüten, wenn diese Leistungen nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten und von der Aufzählung des § 6 Absatz 2 Ziffern 1 - 10 erfasst sind. Da nicht nur die Gebührenhöhe der GOÄ folgt, sondern die Berechnung nach den Vorschriften der GOÄ zu erfolgen hat, ist die GOÄ insoweit insgesamt anzuwenden.

    Im Einzelnen eröffnet sind folgende Leistungen:

    Abschnitt B I: Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

    Abschnitt B II: Zuschläge zu I.

    Abschnitt B III:

    • GOÄ 30: Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch- individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen
    • GOÄ 31: Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen
    • GOÄ 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, einschließlich Beratung gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

    Abschnitt B IV.: Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

    Abschnitt B V.: Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62

    Abschnitt B VI.: Berichte, Briefe

    4. Abschnitt C I Anlegen von Verbänden

    • GOÄ 200: Verband ausgenommen Schnellund Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher
    • GOÄ 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulteroder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanzscher Halskrawattenverband; Kompressionsverband
    • GOÄ 210: Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen
    • GOÄ 211: Kleiner Schienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene

    Abschnitt C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

    Abschnitt C III bis C VII:

    C III. Punktionen

    C IV. Kontrastmitteleinbringungen

    C V. Impfungen und Testungen

    C VI. Sonographische Leistungen

    C VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen

    C VIII. Zuschläge zu ambulanten Operationsund Anästhesieleistungen (nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird)

    5. Abschnitt E V. Wärmebehandlung und E VI. Elektrotherapie

    6. Abschnitt J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

    7. Abschnitt L I Wundversorgung, Fremdkörperentfernung Abschnitt L II Extremitätenchirurgie

    • GOÄ 2072: Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung
    • GOÄ 2073: Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde
    • GOÄ 2074: Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels Abschnitt L III: Gelenkchirurgie Abschnitt L V Knochenchirurgie (nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird)
    • GOÄ 2253: Knochenspanentnahme
    • GOÄ 2254: Implantation von Knochen
    • GOÄ 2255: Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
    • GOÄ 2256: Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen Abschnitt L VI Frakturbehandlung (im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen)
    • GOÄ 2321: Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens gegebenenfalls einschließlich Wundverband
    • GOÄ 2355: Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs
    • GOÄ 2356: Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan

    Abschnitt L VII Chirurgie der Körperoberfläche

    Abschnitt L IX Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Abschnitte

    8. Abschnitt M Labor

    • GOÄ 3511: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z. B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung
    • GOÄ 3712: Viskosität (z. B. Blut, Serum, Plasma), viskosimetrisch
    • GOÄ 3714: Wasserstoffionenkonzentration (pH), potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut oder Urin
    • GOÄ 3715: Bikarbonat
    • GOÄ 4504: Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
    • GOÄ 4530: Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z. B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium
    • GOÄ 4538: Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien, aerob (z. B. Blutagar mit Antibiotikazusätzen, Schokoladen-, Yersinien-, Columbia-, Kochsalz- Mannit-Agar, Thayer- Martin-Medium), je Nährmedium
    • GOÄ 4605: Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur (z. B. Cult-dip Plus, Dip-Slide, Uricount, Uricult, Uriline, Urotube), semiquantitativ, je Urinuntersuchung
    • GOÄ 4606: Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten mittels Oberflächenkulturen oder Plattengussverfahren nach quantitativer Aufbringung des Untersuchungsmaterials, je Untersuchungsmaterial
    • GOÄ 4715: Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien (z. B. Sabouraud- Agar), je Nährmedium

    9. Abschnitt N Histologie, Zytologie

    • GOÄ 4852: Zytologische Untersuchung von z. B. Punktaten, Sputum, Sekreten, Spülflüssigkeiten mit besonderen Aufbereitungsverfahren gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material, je Untersuchungsmaterial

    10. Abschnitt O Strahlenmedizin/MRT

  • Bundesregierung
  • Absatz 1

    Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht bewährt. Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch – wie in der vergleichbaren Regelung der GOÄ – nach wie vor, dass es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.

    Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt.

    Absatz 2

    Absatz 2 regelt den gebührenrechtlichen Zugriff auf die Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Es handelt sich – wie bisher in Absatz 1 – um eine gleitende Verweisung auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass der Zahnarzt auch Leistungen erbringen kann, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind, aber im Gebührenverzeichnis der GOÄ beschrieben werden. In Satz 1 werden bestimmte Abschnitte, Unterabschnitte oder einzelne Gebührenpositionen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt, für die dies zutreffen kann. Zwingende Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung nach GOÄ durch den Zahnarzt ist, dass der Zahnarzt diese Leistung berufsrechtlich erbringen darf. Der gebührenrechtlich zulässige Zugriff auf eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ersetzt diese Voraussetzung nicht. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht vorgelagert. Aus der Nennung eines Abschnittes oder Unterabschnittes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in Absatz 2 kann somit nicht gefolgert werden, dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder Unterabschnitt aufgeführten Leistungen berufsrechtlich erbringen und gebührenrechtlich berechnen darf. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. Es ist z.B. für das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ Nr. 2410) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die o.g. GOZ Nummer 2410 als speziellere Regelung wiedergegeben wird.

Tatsächlich gibt es immer wieder Versicherer, die ernsthaft behaupten, Zahnärzte dürften nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen! Was soll man dazu noch sagen? Kennen die den § 6 der GOZ nicht? Behaupten die nicht, sie würden sich gut auskennen? Oder haben die vielleicht andere Interessen?

Zahnärzte dürfen auf bestimmte Abschnitte der GOÄ zugreifen.

Was soll man sagen, wenn Versicherer behaupten, Analogabrechnung sei in der rechtlichen Grauzone?

Die GOZ legt dies alles verfahrenstechnisch klar fest: es ist der Zahnarzt, der eine seiner Auffassung nach gleichwertige Leistung heraussucht. Diese Leistung muss eben nicht identisch mit der tatsächlich erbrachten Arbeit sein, sie muss auch nicht mal ähnlich sein. Sie sollte vielleicht, wenn da aber nicht passt, dann eben nicht. Das geht ja auch gar nicht immer passend, sonst wäre die Leistung ja ggf. die selbe, und es bestünde kein Grund zum Suchen einer Vergleichsposition.

Wer hat aber zu bestimmen, wie viel die Leistung wert sein soll?

Die GOZ sagt: der Zahnarzt. Da steht nichts davon, dass ein Kostenträger (PKV, "beratender Zahnarzt" der PKV, Beihilfe, Patient selbst) zu befragen wäre, denn allein der Zahnarzt weiß, wie viel Aufwand dies war!

Oberhalb alltäglicher Summen ist der Zahnarzt zur vorherigen Kosteninformation verpflichtet, ein Heil- und Kostenplan wird alle zu erwartenden Analogleistungen auflisten. Nun kann der Patient entscheiden, ob er dieses "Paket" möchte.

Die Patienteninteressen sind somit gut geschützt, schließlich ist es auch ein Kerninteresse der Patienten, dass Zahnarztpraxen gut ausgestattet und ausgebildet sein können!

Im Streitfall wird dies vor Gericht durch einen unabhängigen zahnärztlichen Gutachter der Zahnärztekammer entschieden, ob die Analogisierung, der Vergleich also, nachvollziehbar korrekt war.

Analogabrechnung sichert Behandlungsfreiheit und ermöglicht den Fortschritt in der Medizin.

1. Der neue § 6 Absatz 1 schafft eine Analogieregelung entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ. Das zeitliche Abgrenzungskriterium (Entwicklung nach dem Inkrafttreten der GOZ) wird aufgegeben. Die alte Regelung beruhte auf der – widerlegten – Zuversicht des Verordnungsgebers, mit dem Gebührenverzeichnis der GOZ 1988 das gesamte Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen abgedeckt zu haben. Ausgehend von dieser Annahme konnte es „vergessene“ Leistungen praktisch nicht geben und nur für „neue“ Leistungen bestünde daneben Abrechnungsbedarf.
Mit der Neufassung von § 6 Absatz 1 Satz 1 können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden, egal wann Anwendungsreife bestand und egal aus welchem Grund die Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde.
Voraussetzung ist die Erbringung einer nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen selbständigen zahnärztlichen Leistung. Das sind Leistungen, die weder Bestandteil, noch besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung sind (vgl. § 4 Absatz 2). Die Weiterentwicklung der Zahnmedizin kann allerdings dazu führen, dass sich Leistungsbestandteile fachlich verselbständigen.
Die selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Regelung stellt damit auf die Gleichwertigkeit und nicht auf die Gleichartigkeit ab. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat demnach nicht zwingend anhand des Leistungsinhalts zu erfolgen.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit hat der Zahnarzt Art, Kosten- und Zeitaufwand der neuen Leistung mit der hilfsweise zur Berechnung ausgesuchten Analogleistung zu vergleichen.
Das Kriterium der Art der Leistungserbringung stellt im Wesentlichen auf das Ziel der Leistung ab. Der Kostenaufwand vergleicht die Kosten der Leistungserbringung – auch die nach § 4 Absatz 3 abgegoltenen Kosten – und ggf. den Einsatz besonders qualifizierten Personals. Der Zeitaufwand erfordert einen Vergleich der individuell notwendigen Zeit der Leistungserbringung der nicht erfassten Leistung mit dem Zeitaufwand des Zahnarztes für die analog herangezogene Leistung.
Der Zahnarzt hat bei der Analogiebewertung und der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ermessensspielraum. Nicht alle drei Kriterien müssen nebeneinander gleichrangig erfüllt werden, sondern müssen in einer Gesamtschau zur Gleichwertigkeit führen.

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnisses der GOÄ als Analogbewertung in Frage kommt. Das Gebührenverzeichnis der GOÄ ist allerdings auf die Leistungen beschränkt, die nach § 6 Absatz 2 eröffnet sind. Diejenigen Leistungen des GOÄ-Gebührenverzeichnisses, für die der Zugriff nach Absatz 2 nicht eröffnet ist, stehen auch für eine Analogie nicht zur Verfügung.

3. Selbständigen zahnärztlichen Leistung, d.h. Leistungen, die weder Bestandteil, noch besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOZ sind, sind nach den Vorschriften der GOÄ zu vergüten, wenn diese Leistungen nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten und von der Aufzählung des § 6 Absatz 2 Ziffern 1 - 10 erfasst sind. Da nicht nur die Gebührenhöhe der GOÄ folgt, sondern die Berechnung nach den Vorschriften der GOÄ zu erfolgen hat, ist die GOÄ insoweit insgesamt anzuwenden.

Im Einzelnen eröffnet sind folgende Leistungen:

Abschnitt B I: Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

Abschnitt B II: Zuschläge zu I.

Abschnitt B III:

  • GOÄ 30: Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch- individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen
  • GOÄ 31: Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen
  • GOÄ 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, einschließlich Beratung gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

Abschnitt B IV.: Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz

Abschnitt B V.: Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62

Abschnitt B VI.: Berichte, Briefe

4. Abschnitt C I Anlegen von Verbänden

  • GOÄ 200: Verband ausgenommen Schnellund Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher
  • GOÄ 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulteroder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanzscher Halskrawattenverband; Kompressionsverband
  • GOÄ 210: Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen
  • GOÄ 211: Kleiner Schienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene

Abschnitt C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Abschnitt C III bis C VII:

C III. Punktionen

C IV. Kontrastmitteleinbringungen

C V. Impfungen und Testungen

C VI. Sonographische Leistungen

C VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen

C VIII. Zuschläge zu ambulanten Operationsund Anästhesieleistungen (nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird)

5. Abschnitt E V. Wärmebehandlung und E VI. Elektrotherapie

6. Abschnitt J Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

7. Abschnitt L I Wundversorgung, Fremdkörperentfernung Abschnitt L II Extremitätenchirurgie

  • GOÄ 2072: Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung
  • GOÄ 2073: Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde
  • GOÄ 2074: Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels Abschnitt L III: Gelenkchirurgie Abschnitt L V Knochenchirurgie (nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird)
  • GOÄ 2253: Knochenspanentnahme
  • GOÄ 2254: Implantation von Knochen
  • GOÄ 2255: Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
  • GOÄ 2256: Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen Abschnitt L VI Frakturbehandlung (im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen)
  • GOÄ 2321: Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens gegebenenfalls einschließlich Wundverband
  • GOÄ 2355: Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs
  • GOÄ 2356: Operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs nach Osteotomie mittels Nagelung, Verschraubung und/oder Metallplatten und/oder äußerem Spanner auch zusätzliches Einpflanzen von Knochenspan

Abschnitt L VII Chirurgie der Körperoberfläche

Abschnitt L IX Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Abschnitte

8. Abschnitt M Labor

  • GOÄ 3511: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z. B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung
  • GOÄ 3712: Viskosität (z. B. Blut, Serum, Plasma), viskosimetrisch
  • GOÄ 3714: Wasserstoffionenkonzentration (pH), potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut oder Urin
  • GOÄ 3715: Bikarbonat
  • GOÄ 4504: Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand
  • GOÄ 4530: Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch einfache Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Nährböden, aerob (z. B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar, Nährbouillon), je Nährmedium
  • GOÄ 4538: Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung auf Selektiv- oder Anreicherungsmedien, aerob (z. B. Blutagar mit Antibiotikazusätzen, Schokoladen-, Yersinien-, Columbia-, Kochsalz- Mannit-Agar, Thayer- Martin-Medium), je Nährmedium
  • GOÄ 4605: Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl mittels Eintauchobjektträgerkultur (z. B. Cult-dip Plus, Dip-Slide, Uricount, Uricult, Uriline, Urotube), semiquantitativ, je Urinuntersuchung
  • GOÄ 4606: Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl in Flüssigkeiten mittels Oberflächenkulturen oder Plattengussverfahren nach quantitativer Aufbringung des Untersuchungsmaterials, je Untersuchungsmaterial
  • GOÄ 4715: Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien (z. B. Sabouraud- Agar), je Nährmedium

9. Abschnitt N Histologie, Zytologie

  • GOÄ 4852: Zytologische Untersuchung von z. B. Punktaten, Sputum, Sekreten, Spülflüssigkeiten mit besonderen Aufbereitungsverfahren gegebenenfalls einschließlich der Beurteilung nichtzytologischer mikroskopischer Befunde an demselben Material, je Untersuchungsmaterial

10. Abschnitt O Strahlenmedizin/MRT

Absatz 1

Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zuließ, hat sich nicht bewährt. Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch – wie in der vergleichbaren Regelung der GOÄ – nach wie vor, dass es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.

Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt.

Absatz 2

Absatz 2 regelt den gebührenrechtlichen Zugriff auf die Leistungen, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Es handelt sich – wie bisher in Absatz 1 – um eine gleitende Verweisung auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass der Zahnarzt auch Leistungen erbringen kann, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind, aber im Gebührenverzeichnis der GOÄ beschrieben werden. In Satz 1 werden bestimmte Abschnitte, Unterabschnitte oder einzelne Gebührenpositionen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt, für die dies zutreffen kann. Zwingende Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung nach GOÄ durch den Zahnarzt ist, dass der Zahnarzt diese Leistung berufsrechtlich erbringen darf. Der gebührenrechtlich zulässige Zugriff auf eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ersetzt diese Voraussetzung nicht. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht vorgelagert. Aus der Nennung eines Abschnittes oder Unterabschnittes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in Absatz 2 kann somit nicht gefolgert werden, dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder Unterabschnitt aufgeführten Leistungen berufsrechtlich erbringen und gebührenrechtlich berechnen darf. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. Es ist z.B. für das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ Nr. 2410) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die o.g. GOZ Nummer 2410 als speziellere Regelung wiedergegeben wird.