Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

ANZEIGE

GOZ 3190 - Zystenentfernung bei Osteotomie, Wurzelspitzenresektion

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion € 34,93
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
Vergütung 1988 - 2011 € 34,92
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 56c - Zy3). € 54,40

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das OP-Mikroskop ist hierfür zuschlagsfähig.
  • auch einen Knochenaufbau, eine Membraneinbringung zzgl. der Materialien abzurechnen.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,8.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,6, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0506 - Zy - Zystenbehandlung.

  • Unser Kommentar
  • Eine Zyste ist eine Art Hautball, der in der Regel flüssigkeitsgefüllt ist. Zysten wachsen aus physikalischen Gründen (Flüssigkeitseinstrom bei semipermeabler Membran) und müssen schon deswegen entfernt werden.

    Ausschließlich odontogene (vom Zahn ausgehende) Zysten mit der Ausdehnung ab etwa Erbsgröße bis zu einer Zahnbreite sind hiermit gemeint. Ein Knochenaufbau wäre hier dann nach GOZ 4110 zu berechnen.

    Kleine Zysten in der Größenordnung einer Ansammlung von Granulationsgewebe (Entzündungsgewebe) sind nicht berechenbar.

    Im Falle der Entfernung (Zystektomie) oder Eröffnung einer Zyste (Zystostomie) bei gleichzeitiger Zahnentfernung oder WSR, die die Größe zwischen 2 und 3 Zahnbereichen einnimmt, existiert keine Position in GOZ oder GOÄ, die Entfernung ist daher vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

    Für die Entfernung von Zysten (Zystektomie) ab einer Ausdehnung über den Bereich von 3 Zähnen trifft bei gleichzeitiger Zahnentfernung oder WSR die GOÄ 2656 zu.

    Für die Eröffnung von Zysten (Zystostomie) ab einer Ausdehnung über den Bereich von 3 Zähnen trifft bei gleichzeitiger Zahnentfernung oder WSR die GOÄ 2658 zu.

    Der Aufbau der großen oder nicht odontogenen Zystenhohlräume den Knochenaufbau erfolgt vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier als Zuschlag GOZ 0110 abrechenbar.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer Zystektomie bei gleichzeitig durchgeführter Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion.

    Die Berechnung erfolgt je Zyste.

    Es muss sich um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt nicht den Leistungsinhalt.

    Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer 3190 berechnet werden.

    Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich und erfolgt zusätzlich die Entfernung eines Zahnes nach den Nummern 3040 oder 3045 oder eine Wurzelspitzenresektion, so ist für die Zystektomie die Nummer 2656 GOÄ anzusetzen.

    Zystostomien bei Zysten über einen Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich neben einer Osteotomie eines Zahnes oder einer Wurzelspitzenresektion sind analog zu berechnen, ebenso die Zystostomie ausgedehnterer Zysten neben einer Osteotomie nach der Nummer 3030.

    Erfolgt die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern 3040 oder 3045, so ist hierfür die Nummer 2658 GOÄ zu berechnen.

    Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefektes nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion, ist mit der Nummer 4110 zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt.

    Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes, oder eines Knochendefektes, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der Nummer 9090 und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die Nummer 4110 kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vorliegt.

    Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen.

    Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • Besonderer Zystenumfang
    • Gefährdete Nachbarstrukturen
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Zystenentfernung ist als BEMA 56c - Zy3 Kassenleistung, so lange die zugehörige Hauptleistung Kassenleistung ist.

    Zusätzliche Knochenaufbaumaßnahmen sind jedoch keine Kassenleistung und daher zusätzlich vereinbar.

Eine Zyste ist eine Art Hautball, der in der Regel flüssigkeitsgefüllt ist. Zysten wachsen aus physikalischen Gründen (Flüssigkeitseinstrom bei semipermeabler Membran) und müssen schon deswegen entfernt werden.

Ausschließlich odontogene (vom Zahn ausgehende) Zysten mit der Ausdehnung ab etwa Erbsgröße bis zu einer Zahnbreite sind hiermit gemeint. Ein Knochenaufbau wäre hier dann nach GOZ 4110 zu berechnen.

Kleine Zysten in der Größenordnung einer Ansammlung von Granulationsgewebe (Entzündungsgewebe) sind nicht berechenbar.

Im Falle der Entfernung (Zystektomie) oder Eröffnung einer Zyste (Zystostomie) bei gleichzeitiger Zahnentfernung oder WSR, die die Größe zwischen 2 und 3 Zahnbereichen einnimmt, existiert keine Position in GOZ oder GOÄ, die Entfernung ist daher vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

Für die Entfernung von Zysten (Zystektomie) ab einer Ausdehnung über den Bereich von 3 Zähnen trifft bei gleichzeitiger Zahnentfernung oder WSR die GOÄ 2656 zu.

Für die Eröffnung von Zysten (Zystostomie) ab einer Ausdehnung über den Bereich von 3 Zähnen trifft bei gleichzeitiger Zahnentfernung oder WSR die GOÄ 2658 zu.

Der Aufbau der großen oder nicht odontogenen Zystenhohlräume den Knochenaufbau erfolgt vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier als Zuschlag GOZ 0110 abrechenbar.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer Zystektomie bei gleichzeitig durchgeführter Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion.

Die Berechnung erfolgt je Zyste.

Es muss sich um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt nicht den Leistungsinhalt.

Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer 3190 berechnet werden.

Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich und erfolgt zusätzlich die Entfernung eines Zahnes nach den Nummern 3040 oder 3045 oder eine Wurzelspitzenresektion, so ist für die Zystektomie die Nummer 2656 GOÄ anzusetzen.

Zystostomien bei Zysten über einen Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich neben einer Osteotomie eines Zahnes oder einer Wurzelspitzenresektion sind analog zu berechnen, ebenso die Zystostomie ausgedehnterer Zysten neben einer Osteotomie nach der Nummer 3030.

Erfolgt die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern 3040 oder 3045, so ist hierfür die Nummer 2658 GOÄ zu berechnen.

Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefektes nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion, ist mit der Nummer 4110 zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt.

Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes, oder eines Knochendefektes, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der Nummer 9090 und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die Nummer 4110 kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vorliegt.

Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen.

Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Besonderer Zystenumfang
  • Gefährdete Nachbarstrukturen
  • u. v. m.

Die Zystenentfernung ist als BEMA 56c - Zy3 Kassenleistung, so lange die zugehörige Hauptleistung Kassenleistung ist.

Zusätzliche Knochenaufbaumaßnahmen sind jedoch keine Kassenleistung und daher zusätzlich vereinbar.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Zystenentfernung ist in einer anderen berechneten Leistung inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Zystenentfernung ist in der GOZ _____ nicht beschrieben.

Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung hat der Verordnungsgeber eine zusätzliche Position für die Zystenentfernung neben einer Zahnentfernung oder Wurzelspitzenresektion geschaffen, die 3190 ist nie ohne Hauptoperation abrechenbar.

Die Zystenentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

Kostenerstatter: "Knochenaufbaumaßnahmen sind in der Zystenentfernung inbegriffen."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Knochenaufbaumaßnahmen sind in der GOZ 3190 nicht beschrieben.

Die Aufbaumaßnahmen erfordern einen gesonderten Zeitabschnitt, besonderes Material und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Zuschlag 0500 - 0530
+ Anwendung OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ rückwärtige (retrograde) Füllung nach GOZ 2050
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2360 - 2440
+ operative Zahnentfernung nach GOZ 3030, 3040, 3045
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ Wurzelspitzenresektion nach GOZ 3110, 3120
+ subgingivale antibakterielle Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055
+ parodontalchirurgische Maßnahmen nach GOZ 4070
+ Auffüllen eines parodontalen Knochendefekts nach GOZ 4110
+ Membraneinbringung nach GOZ 4138
+ Auffüllen eines Knochendefekts mit autologem Knochen nach GOZ 9090
+ Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet nach GOZ 9140
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Eingliederung einer Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Auffüllen eines Knochendefekts mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3190 schließt selbst keine Leistung neben sich aus
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich