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GOZ 2431a - medikamentöse Einlage nach Trepanation ohne GOZ-Nr. 2360, 2380, 2410 in gleicher Sitzung - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

betriebswirtschaftliche Berechnung

Wer macht was und was kostet wie viel?

 

Helferin macht Termin, andere Helferin baut auf, Zahnarzt klärt auf: 1 Minute

€ 6,-

Spülen, Trocknen, Einbringen des Medikaments, ggf. Abdeckung: 7 Minuten

 € 42,-

 Summe 

€ 49,-

 

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 49,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2431a - medikamentöse Einlage nach Trepanation ohne GOZ-Nr. 2360, 2380, 2410 in gleicher Sitzung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5070 Versorgung deines Lückengebisses mit einer Brücke oder Prothese: Brückenglied;

400

€ 22,50

€ 51,74

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

Die medikamentöse Einlage nach GOZ 2430 ist vom Verordnungsgeber daran gebunden worden, dass in gleicher Sitzung eine Vitalexstirpation nach GOZ 2360, eine Mortalamputation eines Milchzahnes nach GOZ 2380 oder eine Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 stattfinden.

Was diese Bindung an andere Leistungen soll, wird wohl das Geheimnis des Verordnungsgebers bleiben.

Im Behandlungsalltag gibt es immer wieder Situationen, in denn z.B. ein abgestorbener, bleibender Zahn eröffnet wird, ohne dass in gleicher Sitzung die Wurzelkanalaufbereitung sinnvoll oder möglich wäre.

Eine Medikamenteneinlage ist jedoch in aller Regel gleichwohl indiziert, sie stellt eine selbständige Leistung dar und ist dementsprechend auch abzurechnen.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"medikamentöse Einlage nach Trepanation ohne GOZ-Nr. 2360, 2380, 2410 in gleicher Sitzung"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung muss nach GOZ 2430 berechnet werden."

Die Leistungsbeschreibung der Ziffer GOZ 2430 legt eindeutig fest, dass sie "in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410" zu erfolgen hat. Wird also keine dieser Leistungen erbracht, so muss eine andere Position für die medikamentöse Einlage gefunden werden. Da weder in der GOZ noch in der GOÄ eine passende Position zu finden ist, bleibt nur die analoge Abrechnung nach GOZ §6.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.

Die Rechnungslegung ist korrekt erfolgt, die Rechnung ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist in Leistung XX / einer anderen Zielleistung enthalten und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die medikamentöse Einlage ohne GOZ 2360, 2380 oder 241 ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Lackanwendung im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Rechnungslegung ist korrekt, die Liquidation ist somit zur Zahlung fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.