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Materialkosten
Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen
- Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und
- Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
Abformmaterial
Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
Fremdlaborkosten
Die Kosten von Fremdlaboratorien, d.h. von Laboren, die nicht zur Praxis selbst gehören, sind 1:1 an den Patienten durchzureichen.
Eventuell erzielte Skonto-Abzüge, z.B. bei besonders schneller Zahlung, müsse nicht weitergegeben werden.
Immer wieder behaupten Versicherungen, gewählte Labore seien zu teuer. Tatsächlich bietet die private Laborarbeits - Tabelle (BEB) einen individuellen Faktor, der Eigenheiten des Labors berücksichtigt. Sowohl hierdurch als auch durch die Anzahl der erbrachten Arbeitsschritte können deutliche Honorardifferenzen entstehen.
Jedoch ist eine Krone nicht wie die andere, in Deutschland sind allein über 40 verschiedene Modellarten bekannt.
Es gilt der Grundsatz, dass das Labor "ortsübliche" Honorare verlangen kann.
Lagerhaltungspauschalen
... sind seit einigen Jahren nicht abrechenbar. Wenn also verderbliches Material abläuft: Pech gehabt!
Zahnarztpraxen müssen daher sinnvoll aber sparsam mit Materialien haushalten, es kann nicht erwartet werden, dass spontan immer alles vorgehalten wird, auch wird nicht jede Praxis jedes Verfahren anbieten können.
ACHTUNG FALLE: SACHKOSTENLISTE
Es ist vielen Versicherten nicht klar, was genau sie unterschreiben, wenn sie einen Vertrag zur privaten Krankenversicherung unterschreiben.
Einige Privatversicherer vereinbaren dabei - ohne dass dies den Versicherten ausdrücklich bewusst wird - eine 2 oder 3-seitige Laborkostenliste.
Die darauf enthaltenen 60 - 100 Laborleistungen sind jedoch weder der Stand der zahntechnischen Möglichkeiten, die mit mehreren tausend Leistungen und ihren Varianten in der offiziellen Labortabelle BEB nicht abschließend beschrieben ist. Noch bilden sie regelmäßig ein in Deutschland von einem Dentallabor bei guter Qualität erreichbaren Preis ab.
Es mag möglich sein, dass internationale "Billigimporte" mit diesen Preisen mithalten können - die Erwartung an die Qualität der Zahntechnik in Deutschland werden sie nicht gerecht, der Erwartung an eine private Krankenversicherung wohl ebenso wenig, es sei denn es klebte der Sticker "Versicherung - light" drauf.
Hat eine Zahnarztpraxis mit den Kosten des eigenen
Labors angeboten und Patienten haben eingewilligt, so dürfte die
Aufklärungspflicht der Praxis diesbezüglich erfüllt sein.
Dementsprechend
sind Patienten verpflichtet, die veranschlagten Kosten dann auch zu tragen, wenn
sie korrekt nach BEB (im Ausnahmefall nach BEL) berechnet sind.
Versicherte sollten daher grundsätzlich Heil- und Kostenpläne mit der Bitte um Angabe der zu erwartenden Erstattung an ihren Versicherer senden, um vor bösen Überraschungen ein bisschen sicherer zu sein.
Wem daraufhin eine solche Sachkostenliste von der Versicherung zugesendet wird, der muss sich eventuell daran erinnern lassen, dass er damals nicht die teurere Versicherung abgeschlossen hat.
Eventuell ist jedoch der Informationsstand bei der Versicherung falsch und diese Sachkostenliste war bei Vertragsschluss nicht Bestandteil des Vertrages und eine spätere Aufnahme in den Vertrag ist nicht rechtswirksam erfolgt. Diese Frage kann aber nur ein versierter Fachanwalt anhand der ihm vorgelegten Versicherungsunterlagen beantworten.
Fazit: Sachkostenliste vereinbart? Billig versichert!
Dann bleibt
im Versicherungsfall eben ein höherer Eigenanteil.
Porto- und Verpackungskosten
Porto- und Verpackungskosten, die die Praxis beim Bezug von Materialien an den Lieferanten zahlen musste, darf sie anteilig auf den Einkaufspreis berechnungsfähiger Materialien aufschlagen.
Einkaufsrabatte
Besonders im Bereich der Implantate oder bisweilen bei anderen teureren Einzelprodukten, wie z.B. Membranen gewähren die Hersteller bisweilen Mengenrabatte.
Erzielte Einkaufsrabatte sind an die Patienten weiter zu geben! Unterlässt eine Praxis dies, kann das strafrechtliche Konsequenzen haben.
Sicher ist es für eine Praxis nicht einfach nachvollziehbar, wieso sie eine eventuell sogar kreditfinanzierte Rabattierung dann nicht selbst verwerten darf. Es ist jedoch mehrfach gerichtlich so entschieden.
Trösten kann sich die Praxis damit, das die Lagerregie somit kleiner ausfällt, es muss nicht so häufig nachbestellt werden.
Ärgerlich sind Verluste durch Überschreitung von Haltbarkeitsdaten, dies muss sich jedoch - wie auch die Finanzierungskosten - letztendlich in der Preisgestaltung der Praxis als "Mischkalkulation" wieder finden.
Steuern
Patienten können GOZ/GOÄ-Rechnungen als Gesundheitsausgaben steuerlich geltend machen.
Zahnarztpraxen gelten als Endverbraucher, sie sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Honorare nach GOZ und GOÄ werden also ohne Steueraufschlag berechnet.
- Ausnahme: Eigenlabortätigkeit: für im Eigenlabor
ausgeführte Fertigungsprozesse muss die Praxis Umsatzsteuer abführen, die sie
als Mehrwertsteuer für diese Arbeiten von den Patienten
einnimmt.
Labormaterialien und Geräte, die für die Laborarbeit angeschafft werden, ja sogar die Raummiete sind dafür vorsteuerabzugsberechtigt, d.h. das Praxislabor zahlt selbst keine Mehrwertsteuer für Einkäufe oder kann sich diese über eine Verrechnung mit den Steuereinnahmen "zurückholen". - Ausnahme: Gutachtertätigkeit, die nicht nach GOÄ
berechnet wird.
Für Gerichtsgutachten etc. gilt Steuerpflicht, d.h. auf die Gutachterentschädigung ist Umsatzsteuer zu erheben, die das Gericht mit den Kosten für das Gutachten an die Prozessführenden weiter reicht.
Der Zahnarzt führt dann diese Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.