Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

GOZ 2340 - direkte Überkappung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, direkte Überkappung), je Kavität € 25,87
Vergütung 1988 - 2011 € 25,87
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 26 - P). € 6,80

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die 2340 ist auch abrechenbar, wenn es sich um eine provisorische Versorgung handelt, z.B. wenn abgewartet werden soll, wie sich der Zustand des Zahnes entwickelt.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für das evtl. Anrischen der Pulpawunde, das Anmischen und das Legen einer medikamentösen Deckfüllung stehen mit Faktor 2,3 gut 4 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,2 damit stehen bis zu 6 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0170 - Pul - Pulpabehandlung - Überkappung der Nervkammer oder Pulpa - Amputation.

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Karies oder eine Bruchverletzung tief in den Zahn reicht und bei der Säuberung oder bereits durch die Verletzung die Nervkammer eröffnet ist, so werden besondere Materialien eingebracht, um die Verwundung mit Materialien abzudecken, die heilungsfördernde Substanzen enthalten und mit Füllungsmaterialien verträglich sind, bevor eine Füllung erfolgt.

    Der Hintergrund ist, dass das Weichgewebe innerhalb der Nervkammer sehr empfindlich ist. Werden hier chemisch reizende Füllungsmaterialien aufgelegt, nehmen die Zellen des Weichgewebes (Pulpa) eventuell Schaden. Sterben aber größere Bereiche der Pulpa ab, so ist das Absterben des restlichen Weichgewebes zu erwarten, eine Wurzelbehandlung oder Zahnentfernung würden notwendig werden.

    Zum Schutz der Pulpa werden also zusätzliche Materialien aufgebracht. Die Maßnahmen zum Lebendighalten des Gewebes im Zahn beinhalten also nicht die plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluss (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

    Werden an einem Zahn in mehreren "Löchern" (Kavitäten) entsprechende Schritte vorgenommen, so ist die Position für jedes "Loch" einzeln abrechenbar.

  • BZÄK
  • Maßnahmen zur Vitalerhaltung des Zahnes mittels medikamentöser Abdeckung der eröffneten Pulpa.

    Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung.

    Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet. Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.

    Die Leistung kann für jede Kavität, ggf. auch mehrfach pro Zahn, ggf. auch zusammen mit einer indirekten Überkappung an demselben Zahn in einer anderen Kavität berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Stillung einer Blutung aus dem Pulpagewebe
    • Umfang und Tiefe der Kavität
    • Abtragen kariösen Dentins mit Handinstrumenten
    • Fraktioniertes Exkavieren
    • Kariesentfernung durch Einbringung chemischer Substanzen
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Bei den Leistungen nach den Nummern 2330 und 2340 wird zur Klarstellung die Abrechnung der Leistung auf eine Kavität bezogen.

  • GKV & GOZ?
  • Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2340 vereinbarungsfähig.

    In der GKB ähnelt die BEMA 26 - P der GOZ 2340.

Wenn eine Karies oder eine Bruchverletzung tief in den Zahn reicht und bei der Säuberung oder bereits durch die Verletzung die Nervkammer eröffnet ist, so werden besondere Materialien eingebracht, um die Verwundung mit Materialien abzudecken, die heilungsfördernde Substanzen enthalten und mit Füllungsmaterialien verträglich sind, bevor eine Füllung erfolgt.

Der Hintergrund ist, dass das Weichgewebe innerhalb der Nervkammer sehr empfindlich ist. Werden hier chemisch reizende Füllungsmaterialien aufgelegt, nehmen die Zellen des Weichgewebes (Pulpa) eventuell Schaden. Sterben aber größere Bereiche der Pulpa ab, so ist das Absterben des restlichen Weichgewebes zu erwarten, eine Wurzelbehandlung oder Zahnentfernung würden notwendig werden.

Zum Schutz der Pulpa werden also zusätzliche Materialien aufgebracht. Die Maßnahmen zum Lebendighalten des Gewebes im Zahn beinhalten also nicht die plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluss (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

Werden an einem Zahn in mehreren "Löchern" (Kavitäten) entsprechende Schritte vorgenommen, so ist die Position für jedes "Loch" einzeln abrechenbar.

Maßnahmen zur Vitalerhaltung des Zahnes mittels medikamentöser Abdeckung der eröffneten Pulpa.

Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung.

Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet. Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.

Die Leistung kann für jede Kavität, ggf. auch mehrfach pro Zahn, ggf. auch zusammen mit einer indirekten Überkappung an demselben Zahn in einer anderen Kavität berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Stillung einer Blutung aus dem Pulpagewebe
  • Umfang und Tiefe der Kavität
  • Abtragen kariösen Dentins mit Handinstrumenten
  • Fraktioniertes Exkavieren
  • Kariesentfernung durch Einbringung chemischer Substanzen
  • u. v. m.

Bei den Leistungen nach den Nummern 2330 und 2340 wird zur Klarstellung die Abrechnung der Leistung auf eine Kavität bezogen.

Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2340 vereinbarungsfähig.

In der GKB ähnelt die BEMA 26 - P der GOZ 2340.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anwendung des OP-Mikroskops nach GOZ 0110
+ Fluoridierung nach GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
+ Füllungen nach GOZ 2050 - 2120
+ Konturierung einer Nachbarzahnfüllung GOZ 2130
+ Aufbaufüllung nach GOZ 2180
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020
+ direkte / indirekte Überkappung (andere Kavität) nach GOZ 2330, 2340
+ Entfernung von scharfen Kanten GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
+ Anwendung Kariesdetektor vergleichend nach § 6 GOZ
+ Kariesdiagnostik mittel Laserfluoreszenz vergleichend nach § 6 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2340 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus