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GOÄ 5377 - Zuschlag für computergesteuerte Analyse

Leistungsbeschreibung NUR 1-fach
Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion € 46,63
  • Unser Kommentar
  • Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

    Die Computergesteuerte Tomographie (CT) kann mittels eines Computertomographen oder eines Digitalen (oder Dentalen) Volumentomographen (DVT) erfolgen. Dies wird mit der GOÄ 5370 abgerechnet.

    Die Bilder können genutzt werden, um sich einen dreidimensionalen Überblick zu verschaffen, der mit konventioneller Röntgentechnik nicht erreichbar ist und sind häufig sehr genau vermessbar, im Gegensatz zu zweidimensionalen Bildern, die technisch bedingt bisweilen deutliche Verzerrungen aufweisen.

    Die Computergesteuerte Analyse geht über die in der GOÄ 5370 inbegriffene Befundung dadurch hinaus, dass metrische Werte erhoben werden und spezielle Betrachtungen erfolgen, hierfür werden durch Software bereit gestellte Hilfsmittel eingesetzt.

    Wird zusätzlich eine virtuelle Implantatplanung nach GOZ 9001a ausgeführt, so ist diese gesondert zu berechnen!

    Der Zuschlag ist nur mit dem 1-fachen der Gebühr berechenbar.

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.

  • typische Probleme
    1. Der Kostenerstatter behauptet, das Bild sei medizinisch nicht notwendig / nicht indiziert und will die Kosten nicht erstatten.

    Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  • Textbausteine
    1. -> bezüglich medizinsicher Notwendigkeit werden Sie hier fündig.
      Die Frage, ob eine Röntgenaufnahme angebracht (indiziert) ist oder nicht, ist stets eine Einzelfalleintscheidung und wird nach persönlicher körperlicher Untersuchung durch eine approbierte Person mit Röntgenbefugnis nach RöV § 23 getroffen.
      Für die Indikationsstellung zu einer dreidimensionalen Aufnahme bedarf es einer zusätzlichen Sachkunde, über die mein/e Berhandler/in verfügt.
      Weder ein Versicherungssachbearbeiter noch ein eventuell beauftragter "beratender Zahnarzt" , der mich nicht einmal untersucht hat, sind also befugt, eine Indikation zu verneinen. Sollten Sie berechtigte Zweifel daran haben so bleibt Ihnen der Weg, zunächst auf Ihre Kosten einen unabhängigen Kammergutachter, der über die erforderliche Sachkunde verfügt, zu beauftragen. Ansonsten sehe ich Sie in der Pflicht, mir die Leistung zu erstatten, denn mein behandelnder Zahnarzt / meine behandelnde Zahnärztin, die über die erforderliche Sachkunde für DVT verfügt, hat die Indikation ordnungsgemäß festgestellt.

    Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

Die Computergesteuerte Tomographie (CT) kann mittels eines Computertomographen oder eines Digitalen (oder Dentalen) Volumentomographen (DVT) erfolgen. Dies wird mit der GOÄ 5370 abgerechnet.

Die Bilder können genutzt werden, um sich einen dreidimensionalen Überblick zu verschaffen, der mit konventioneller Röntgentechnik nicht erreichbar ist und sind häufig sehr genau vermessbar, im Gegensatz zu zweidimensionalen Bildern, die technisch bedingt bisweilen deutliche Verzerrungen aufweisen.

Die Computergesteuerte Analyse geht über die in der GOÄ 5370 inbegriffene Befundung dadurch hinaus, dass metrische Werte erhoben werden und spezielle Betrachtungen erfolgen, hierfür werden durch Software bereit gestellte Hilfsmittel eingesetzt.

Wird zusätzlich eine virtuelle Implantatplanung nach GOZ 9001a ausgeführt, so ist diese gesondert zu berechnen!

Der Zuschlag ist nur mit dem 1-fachen der Gebühr berechenbar.

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Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.

  1. Der Kostenerstatter behauptet, das Bild sei medizinisch nicht notwendig / nicht indiziert und will die Kosten nicht erstatten.

Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  1. -> bezüglich medizinsicher Notwendigkeit werden Sie hier fündig.
    Die Frage, ob eine Röntgenaufnahme angebracht (indiziert) ist oder nicht, ist stets eine Einzelfalleintscheidung und wird nach persönlicher körperlicher Untersuchung durch eine approbierte Person mit Röntgenbefugnis nach RöV § 23 getroffen.
    Für die Indikationsstellung zu einer dreidimensionalen Aufnahme bedarf es einer zusätzlichen Sachkunde, über die mein/e Berhandler/in verfügt.
    Weder ein Versicherungssachbearbeiter noch ein eventuell beauftragter "beratender Zahnarzt" , der mich nicht einmal untersucht hat, sind also befugt, eine Indikation zu verneinen. Sollten Sie berechtigte Zweifel daran haben so bleibt Ihnen der Weg, zunächst auf Ihre Kosten einen unabhängigen Kammergutachter, der über die erforderliche Sachkunde verfügt, zu beauftragen. Ansonsten sehe ich Sie in der Pflicht, mir die Leistung zu erstatten, denn mein behandelnder Zahnarzt / meine behandelnde Zahnärztin, die über die erforderliche Sachkunde für DVT verfügt, hat die Indikation ordnungsgemäß festgestellt.

Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Den Befund zu dokumentieren, er ist Teil der Leistung. Speichern Sie möglichst Schnappschüsse Ihrer Messungen als Nachweis ab!
  • ggf. den Zuschlag für computergesteuerte Analyse GOÄ 5377 ggf. als automatische Folgeleistung der GOÄ 5370 in Ihre Software zu integrieren, dann können Sie ihn nicht mehr vergessen ;-)

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ GOZ 9001a
+ GOZ 9005
+ GOÄ 5370 MUSS!
+ eigentlich alles

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOÄ 5377 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.