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GOZ 2177a - Goldhämmerfüllung - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 680,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2177a - Goldhämmerfüllung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5340: Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile

7300

€ 410,57

€ 944,30

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen dass der Materialverbrauch inbegriffen sein muss, denn es fallen keine Laborleistungen an.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Es gibt verschiedene Füllungswerkstoffe, es können auch Füllungen aus Goldlegierungen einzementiert werden.

    Eine Goldhämmerfüllung wird jedoch aus reinem Gold durch Kaltverschweißung in dem vorbereiteten Defekt selbst hergestellt.

    Hierfür wird zunächst vorbereitend Blattgold zu kleinen Kügelchen gerollt, am Patienten werden dann 1 - 3 Gramm dieser Kügelchen, durch fortwährendes "aufhämmern" mit einem speziellen Instrument verdichtet und eingepasst. Das Vorgehen erfordert viel Geduld und eine hohe manuelle Fertigkeit.

    Goldhämmerfüllungen wird die höchste Randdichte und die längste Haltbarkeit aller Füllungen nachgesagt. Bestandszeiten von mehr als 50 Jahren sind keine Seltenheit.

    Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht (mehr) beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.

    In seiner Begründung zur GOZ - Novelle schrieb der Bundesrat, es gebe kostengünstigere gleichwertige Behandlungsalternativen, Goldhämmerfüllungen seien daher nur mehr als Verlangensleistungen vorstellbar. Bereits die erste Annahme des Bundesrates entbehrt offenkundig der Fachkompetenz.

    Auch die Bundeszahnärztekammer sieht die Goldhämmerfüllung als medizinisch notwendige Leistung und somit nicht als Verlangensleistung. Unsere Einschätzung ist, dass die Legislative (Bundesrat) hier an geltender Rechtsprechung der Judikative (z.B. BGH zur medizinischen Notwendigkeit) vorbei geregelt hat. Das dürfte im Verfahrensfall kaum Bestand haben.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Goldhämmerfüllung"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • Bundesregierung
  • Wegen zahnmedizinisch gleichwertiger, aber kostengünstigerer Behandlungsalternativen ist die bisherige Leistung nach der Nummer 214 (gehämmerte Füllung) allenfalls als Verlangensleistung anzusehen. Auch diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.

  • PKV-Verband
  • Der Verband äußert sich zur Goldhämmerfüllung folgendermaßen:

    "Der PKV-Verband schließt sich der Amtlichen Begründung zu den GOZ-Nrn. 2050 bis 2120 an: >Wegen zahnmedizinisch gleichwertiger, aber kostengünstigerer Behandlungsalternativen ist die bisherige Leistung nach der Nummer 214 (gehämmerte Füllung) allenfalls als Verlangensleistung [§ 2 Absatz 3 GOZ] anzusehen. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.<"

    Die Bundeszahnärztekammer sieht weiterhin die Leistung der Goldhämmerfüllung als Analogleistung, als nicht in der GOZ oder GOÄ enthaltene medizinisch notwendige Leistung an.

    Der gleiche Verordnungsgeber, der hier zitiert wird mit der Behauptung, Goldhämmerfüllungen und andere Behandlungsalternativen seien gleichwertig, hat auch an anderen Stellen der novellierten GOZ Kapriolen getextet, die der menschlichen Logik unzugänglich sind.

    Man beachte z.B. die Vorschrift, dass bei der Ansetzung durch den Zahnarzt der Laserzuschlag GOZ 0120 € 68,- nicht überschreiten darf - während die mathematisch maximal erreichbare Höhe des Laserzuschlags sowieso € 35,- nicht erreicht!

    Man beachte die Streichung des parapulpären Stifte (GOZ 2198a) mit der Begründung, die BZÄK hätte gesagt, das sei heute obsolet (fachlich verboten), man beachte die Streichung der Zystostomie (GOZ 3205a) oder der Prämolarisierung (GOZ 3133a), die sowohl in der Behandlung von GKV - Versicherten einen normalen Bestandteil des Leistungskataloges darstellen, als auch medizinisch nach wie vor nicht zu kritisieren sind, wenn sie indiziert waren. Alle diese Leistungen führt die BZÄK nach Noverllierung der GOZ 2012 in ihrem Katalog medizinisch notwendiger und nach § 6 GOZ analog abzurechnender Leistungen! Mit wem der Verordnungsgeber hier gesprochen haben will, muss wohl offen bleiben.

    Der Verordnungsgeber hat sich mit der Novellierung der GOZ nicht mit Ruhm bekleckert - gelinde gesagt!

    Goldhämmerfüllungen

    • bestehen aus reinem Gold, sie enthalten andere Stoffe nur in Spuren und sind somit - außer für Goldallergiker - als überaus allergiefrei zu bewerten: welcher Stoff sollte da gleichwertig sein?
    • belasten den Zahn während der Versorgung nicht mit reizenden Stoffen aus Unterfüllungen, Zementen, Klebern, Bondings o.ä., sie verhalten sich chemisch gegenüber dem Zahn reizfrei und inert! Welche Füllungstechnik weist diese Vortele auf?
    • weisen eine Randspaltbreite von 0 µm auf, besitzen keine Zementfuge, die sich auswaschen kann und weisen durchschnittliche Haltbarkeiten von weit mehr als 30 Jahren auf - da kommt keine andere Versorgungsform im Entferntesten mit!
  • GKV & GOZ?
  • Eine Goldhämmerfüllung ist keine GKV-Leistung, sie ist privat abzurechnen.

Es gibt verschiedene Füllungswerkstoffe, es können auch Füllungen aus Goldlegierungen einzementiert werden.

Eine Goldhämmerfüllung wird jedoch aus reinem Gold durch Kaltverschweißung in dem vorbereiteten Defekt selbst hergestellt.

Hierfür wird zunächst vorbereitend Blattgold zu kleinen Kügelchen gerollt, am Patienten werden dann 1 - 3 Gramm dieser Kügelchen, durch fortwährendes "aufhämmern" mit einem speziellen Instrument verdichtet und eingepasst. Das Vorgehen erfordert viel Geduld und eine hohe manuelle Fertigkeit.

Goldhämmerfüllungen wird die höchste Randdichte und die längste Haltbarkeit aller Füllungen nachgesagt. Bestandszeiten von mehr als 50 Jahren sind keine Seltenheit.

Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht (mehr) beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.

In seiner Begründung zur GOZ - Novelle schrieb der Bundesrat, es gebe kostengünstigere gleichwertige Behandlungsalternativen, Goldhämmerfüllungen seien daher nur mehr als Verlangensleistungen vorstellbar. Bereits die erste Annahme des Bundesrates entbehrt offenkundig der Fachkompetenz.

Auch die Bundeszahnärztekammer sieht die Goldhämmerfüllung als medizinisch notwendige Leistung und somit nicht als Verlangensleistung. Unsere Einschätzung ist, dass die Legislative (Bundesrat) hier an geltender Rechtsprechung der Judikative (z.B. BGH zur medizinischen Notwendigkeit) vorbei geregelt hat. Das dürfte im Verfahrensfall kaum Bestand haben.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Goldhämmerfüllung"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Wegen zahnmedizinisch gleichwertiger, aber kostengünstigerer Behandlungsalternativen ist die bisherige Leistung nach der Nummer 214 (gehämmerte Füllung) allenfalls als Verlangensleistung anzusehen. Auch diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.

Der Verband äußert sich zur Goldhämmerfüllung folgendermaßen:

"Der PKV-Verband schließt sich der Amtlichen Begründung zu den GOZ-Nrn. 2050 bis 2120 an: >Wegen zahnmedizinisch gleichwertiger, aber kostengünstigerer Behandlungsalternativen ist die bisherige Leistung nach der Nummer 214 (gehämmerte Füllung) allenfalls als Verlangensleistung [§ 2 Absatz 3 GOZ] anzusehen. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.<"

Die Bundeszahnärztekammer sieht weiterhin die Leistung der Goldhämmerfüllung als Analogleistung, als nicht in der GOZ oder GOÄ enthaltene medizinisch notwendige Leistung an.

Der gleiche Verordnungsgeber, der hier zitiert wird mit der Behauptung, Goldhämmerfüllungen und andere Behandlungsalternativen seien gleichwertig, hat auch an anderen Stellen der novellierten GOZ Kapriolen getextet, die der menschlichen Logik unzugänglich sind.

Man beachte z.B. die Vorschrift, dass bei der Ansetzung durch den Zahnarzt der Laserzuschlag GOZ 0120 € 68,- nicht überschreiten darf - während die mathematisch maximal erreichbare Höhe des Laserzuschlags sowieso € 35,- nicht erreicht!

Man beachte die Streichung des parapulpären Stifte (GOZ 2198a) mit der Begründung, die BZÄK hätte gesagt, das sei heute obsolet (fachlich verboten), man beachte die Streichung der Zystostomie (GOZ 3205a) oder der Prämolarisierung (GOZ 3133a), die sowohl in der Behandlung von GKV - Versicherten einen normalen Bestandteil des Leistungskataloges darstellen, als auch medizinisch nach wie vor nicht zu kritisieren sind, wenn sie indiziert waren. Alle diese Leistungen führt die BZÄK nach Noverllierung der GOZ 2012 in ihrem Katalog medizinisch notwendiger und nach § 6 GOZ analog abzurechnender Leistungen! Mit wem der Verordnungsgeber hier gesprochen haben will, muss wohl offen bleiben.

Der Verordnungsgeber hat sich mit der Novellierung der GOZ nicht mit Ruhm bekleckert - gelinde gesagt!

Goldhämmerfüllungen

  • bestehen aus reinem Gold, sie enthalten andere Stoffe nur in Spuren und sind somit - außer für Goldallergiker - als überaus allergiefrei zu bewerten: welcher Stoff sollte da gleichwertig sein?
  • belasten den Zahn während der Versorgung nicht mit reizenden Stoffen aus Unterfüllungen, Zementen, Klebern, Bondings o.ä., sie verhalten sich chemisch gegenüber dem Zahn reizfrei und inert! Welche Füllungstechnik weist diese Vortele auf?
  • weisen eine Randspaltbreite von 0 µm auf, besitzen keine Zementfuge, die sich auswaschen kann und weisen durchschnittliche Haltbarkeiten von weit mehr als 30 Jahren auf - da kommt keine andere Versorgungsform im Entferntesten mit!

Eine Goldhämmerfüllung ist keine GKV-Leistung, sie ist privat abzurechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Goldhämmerfüllung ist nicht mehr erlaubt, sie wurde absichtlich vom Gesetzgeber ausgeschlossen."

Mit der Novellierung der GOZ hat der Verordnungsgeber die gehämmerte Füllung mit dem Argument, es würden gleichwertige Füllungstechniken existieren, nicht in die neue GOZ aufgenommen.
Außerdem hat er ausgeführt, die gehämmerte Füllung sei daher "allenfalls als Verlangensleistung" anzusehen.
Weder steht dies jedoch im Verordnungstext noch ist dies rechtlich bindend oder von Fachverstand geprägt:
Goldhämmerfüllungen

  • bestehen aus reinem Gold, sie enthalten andere Stoffe nur in Spuren und sind somit - außer für Goldallergiker - als überaus allergiefrei zu bewerten: welcher andere Füllungswerkstoff sollte da gleichwertig sein?
  • belasten den Zahn während der Versorgung nicht mit reizenden Stoffen aus Unterfüllungen, Zementen, Klebern, Bondings o.ä., sie verhalten sich chemisch gegenüber dem Zahn reizfrei und inert! Welche Füllungstechnik weist diese Vortele auf?
  • weisen eine Randspaltbreite von 0 µm auf, besitzen keine Zementfuge, die sich auswaschen kann und weisen durchschnittliche Haltbarkeiten von weit mehr als 30 Jahren auf - da kommt keine andere Versorgungsform im Entferntesten mit!

Der Verordnungsgeber scheint also hier offensichtlich im Irrtum gewesen zu sein, das wird auch dadurch belegt, dass die Bundszahnärztekammer diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen sofort aufführte als die GOZ derartig "novelliert" wurde.
Dass sich der der Verordnungsgeber in seiner amtlichen Begründung zur Streichung der Goldhämmerfüllung, der parapulpären Stifte etc. jeweils auf angebliche entsprechend negative Bewertungen der Bundeszahnärztekammer als fachlich kompetenter Instanz beruft, mag zeigen, a) dass es irgendwo Kommunikationsprobleme gegeben hat und b) dass er sich selbst nicht für fachkompetent hielt.

Die umgehende Aufnahme der entsprechenden Positionen in ihren Katalog medizinsich notwendiger analoger Leistungen durch die Bundeszahnärztekammer zeigt jedoch, dass dort nie Zweifel an der Kunstgerechtheit der Verfahren bestanden haben.

Juristisch liegt die Sache meines Erachtens nach so:
-> Der Bundesrat als Verordnungsgeber ist nicht befugt, über medizinische Indikationen zu urteilen.
-> Verlangensleistungen - so sagt es die GOZ - sind zwischen Behandler und Patient individuell zu vereinbaren. Eine staatliche Verordnung einer Verlangensleistung ist in GOZ und GOÄ nicht vorgesehen.
-> Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil zur medizinischen Notwendigkeit festgestellt, dass es zu Auswahl des jeweils anzuwendenden Verfahrens "auf Kostengesichtspunkte nicht ankommt", das lässt eine Rechtswidrigkeit dises Begründungstexts zur GOZ Novelle naheliegend erscheinen!
-> angesichts der oben aufgeführten Punkte ist offenkundig, das der Verordnungsgeber in seiner Begründung einem Irrtum oder Redaktionsfehler aufgesessen ist, es gibt in mancher Hinsicht eben keine gleichwertige Füllungstechnik!
-> Die Goldhämmerfüllung ist weder in GOZ noch GOÄ enthalten, wird von der Bundeszahnärztekammer als dem Gremium mit der weitaus höchsten zahnmedizinischen Kompetenz in Deutschland als medizinisch notwendige Leistung angesehen und in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher Leistungen aufgeführt.

Da die Leistung in diesem Fall weder als Verlangensleistung vereinbart war, noch so gekennzeichent ist, da die Leistung nicht in GOZ/GOÄ enthalten ist, medizinisch notwendig ist und eine selbständige Leistung darstellt, ist die Analogabrechnung nach GOZ § 6 korrekt.
Daher forder ich Sie auf, die Leistung nach unserem Versicherungsvertrag zu erstatten oder nachzuweisen, dass die Leistung nicht medizinisch notwendig gewesen sein soll!
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht ein entsprechendes unabhängiges zahnärztliches Gutachten vorzulegen.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis aber ist korrekt erstellt und somit zur Zahlung fällig, Gleiches gilt für eine Erstattung nach Tarif!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.