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GOZ 3140 - Reimplantation Zahn

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation € 71,15
Vergütung 1988 - 2011 € 71,14
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 55 - RI). € 81,60

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Zahnentfernung zusätzlich zu berechnen!
  • nur eine einfache Fixierung ist enthalten, Schienungen anderer Art sind gesondert berechenbar.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 12 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,9 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0560 - Tra - Traumatologie.

  • Unser Kommentar
  • Reimplantation bedeutet, dass ein Zahn, der aus dem Körper entfernt wurde, wieder an der korrekten Zahnposition zurück gepflanzt wird. Der Zahn kann zuvor bei einer Verletzung (Trauma) ausgeschlagen worden oder vom Zahnarzt entfernt worden sein. Die zahnärztliche (operative) Entfernung des Zahnes ist zusätzlich nach GOZ 3000, 3010, 30303040, 3045 gesondert berechnungsfähig.

    Wird ein vom Zahnarzt (operativ) entfernter Zahn an die Position eines anderen Zahnes wieder eingepflanzt, so ist das als Zahntransplantation nach GOZ 3160 abzurechnen.

    Ist ein Zahn im Verletzungsgeschehen nicht ganz ausgeschlagen sondern nur stellungsverändert (Subluxation) so ist seine Reposition (Zurückstellung) nach GOÄ 2685 abzurechnen statt nach der 3140.

    Die Repositionierung gebrochener Knochenanteile wird zusätzlich mit GOÄ 2686 abgegolten.

    In der 3140 ist die einfache Befestigung enthalten, nicht aber die Befestigung mittels Drahtschiene (GOÄ 2697), semipermanenter Schienung (GOZ 7070) oder kieferorthopädischen Maßnahmen (GOZ 6100, 6120, 6140, 6150), all dies wäre zusätzlich berechenbar!

    Eine transdentale Fixation (Knochenverankerung des Zahnes durch einen im Wurzelkanal verankerten Stift) ist nicht in der GOZ enthalten und daher vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier grundsätzlich sinnvoll, kann jedoch nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abgerechnet werden!

  • BZÄK
  • Die Reimplantation eines Zahnes ist das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen entfernten Zahnes in das Zahnfach.

    Die Leistung beinhaltet einfache Fixationsmaßnahmen im Sinne einer Sofortversorgung. Als einfache Fixierung gilt die temporäre Stabilisierung des Zahnes.

    Wird ein reimplantierter Zahn nicht nur fixiert, sondern durch Schienung stabilisiert, z. B. mittels Drahtligatur oder Adhäsivtechnik, können diese Maßnahmen gesondert berechnet werden.

    Zahnreponierungen nach Subluxation werden nach Nummer 2685 (GOÄ) berechnet.

    Maßnahmen zur Knochenreponierung, z. B. nach Trauma, gehören nicht zum Leistungsinhalt, sondern werden nach Nummer 2686 (GOÄ) berechnet.

    Transplantationen werden nach der Nummer 3160 berechnet.

    Eine vor einer Reimplantation ggf. vorgenommene Extraktion des betreffenden Zahnes ist gesondert zu berechnen.

    Extraorale endodontische Maßnahmen sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.

    Eine ggf. erbrachte endodontische/transdentale Stabilisierung des reimplantierten Zahnes im Knochen ist analog zu berechnen.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
    • Umfangreiche Traumatisierung, Reinigung der Alveole
    • Spezielle Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Wurzelhaut
    • Begleitende Weichteilschädigung
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Operation in Kieferhöhlennähe
    • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Privatabrechnung der Reimplantation ist beim GKV-Versicherten nur statthaft, wenn die Versorgung das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung überschreitet oder nicht richtlinienkonform wäre.

    Im GKV-System findet sich eine ähnliche Leistung in der BEMA 55 - RI.

Reimplantation bedeutet, dass ein Zahn, der aus dem Körper entfernt wurde, wieder an der korrekten Zahnposition zurück gepflanzt wird. Der Zahn kann zuvor bei einer Verletzung (Trauma) ausgeschlagen worden oder vom Zahnarzt entfernt worden sein. Die zahnärztliche (operative) Entfernung des Zahnes ist zusätzlich nach GOZ 3000, 3010, 30303040, 3045 gesondert berechnungsfähig.

Wird ein vom Zahnarzt (operativ) entfernter Zahn an die Position eines anderen Zahnes wieder eingepflanzt, so ist das als Zahntransplantation nach GOZ 3160 abzurechnen.

Ist ein Zahn im Verletzungsgeschehen nicht ganz ausgeschlagen sondern nur stellungsverändert (Subluxation) so ist seine Reposition (Zurückstellung) nach GOÄ 2685 abzurechnen statt nach der 3140.

Die Repositionierung gebrochener Knochenanteile wird zusätzlich mit GOÄ 2686 abgegolten.

In der 3140 ist die einfache Befestigung enthalten, nicht aber die Befestigung mittels Drahtschiene (GOÄ 2697), semipermanenter Schienung (GOZ 7070) oder kieferorthopädischen Maßnahmen (GOZ 6100, 6120, 6140, 6150), all dies wäre zusätzlich berechenbar!

Eine transdentale Fixation (Knochenverankerung des Zahnes durch einen im Wurzelkanal verankerten Stift) ist nicht in der GOZ enthalten und daher vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier grundsätzlich sinnvoll, kann jedoch nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abgerechnet werden!

Die Reimplantation eines Zahnes ist das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen entfernten Zahnes in das Zahnfach.

Die Leistung beinhaltet einfache Fixationsmaßnahmen im Sinne einer Sofortversorgung. Als einfache Fixierung gilt die temporäre Stabilisierung des Zahnes.

Wird ein reimplantierter Zahn nicht nur fixiert, sondern durch Schienung stabilisiert, z. B. mittels Drahtligatur oder Adhäsivtechnik, können diese Maßnahmen gesondert berechnet werden.

Zahnreponierungen nach Subluxation werden nach Nummer 2685 (GOÄ) berechnet.

Maßnahmen zur Knochenreponierung, z. B. nach Trauma, gehören nicht zum Leistungsinhalt, sondern werden nach Nummer 2686 (GOÄ) berechnet.

Transplantationen werden nach der Nummer 3160 berechnet.

Eine vor einer Reimplantation ggf. vorgenommene Extraktion des betreffenden Zahnes ist gesondert zu berechnen.

Extraorale endodontische Maßnahmen sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.

Eine ggf. erbrachte endodontische/transdentale Stabilisierung des reimplantierten Zahnes im Knochen ist analog zu berechnen.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
  • Umfangreiche Traumatisierung, Reinigung der Alveole
  • Spezielle Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Wurzelhaut
  • Begleitende Weichteilschädigung
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Operation in Kieferhöhlennähe
  • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
  • u. v. m.

Die Privatabrechnung der Reimplantation ist beim GKV-Versicherten nur statthaft, wenn die Versorgung das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung überschreitet oder nicht richtlinienkonform wäre.

Im GKV-System findet sich eine ähnliche Leistung in der BEMA 55 - RI.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Zahnentfernung ist in der Reimplantation nach 3140 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Zahnentfernung ist in der GOZ 3140 nicht beschrieben.

Auch bei der Bewertung der Transplantation hat der Verordnungsgeber die Zahnentfernung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die GOZ 3040 und 3045 allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.

Auch kann die Transplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 3000 oder GOZ 3045 nicht vorausahnen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die Zahnentfernung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3140 integriert hat.

Die Zahnentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise dafür, dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

Kostenerstatter: "Die Schienung ist in der Reimplantation nach 3140 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die aufwendigere Schienung des Reimplantates ist in der GOZ 3140 nicht beschrieben, der Verordnungsgeber hat dort ausdrücklich den Leistungsinhalt auf einfache Fixationsarten beschränkt.

Auch bei der Bewertung der Reimplantation hat der Verordnungsgeber die Schienung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die mehrfache GOZ 6100 und Bogeneingliederung insgesamt allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.

Auch kann die Reimplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 7070 oder der teilweise mehrfach anzusetzenden kieferorthopädischen Positionen nicht vorausahnen.

Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die aufwendigere Schienung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3140 integriert hat.

Die Schienung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Zuschlag 0510
+ rückwärtige (retrograde) Füllung nach GOZ 2050
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2360 - 2440
+ Zahnentfernung nach GOZ 3000, 3010, 3030, 3040, 3045
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Wurzelspitzenresektion nach GOZ 3110, 3120
+ subgingivale antibakterielle Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055
+ parodontalchirurgische Maßnahmen nach GOZ 4070
+ Einbringen regenerativer Substanzen nach GOZ 4110
+ Eingliederung eines Klebebrackets nach GOZ 6100
+ Eingliederung eines Bandes nach GOZ 6120
+ Eingliederung eines Teilbogens nach GOZ 6140
+ Eingliederung eines ungeteilten Bogens nach GOZ 6150
+ semipermanente (vorübergehende) Schienung nach GOZ 7070
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Eingliederung einer Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Fixation mittels Drahtligaturen nach GOÄ 2697
+ Anwendung OP-Mikroskop vergleichend nach § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3140 schließt selbst keine Leistung neben sich aus
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich