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GOZ 2190 - Stiftaufbau

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone € 58,21
Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 58,21
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 18b). € 76,61

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die GOZ 2197 im Fall der Klebung (adhäsiven Befestigung) zusätzlich anzusetzen.
  • die 2190 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,3.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,6, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0420 - St - Stiftaufbau.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn für die Aufnahme einer Krone oder Brücke vorbereitet (präpariert) wird, muss dafür gesorgt werden, dass genügend Hartsubstanz für Halt sorgen kann.

    Wurzelbehandelte Zähne weisen innen oft einen großen Defekt auf, denn die Nervkammer musste für die Wurzelfüllung komplett eröffnet werden. Wurde nun für die Kronenaufnahme noch weitere Hartsubstanz der Zahnwände beschliffen, so muss der Zahn wieder aufgebaut werden. Dies kann mittels eines aus Metall gegossenen Aufbaus erfolgen. Da er die fehlende Substanz möglichst komplett ersetzen soll, ist eine weitere Aufbaufüllung nach GOZ 2180 daneben nicht berechenbar.

    Wird ein Aufbau aus Keramik hergestellt, so ist er nicht gegossen und erfüllt daher nicht die Leistungsbeschreibung. Ein keramischer Stumpfaufbau ist vergleichend nach § 6 GOZ zu berechnen, da es hierfür keine Leistungsposition in der GOZ gibt. Ob beim Vergleich die adhäsive Befestigung ("Kleben") nach GOZ 2197 gleich eingeschlossen wird oder ob die Analogleistung so definiert wird, dass die adhäsive Befestigung zusätzlich berechnet wird, wenn nicht zementiert wird, bleibt der Praxis überlassen.

    Neben Einlagefüllungen kann diese Position nicht berechnet werden siehe unter 2150, 2160, 2170.

  • BZÄK
  • Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mittels eines gegossenen Stiftaufbaus.

    Die Verankerung kann intrakanalär und/oder parakanalär erfolgen. Der gegossene Stiftaufbau dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Er wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.

    Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität und/oder die Bohrung für parakanaläre Stifte ist Bestandteil der Leistung. Das Zementieren des Stiftaufbaus ist mit der Gebühr abgegolten.

    Der Stiftaufbau kann sowohl direkt nach Modellierung im Mund oder indirekt nach Abformung und Modellherstellung gefertigt werden. Die Kosten für die verwendeten Stifte sind gesondert berechnungsfähig.

    Aufbaufüllungen nach der Nummer 2180 sind daneben nicht berechnungsfähig.

    Auch bei mehreren Stiftverankerungen ist die Nummer 2190 nur einmal je Zahn berechnungsfähig.

    Die Leistung ist neben Einlagefüllungen nicht berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Entfernen einer Füllung
    • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
    • Wurzelkaries
    • Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
    • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
    • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
    • Zusätzliche konfektionierte und/oder gegossene Stifte
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • In der GKV besteht mit der BEMA 18 eine ähnliche Leistung.

Wenn ein Zahn für die Aufnahme einer Krone oder Brücke vorbereitet (präpariert) wird, muss dafür gesorgt werden, dass genügend Hartsubstanz für Halt sorgen kann.

Wurzelbehandelte Zähne weisen innen oft einen großen Defekt auf, denn die Nervkammer musste für die Wurzelfüllung komplett eröffnet werden. Wurde nun für die Kronenaufnahme noch weitere Hartsubstanz der Zahnwände beschliffen, so muss der Zahn wieder aufgebaut werden. Dies kann mittels eines aus Metall gegossenen Aufbaus erfolgen. Da er die fehlende Substanz möglichst komplett ersetzen soll, ist eine weitere Aufbaufüllung nach GOZ 2180 daneben nicht berechenbar.

Wird ein Aufbau aus Keramik hergestellt, so ist er nicht gegossen und erfüllt daher nicht die Leistungsbeschreibung. Ein keramischer Stumpfaufbau ist vergleichend nach § 6 GOZ zu berechnen, da es hierfür keine Leistungsposition in der GOZ gibt. Ob beim Vergleich die adhäsive Befestigung ("Kleben") nach GOZ 2197 gleich eingeschlossen wird oder ob die Analogleistung so definiert wird, dass die adhäsive Befestigung zusätzlich berechnet wird, wenn nicht zementiert wird, bleibt der Praxis überlassen.

Neben Einlagefüllungen kann diese Position nicht berechnet werden siehe unter 2150, 2160, 2170.

Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mittels eines gegossenen Stiftaufbaus.

Die Verankerung kann intrakanalär und/oder parakanalär erfolgen. Der gegossene Stiftaufbau dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Er wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.

Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität und/oder die Bohrung für parakanaläre Stifte ist Bestandteil der Leistung. Das Zementieren des Stiftaufbaus ist mit der Gebühr abgegolten.

Der Stiftaufbau kann sowohl direkt nach Modellierung im Mund oder indirekt nach Abformung und Modellherstellung gefertigt werden. Die Kosten für die verwendeten Stifte sind gesondert berechnungsfähig.

Aufbaufüllungen nach der Nummer 2180 sind daneben nicht berechnungsfähig.

Auch bei mehreren Stiftverankerungen ist die Nummer 2190 nur einmal je Zahn berechnungsfähig.

Die Leistung ist neben Einlagefüllungen nicht berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Entfernen einer Füllung
  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
  • Wurzelkaries
  • Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
  • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
  • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
  • Zusätzliche konfektionierte und/oder gegossene Stifte
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.

In der GKV besteht mit der BEMA 18 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Wenn Sie hier Probleme bekommen, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Besondere Maßnahmen nach GOZ 2030
+ Verankerung mit konfektioniertem Wurzelstift nach GOZ 2195
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Entfernen eines Wurzelstifts nach GOZ 2300
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2190 kann nur einmal an einem Zahn berechnet werden
- der gegossene Stiftaufbau GOZ 2190 ist nicht neben der 2180 berechenbar!