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GOZ 4005a - PSI / Gingivalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 12,- bei Erbringung durch den Zahnarzt.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1-fach

 1,8-fach

4005a - PSI / Gingivalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2130: Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration

104

 € 5,85

€ 10,35

Wir haben die Leistung hier bei Erbringung durch eine Helferin berechnet. Ggf. kann der Faktor abgesenkt werden, z.B. wenn weniger Zähne vorhanden sind.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Über den PSI ist die Verlaufskontrolle einer Parodontitis schnell möglich, Gingivalindizies als Messverfahren für kurz- bis mittelfristiges Entzündungsgeschehen ermöglichen die Einstufung des Krankheitsverlaufs nicht-invasiv und schnell.

    Der Verordnungsgeber hat - aus Gründen, die uns nicht verständlich sind - die Erhebung eines PSI oder von Gingivalindizes nach der GOZ 4005 auf zweimalige Ausführung innerhalb eines Jahres begrenzt.

    Diese Begrenzung ist medizinisch in vielen Fällen nicht haltbar, eine bestehende Erkrankung muss auch kontrolliert werden und zwar in individuell richtigen Intervallen.

    Da die Leistung weder in GOZ oder GOÄ enthalten ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt den

    "PSI / Gingivalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres"

    unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlung"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Die Erhebung des PSI ist in der GKV nur alle zwei Jahre mit der BEMA 04 möglich.

Über den PSI ist die Verlaufskontrolle einer Parodontitis schnell möglich, Gingivalindizies als Messverfahren für kurz- bis mittelfristiges Entzündungsgeschehen ermöglichen die Einstufung des Krankheitsverlaufs nicht-invasiv und schnell.

Der Verordnungsgeber hat - aus Gründen, die uns nicht verständlich sind - die Erhebung eines PSI oder von Gingivalindizes nach der GOZ 4005 auf zweimalige Ausführung innerhalb eines Jahres begrenzt.

Diese Begrenzung ist medizinisch in vielen Fällen nicht haltbar, eine bestehende Erkrankung muss auch kontrolliert werden und zwar in individuell richtigen Intervallen.

Da die Leistung weder in GOZ oder GOÄ enthalten ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt den

"PSI / Gingivalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres"

unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlung"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Die Erhebung des PSI ist in der GKV nur alle zwei Jahre mit der BEMA 04 möglich.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Indexerhebung ist mit der 4005 abzurechnen."

Wie bei anderen chronischen Erkrankungen kann auch individuell bei einer Parodontitis eine häufigere Kontrolle der Entwicklung sinnvoll sein.

Die GOZ ermöglicht die Abrechnung dieser medizinisch notwendigen Tätigkeit über die Position GOZ 4005 bis zu zweimal im Jahr.

Da für die darüber hinausgehende notwendige Erbringung einer Dokumentation der parodontalen Zustände keine Position in der GOZ oder GOÄ existiert, muss die Abrechnung vergleichend nach § 6 Abs. 1 der GOZ erfolgen.

Da der Paragraph Inhalt der GOZ ist und ich auf Erstattung von Leistungen nach GOZ bei Ihnen versichert bin, fordere ich Sie auf, mir die vertragsgemäßen Erstattungen zukommen zu lassen.

Kostenerstatter: "Die Indexerhebung ist höchstens zwei mal im Jahr mit der 4005 abzurechnen."

Wie bei anderen chronischen Erkrankungen kann auch individuell bei einer Parodontitis eine häufigere Kontrolle der Entwicklung sinnvoll sein.

Die GOZ ermöglicht die Abrechnung dieser medizinisch notwendigen Tätigkeit über die Position GOZ 4005 bis zu zweimal im Jahr.

Da für die darüber hinausgehende notwendige Erbringung einer Dokumentation der parodontalen Zustände keine Position in der GOZ oder GOÄ existiert, muss die Abrechnung vergleichend nach § 6 Abs. 1 der GOZ erfolgen.

Nach der dortigen Vorschrift kommt es - da eine entsprechend beschriebene Leistung ja in der GOZ nicht vorhanden ist, wie hier z.B. die häufigere Kontrolle - für den Vergleich allein auf den vergleichbaren Wert, nicht etwa auf Gleichartigkeit, gleiche Häufigkeit, gleiches Organ an etc.

Daher sind die zum Vergleich herangezogenen Abrechnungspositionen nicht nach ihrem Wortlaut anzuwenden, sondern lediglich nach dem ihnen zugestandenen Wert.

Die vergleichende Abrechnung ist daher hier korrekt erfolgt und ich fordere Sie auf, mir die vertragsgemäße Erstattung zukommen zu lassen.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.