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GOZ 5217a - Coverdenture-/Deckprothese als Hybridkonstruktion - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Kosten für Abformmaterial gesondert zu berechnen.
- dass Laborkosten zusätzlich berechenbar sind.
- dass die GOZ 5040 etc. ggf. zusätzlich anzusetzen sind.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 449,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
5217a - Coverdenture-/Deckprothese als Hybridkonstruktion; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 6050: Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, hoher Umfang; |
3600 |
€ 202,47 |
€ 465,68 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Der Verordnungsgeber hat zwar Teilprothesen bei Vorhandensein von Zähnen beschrieben und Vollprothesen im zahnlosen Kiefer, Formen der Vollprothese in einem Kiefer mit Restzähnen, hat er mit keiner Position berücksichtigt, erst recht findet sich keine Leistungsbeschreibung für eine gemischte Verankerung (hybrid) auf Zähne und Implantaten.
Eine Coverdenture ist eine Vollprothese, die die Restzähne komplett überdeckt (cover = Decke).
Das deutsche Wort Deckprothese beschreibt Gleiches.
Die Leistungsbeschreibungen der anderen Positionen werden also nicht erfüllt, zudem wird eine der prothetisch schwierigsten Leistungen erbracht, die viel Zeit und Know-How erfordert, da die Restzähne und Implantate bei unterschiedlichen mechanischen Grundeigenschaften und Verhaltensweisen die Prothesengestaltung entscheidend beeinflussen.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Coverdenture-/Deckprothese als Hybridkonstruktion"
unter "Abschnitt F - Prothetik"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- GKV & GOZ?
-
In der GKV besteht mit der BEMA 97 eine ähnliche Leistung.
Der Verordnungsgeber hat zwar Teilprothesen bei Vorhandensein von Zähnen beschrieben und Vollprothesen im zahnlosen Kiefer, Formen der Vollprothese in einem Kiefer mit Restzähnen, hat er mit keiner Position berücksichtigt, erst recht findet sich keine Leistungsbeschreibung für eine gemischte Verankerung (hybrid) auf Zähne und Implantaten.
Eine Coverdenture ist eine Vollprothese, die die Restzähne komplett überdeckt (cover = Decke).
Das deutsche Wort Deckprothese beschreibt Gleiches.
Die Leistungsbeschreibungen der anderen Positionen werden also nicht erfüllt, zudem wird eine der prothetisch schwierigsten Leistungen erbracht, die viel Zeit und Know-How erfordert, da die Restzähne und Implantate bei unterschiedlichen mechanischen Grundeigenschaften und Verhaltensweisen die Prothesengestaltung entscheidend beeinflussen.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Coverdenture-/Deckprothese als Hybridkonstruktion"
unter "Abschnitt F - Prothetik"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
In der GKV besteht mit der BEMA 97 eine ähnliche Leistung.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen GOZ-Position abzurechnen."
Die GOZ 5210 legt eindeutig die Versorgung eines teilbezahnten Kiefers mit einer Modellgußprothese fest, die 5220 und 5230 sprechen von zahnlosen Kiefern.
Für eine Zähne überdeckende Cover-denture-Hybridprothese existiert somit in der GOZ keine zutreffende Abrechnungsposition, denn die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung auch treffend beschreiben.
Die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.
Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.