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GOZ 3065a - andere Blutstillungsverfahren - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Materialien zur Injektion oder Auflage sollten mit der gewählten Ziffer abgegolten sein, ggf. ist eine höherwertige Position zu wählen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 53,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

3065a - andere Blutstillungsverfahren;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 7060: Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche;

410

€ 23,06

€ 53,04

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

Die GOZ beschreibt mit der 3050 einfache Blutstillungsmaßnahmen, mit der GOZ 3060 die Verfahren des Abbindens, der Umstechung oder der Knochenbolzung.

Weitere Maßnahmen, wie z.B. das injezieren von Medikamenten, das Aufstreuen von Thrombinpulver etc. sind nicht beschrieben und nicht in der einfachen Blutstillung abgebildet und im Falle aufwendigerer Maßnahmen auch nicht mit der Operationsposition nach den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels D abgegolten.

Da solche Leistungen in GOZ und GOÄ nicht beschrieben sind, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"andere Blutstillungsverfahren"

unter "Abschnitt D - Chirurgie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Blutstillung ist in der ebenfalls abgerechneten operativen Leistung inbegriffen / mit der GOZ 3050 oder 3060 abzurechnen."

Bei jeder Operation kommt es zu einer Blutung. Sie steht irgendwann von selbst oder kann einfach gestoppt werden. Das ist mit der Operationsziffer abgegolten.

Wenn aber die Stillung einer übermäßigen Blutung nur durch weitergehende Verfahren erfolgen kann, so überschreitet dies das in der Operationsleistung enthaltene Maß der Blutstillung.

Während die GOZ 3050 einfache Blutstillungsmaßnahmen beschreibt, sind bei der 3060 Umstechung oder Bolzung als Verfahren festgelegt. Daher treffen diese Positionen hier nicht zu.

Nicht in den Gebührenordnungen enthaltene medizinisch notwendige Maßnahmen sind aber nach § 6 GOZ vergleichend abzuechnen.

Die Rechnungslegung miener Praxis ist also korrekt, die Rechnung ist fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.