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GOZ 2130 - Polieren einer Füllung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration € 13,45
je Restauration berechenbar
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (106 - sK). 11,33

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zwei Mal pro Zahn anzusetzen.
  • für die Neueinarbeitung eines individualisierten Kauflächenreliefs u.ä. hier tatsächlich den Faktor zu erhöhen. Möglichst viele gleiche Begründungen in einer Rechnung verwenden, im Fall der Fälle ist es dann ggf. trotz Nachbegründungspflicht noch wirtschaftlich 
  • die erschütterten und anpolierten Zähne nach GOZ 1020 zu fluoridieren.
  • Die Politur von Inlays analog zu berechnen!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für das Eröffnen der kariösen Stelle, das Entfernen der Karies, das Anlegen einer Matrize um den Zahn, das Anätzen (30 - 120 Sekunden), Abspülen (30 - 60 Sekunden), das Legen einer Unterfüllung, das Legen der Füllung selbst, die Aushärtungszeit der Füllung (mehrfach 10 - 20 Sekunden), ihre Ausarbeitung und Einstellung auf die richtige Bisshöhe und für ihre Politur stehen mit Faktor 2,3 etwa 2 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,4, damit stehen bis zu 4 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0119 - Pol - Polieren, Glätten, Einschleifen .

  • Unser Kommentar
  • Füllungen müssen ab und an auch mal nachpoliert werden, die 2130 gilt bereits ab der Sitzung, die dem Legen der Füllung folgt. Dies gilt auch, wenn dem Patienten erst nach Nachlassen einer Betäubung noch eine Störung auffällt, z.B. dass die Füllung doch an einer bestimmten Stelle "zu hoch" ist.

    Dies kann notwendig werden, weil sie durch Verschleiß rau geworden sind, weil sich am Füllungsrand durch unterschiedliche Abnutzung oder Einwirkung von Säuren Kanten gebildet haben oder weil sich die Bisslage geändert hat.

    Wird an einem Zahn eine neue Füllung gelegt, so kann eine alte Füllung im selben Zahn, nach der 2013 poliert werden. Es muss sich aber um getrennte Füllungen handeln.

    Die 2130 ist nur an Kronen und Brücken nur dann berechenbar, wenn nicht gleichzeitig eine professionelle Zahnreinigung nach 1040 oder eine Belagsentfernung nach 4050, 4055 oder 4060 gemacht wird, denn in den Leistungsbeschreibungen dieser Positionen ist die Politur inbegriffen!  

  • BZÄK
  • Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.

    Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen.

    Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn, berechnungsfähig.

    Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.

    Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird.

    Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nummer 1040/4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen an Rekonstruktionen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Wird ein der Gebühren-Nr. 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150 - 2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    •  Großflächige, umfangreiche Restauration
    • Subgingivale Ausdehnung der Restauration
    • Feinanatomische Gestaltung der Oberfläche
    • Re- und Neukonturierung einer alten Restauration
    • Materialspezifisch erhöhter Aufwand (mehrere Polierer)
    • Erschwerter Zugang durch Kippung, Engstand oder Teilimpaktion des Zahnes
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die bisher nach Größe der Füllung differenzierte Abbildung der Politur einer Amalgamfüllung in einer auf das Legen der Füllung folgenden Sitzung wird geändert. Die Politur wird in einer Leistung zusammengefasst. Diese gilt die Politur bzw. das Finieren jeder Füllung (z.B. Amalgam oder Kompositmaterialien) in einer gesonderten Sitzung nach dem Legen der jeweiligen Füllung unabhängig von der Größe der Füllung ab. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn z.B. bereits länger vorhandene Füllungen nachpoliert werden müssen.

  • GKV & GOZ?
  • -

Füllungen müssen ab und an auch mal nachpoliert werden, die 2130 gilt bereits ab der Sitzung, die dem Legen der Füllung folgt. Dies gilt auch, wenn dem Patienten erst nach Nachlassen einer Betäubung noch eine Störung auffällt, z.B. dass die Füllung doch an einer bestimmten Stelle "zu hoch" ist.

Dies kann notwendig werden, weil sie durch Verschleiß rau geworden sind, weil sich am Füllungsrand durch unterschiedliche Abnutzung oder Einwirkung von Säuren Kanten gebildet haben oder weil sich die Bisslage geändert hat.

Wird an einem Zahn eine neue Füllung gelegt, so kann eine alte Füllung im selben Zahn, nach der 2013 poliert werden. Es muss sich aber um getrennte Füllungen handeln.

Die 2130 ist nur an Kronen und Brücken nur dann berechenbar, wenn nicht gleichzeitig eine professionelle Zahnreinigung nach 1040 oder eine Belagsentfernung nach 4050, 4055 oder 4060 gemacht wird, denn in den Leistungsbeschreibungen dieser Positionen ist die Politur inbegriffen!  

Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.

Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen.

Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn, berechnungsfähig.

Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.

Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird.

Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nummer 1040/4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen an Rekonstruktionen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Wird ein der Gebühren-Nr. 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150 - 2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand:

  •  Großflächige, umfangreiche Restauration
  • Subgingivale Ausdehnung der Restauration
  • Feinanatomische Gestaltung der Oberfläche
  • Re- und Neukonturierung einer alten Restauration
  • Materialspezifisch erhöhter Aufwand (mehrere Polierer)
  • Erschwerter Zugang durch Kippung, Engstand oder Teilimpaktion des Zahnes
  • u. v. m.

Die bisher nach Größe der Füllung differenzierte Abbildung der Politur einer Amalgamfüllung in einer auf das Legen der Füllung folgenden Sitzung wird geändert. Die Politur wird in einer Leistung zusammengefasst. Diese gilt die Politur bzw. das Finieren jeder Füllung (z.B. Amalgam oder Kompositmaterialien) in einer gesonderten Sitzung nach dem Legen der jeweiligen Füllung unabhängig von der Größe der Füllung ab. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn z.B. bereits länger vorhandene Füllungen nachpoliert werden müssen.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "das Anlegen von Spanngummi ist nur ein mal pro Sitzung je Kieferhälfte/Frontzahnbereich abrechenbar."

Probleme sind uns nicht bekannt, sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Entfernung von scharfen Kanten GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
+ Entfernung harter und weicher Zahnbeläge GOZ 4050, 4055, 4060
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2130 kann nicht für die Politur einer Füllung nach GOZ 2050 - 2120 in der selben Sitzung berechnet werden, lediglich in einer Folgesitzung geht das
- die GOZ 2130 kann an Kronen und Brücken nicht am selben Zahn/an dem selben Brückenglied in gleicher Sitzung mit einer 4050, 4055, 4060 oder 1040 gemacht werden
- nicht für Inlays! Die Politur von Einlagefüllungen ist analog zu berechnen