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GOZ 5095a - Erneuerung eines Innenteleskops - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 218,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1-fach

 2,3-fach

5095a - Erneuerung eines Innenteleskops;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone;

1678

€ 94,37

€ 217,06

Im einfachen Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Für die Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone, der Doppelkrone, die in der Prothese sitzt, hat der Verordnungsgeber die Position GOZ 5100 geschaffen. Da sie jedoch nur die Sekundärteilerneuerung beschreibt und bewertet, fehlt eine entsprechende Beschreibung und Bewertung der Arbeit, die gemacht werden muss, wenn die auf dem Zahn sitzende Teleskopkrone, das Primärteil der Doppelkrone, verloren gegangen ist.

    Wegen der notwendigen präzisen Einpassung in den bestehenden herausnehmbaren Zahnersatz handelt es sich hier um eine überdurchschnittlich schwierige Arbeit.

    Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Erneuerung eines Innenteleskops"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
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Für die Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone, der Doppelkrone, die in der Prothese sitzt, hat der Verordnungsgeber die Position GOZ 5100 geschaffen. Da sie jedoch nur die Sekundärteilerneuerung beschreibt und bewertet, fehlt eine entsprechende Beschreibung und Bewertung der Arbeit, die gemacht werden muss, wenn die auf dem Zahn sitzende Teleskopkrone, das Primärteil der Doppelkrone, verloren gegangen ist.

Wegen der notwendigen präzisen Einpassung in den bestehenden herausnehmbaren Zahnersatz handelt es sich hier um eine überdurchschnittlich schwierige Arbeit.

Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Erneuerung eines Innenteleskops"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach einer anderen GOZ-Position abzurechnen."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist. Die Erneuerung eines Innenteleskops findet sich bei keiner GOZ- oder GOÄ-Position.

Medizinisch sinnvolle (notwendige) Leistungen aber, die in der GOZ oder GOÄ nicht abgebildet sind, müssen vergleichend (analog) nach § 6 GOZ berechnet werden.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Erneuerung eines Innenteleskops" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.