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GOÄ 272 - Infusion, intravenös, mehr als 30 Minuten
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Infusion, intravenös mit mehr als 30 Minuten Dauer | € 24,13 |
Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus. | |
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistung nach den Nummern 271 oder 272 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten. | |
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. |
- Unser Kommentar
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Eine intravenöse Infusion kommt in der Zahnarztpraxis durchaus vor und ist hiernach berechenbar.
Medikamente sind nach GOÄ separat berechenbar, das Infusionsbesteck jedoch ist als Praxisbedarf mit der Leistung abgegolten.
Dauert die Infusion kürzer als 30 Minuten, so ist die GOÄ 271 zuständig.
- BZÄK
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- GKV & GOZ?
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Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.
- typische Probleme
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Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.
- Textbausteine
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Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.
Eine intravenöse Infusion kommt in der Zahnarztpraxis durchaus vor und ist hiernach berechenbar.
Medikamente sind nach GOÄ separat berechenbar, das Infusionsbesteck jedoch ist als Praxisbedarf mit der Leistung abgegolten.
Dauert die Infusion kürzer als 30 Minuten, so ist die GOÄ 271 zuständig.
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Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- Medikamente ggf. zusätzlich zu berechnen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ viele andere Leistungen |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- GOÄ 271, 274, u.a. |