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GOZ 8003a - Manuelle Strukturanalyse - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass Beratungsleistungen oder andere Untersuchungen ggf. zusätzlich anzusetzen sind.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 94,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

8003a - manelle Strukturanalyse;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5310: Vollständige Unterfütterung einer Defektprothese;

730

€ 41,06

€ 94,43

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Bei der manuellen Strukturanalyse werden die Kiefergelenke mittels Untersuchung per Hand (manuell) auf ihre strukturellen Gegebenheiten, also auf Dehnbarkeit, eventuell vorliegende Kompressionen (Quetschungen) und hierdurch auf den Zustand des Band- und Muskulaturapparates und der Gelenkscheiben hin untersucht.

    Die Untersuchung verlangt einige Übung und Zeit. Sie ist eine eigene Leistung und auch z.B. neben der klinischen Funktionsanalyse berechenbar, Näheres ist auf der Homepage der DGFDT nachzulesen.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "manuelle Strukturanalyse"

    unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband schreibt hier:

    "Als weiterführende Maßnahme zur klinischen Funktionsanalyse ist die manuelle Strukturanalyse anzusehen. Die manuelle Strukturanalyse ist in der GOZ nicht beschrieben. Da es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, kann eine Analogie gebildet werden. Die manuelle Strukturanalyse entspricht dem Wortlaut nach nahezu dem Leistungstext der GOZ-Nr. 8000. Auch die Kriterien für eine Analogabrechnung (Art, Kosten und Zeitaufwand) treffen zu."

    Somit bestätigt der PKV-Verband die Position als Analogposition nach GOZ § 6.

    Auf welchen Wortlaut der PKV-Verband sich hier bezieht ist uns nicht klar, auf einen beinahe gleichen Wortlaut kommt es zur Heranziehung einer Vergleichsposition jedoch auch nicht an, sondern auf die Gleichwertigkeit.

    Unsere nachvollziehbare und transparente betriebswirtschaftliche Berechnung führt uns dann auch zu einem anderen Ergebnis.

  • GKV & GOZ?
  • -.

Bei der manuellen Strukturanalyse werden die Kiefergelenke mittels Untersuchung per Hand (manuell) auf ihre strukturellen Gegebenheiten, also auf Dehnbarkeit, eventuell vorliegende Kompressionen (Quetschungen) und hierdurch auf den Zustand des Band- und Muskulaturapparates und der Gelenkscheiben hin untersucht.

Die Untersuchung verlangt einige Übung und Zeit. Sie ist eine eigene Leistung und auch z.B. neben der klinischen Funktionsanalyse berechenbar, Näheres ist auf der Homepage der DGFDT nachzulesen.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"manuelle Strukturanalyse"

unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband schreibt hier:

"Als weiterführende Maßnahme zur klinischen Funktionsanalyse ist die manuelle Strukturanalyse anzusehen. Die manuelle Strukturanalyse ist in der GOZ nicht beschrieben. Da es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, kann eine Analogie gebildet werden. Die manuelle Strukturanalyse entspricht dem Wortlaut nach nahezu dem Leistungstext der GOZ-Nr. 8000. Auch die Kriterien für eine Analogabrechnung (Art, Kosten und Zeitaufwand) treffen zu."

Somit bestätigt der PKV-Verband die Position als Analogposition nach GOZ § 6.

Auf welchen Wortlaut der PKV-Verband sich hier bezieht ist uns nicht klar, auf einen beinahe gleichen Wortlaut kommt es zur Heranziehung einer Vergleichsposition jedoch auch nicht an, sondern auf die Gleichwertigkeit.

Unsere nachvollziehbare und transparente betriebswirtschaftliche Berechnung führt uns dann auch zu einem anderen Ergebnis.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung abgegolten."

Selbst der PKV-Verband erkennt die Anwendung des Verfahrens in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Daher fordere ich Sie auf, Ihrer Vertragsverpflichtung nachzukommen und diese korrekt nach GOZ § 6 berechnete Leistung zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.