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GOZ 5205a - metallfreie flexible Teilprothese ohne gebogene oder gegossene Klammern - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Kosten für Abformmaterial gesondert zu berechnen. 
  • dass Laborkosten zusätzlich berechenbar sind.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 180,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

5205a - metallfreie flexible Teilprothese ohne gebogene oder gegossene Klammern;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5210: Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen;

1400

€ 78,74

€ 181,10

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Prothesen müssen nicht immer mit Klammern aus Metall oder über Kronen oder Stegverriegelungen befestigt werden, insbesondere für Allergiker wurden auch Varianten mit Kunststoffklammern und anderen Halteelementen entwickelt.

    Die Anpassung und Herstellung des Halts kann natürlich ungleich schwieriger sein, das Risiko, eine Arbeit wegen unzureichenden Halts noch einmal anfertigen zu müssen, ist merklich höher als z.B. bei Klammerprothesen mit aktivierbaren Klammern aus Metall.

    Der Verordnungsgeber hat verschiedene Prothesenformen beschrieben. Stets hat er dabei jedoch ausdrücklich Halteelemente wie Teleskopkronen, einfache gebogene oder aus Metall gegossene Halteelemente o.ä. benannt.

    Es fehlt eine Abrechnungsposition, die verwendet werden kann, wenn eine flexible Teilprothese mit oder ohne metallfreie Klammer o.ä. eingegliedert wird. Die Bundeszahnärztekammer hat dieses Verfahren hier benannt.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "metallfreie flexible Teilprothese ohne gebogene oder gegossene Klammern"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • In der GKV besteht mit der BEMA 97 eine ähnliche Leistung.

Prothesen müssen nicht immer mit Klammern aus Metall oder über Kronen oder Stegverriegelungen befestigt werden, insbesondere für Allergiker wurden auch Varianten mit Kunststoffklammern und anderen Halteelementen entwickelt.

Die Anpassung und Herstellung des Halts kann natürlich ungleich schwieriger sein, das Risiko, eine Arbeit wegen unzureichenden Halts noch einmal anfertigen zu müssen, ist merklich höher als z.B. bei Klammerprothesen mit aktivierbaren Klammern aus Metall.

Der Verordnungsgeber hat verschiedene Prothesenformen beschrieben. Stets hat er dabei jedoch ausdrücklich Halteelemente wie Teleskopkronen, einfache gebogene oder aus Metall gegossene Halteelemente o.ä. benannt.

Es fehlt eine Abrechnungsposition, die verwendet werden kann, wenn eine flexible Teilprothese mit oder ohne metallfreie Klammer o.ä. eingegliedert wird. Die Bundeszahnärztekammer hat dieses Verfahren hier benannt.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"metallfreie flexible Teilprothese ohne gebogene oder gegossene Klammern"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

In der GKV besteht mit der BEMA 97 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit der GOZ 5200 abzurechnen."

Die GOZ 5200 legt eindeutig die Indikation für die Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen fest.

Jegliche andere Indikation oder Ausführungsart wird damit ausgeschlossen.

Eine Berechnung der 5200 im Falle der hier vorliegenden anderen Prothesenart, wäre verordnungswidrig, denn die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung auch treffend beschreiben.

Die Bundeszahnärztekammer führt die "metallfreie flexible Teilprothese" in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.