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die Selbständigkeit einer Leistung

Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung ist jede medizinisch notwendige einzelne Leistung auch zu honorieren.

Eine Einzelleistung ist es dann, wenn es sich um eine selbständige Leistung handelt.

Eine selbständige Leistung erfüllt einige oder alle der folgenden Kriterien:

1. Leistungsinhalt ist nicht in der Leistungsbeschreibung einer höherwertigen, in gleicher Sitzung und an gleicher Stelle erbrachten Leistung enthalten

Beispiel:

A Die Knochengewinnung nach GOZ 9090 - ist eigentlich eine selbständige Leistung und kann bei Erbringung abgerechnet werden.

B Wird das Behandlungsverfahren jedoch an gleicher Stelle mit dem Knochenaufbau nach GOZ 9100 erbracht, so ist es durch die Leistungsbeschreibung der 9100 mit der höherwertigen Position abgegolten.

C Wird jedoch an anderer Stelle, z.B. im linken Oberkiefer Knochen entnommen, um ihn im rechten Oberkiefer im Rahmen eines dort ausgeführten Knochenaufbaus einzubringen, dann kann die Knochengewinnung nach GOZ 9090 links und gleichzeitig der Knochenaufbau nach GOZ 9100 rechts berechnet werden, da die 9100 in einem anderen Gebiet stattfindet. Die 9090 bleibt dann eine selbständige Leistung, sie ist wegen der örtlichen Begrenzung der 9100 nicht in ihr inbegriffen.

2. eigener Zeitabschnitt mit klarem Anfang und Ende

Beispiele:

A Eine schnelle Handlung, wie das Desinfizieren eines vorbereiteten Defekts vor der Füllung ist keine selbständige Handlung, denn erstens ist es medizinisch immer geboten, zweitens ist es sehr schnell geschehen. Es ist in der Bewertung der Füllungsposition inbegriffen.

B Wird jedoch der vorbereitete Defekt nach GOZ 2049a mittels Laser desinfiziert, so ist neben der Tatsache, dass dies nicht die Regel ist und besondere und teure Gerätschaft eingesetzt wird, auch zeitlich ein eigener Abschnitt, da nun Vorkehrungen zum Schutz nach Laserverordnung getroffen werden müssen, der Laser muss eingestellt werden, angewendet werden, abgeschaltet werden und Schutzmaßnahmen müssen wieder abgebaut werden. Dies ist ein deutlich längerer und klar abgegrenzter Zeitraum.

C Eine Leistung X kann aber davor und danach von einer einzigen Leistung Y umklammert werden.
So ist z.B. die Längenmessung im Wurzelkanal nach GOZ 2400 fast immer umklammert von der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410. Vorher wurde aufbereitet, nachher wird die Aufbereitung fortgesetzt.
Trotzdem ist die Längenmessung nie in der 2410 enthalten. Die Kanalaufbereitung wird unterbrochen, die Messung beginnt und endet etwas später wieder, die Kanalaufbereitung wird fortgesetzt.

3. ggf. ist gesondertes Instrumentarium oder Material erforderlich

Ist kein gesondertes Instrumentarium oder Material erforderlich, kann es sich trotzdem um eine selbständige Leistung handeln. Dies ist ein positiver Hinweis auf eine zusätzliche selbständige Leistung.

Beispiele:

A Die elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanals nach GOZ 2400 erfordert ein entsprechendes Messgerät. Obwohl diese Leistung ausschließlich im Rahmen von Wurzelbehandlungen erfolgt, ist sich u.a. aus diesem Grund nie in der Kanalaufbereitung nach GOZ 2410 inbegriffen.

B Die Laserdesinfektion des Zahnbeins nach GOZ 2049a im Rahmen einer Füllungsversorgung erfordert u.a. einen Laser, der sonst für die Füllung nicht benötigt wird. Neben dem zeitlichen Argument und dem des Fehlens in Leistungsbeschreibungen betont dies die Selbständigkeit.

4. wird nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht

Beispiele:

A Die besonderen Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren nach GOZ 2030 sind eine häufige Leistung, diese wird jedoch nicht immer mit einer Füllungs-, oder Überkronungsleistung erbracht. Daher wurde sie nicht in die Bewertung der Füllungen integriert, der Mehraufwand soll honoriert werden.

B Die elektrometrische Längenbestimmung des Wurzelkanales nach GOZ 2400 wird entweder im Zusammenhang mit der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 oder der Wurzelkanalfüllung nach GOZ 2440 und seltener mit der medikamentösen Einlage nach GOZ 2430 erbracht. Trotzdem ist sie dort nicht integriert worden; Sie ist zur Erbringung der Leistungen nicht zwingend notwendig und der Mehraufwand wird durch die Abrechenbarkeit als selbständige Leistung honoriert.

C Sehr viele von der BZÄK in ihrem Katalog aufgeführte Analogleistungen werden nicht immer mit anderen Leistungen erbracht, häufig ist es sogar eine echte Ausnahme, dass die Leistungen überhaupt erbracht werden, denn die Kostenerstatter machen den Zahnärzten bisher das Leben schwer mit der Behauptung, diese Leistungen seien in anderen Leistungen enthalten. Also Folge davon schrecken viele Zahnärzte vor der Analogabrechnung zurück, dabei ist sie fester Bestandteil der GOZ und ohne sie sind viele moderne Verfahren nicht ausführbar, denn ohne Honorar ist eine Leistung betriebswirtschaftlich nicht möglich.

5. ist nicht bloß eine Ausführungsart einer anderen Leistung

Beispiele:

A Die Wurzelkanalaufbereitung nach 2410 mittels Laser wird als eine mögliche Ausführungsart angesehen und nur wegen des apparativen Mehraufwandes noch mit einem zusätzlichen Zuschlag 0120 vergütet.
Die nicht abtragende Laserdesinfektion des Wurzelkanals vor Wurzelfüllung jedoch stellt eine selbständige Leistung dar, die nicht in der GOZ enthalten ist und daher nach § 6 Abs. 2 GOZ vergleichend zu berechnen ist -> Katalog der Analogleistungen.

B Die Modellgussprothese ausschließlich auf Implantaten nach GOZ 5213a stellt nicht bloß eine Ausführungsart einer Prothese nach GOZ 5210, 5220 oder 5230 dar, da dort ausdrücklich Anderes beschrieben ist, mal ist verpflichtend benannt, dass noch Zähne zur Verankerung heran gezogen werden oder die Form der Prothesenbasis ist ausgedehnter vorgeschrieben.
Auch die Biomechanik und Statik einer rein implantatgetragenen Prothese ist eine andere, daher handelt es sich um eine originär nicht in der GOZ beschriebene Leistung, die vergleichend (analog) abzurechnen ist.

selbständige - alleinige - einzige Leistung

Mit dem Zusatz „als selbstständige Leistung“ ist nicht gemeint, dass die betreffende Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann. So schreibt es der Verordnungsgeber wiederholt in seiner amtlichen Begründung zu einzelnen Gebührenpositionen.

Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung nach GOÄ3 - ist zum Beispiel festgelegt, dass sie nur als einzige Leistung erbracht werden darf, durch eine Sonderregelung ist nur die gleichzeitige Untersuchung nach GOÄ5, GOÄ6 oder GOZ 0010 gestattet.

Für die Trepanation (Aufbohren der Nervkammer) nach GOZ 2390 ist beschrieben, das sie nur als selbständige Leistung erbracht werden darf.
Diese Vorschrift des Verordnungsgebers ist etwas kurios, da sie überflüssig ist. Denn: NUR selbständige Leistungen dürfen berechnet werden.
Versicherer missverstehen bisweilen die Erwähnung der notwendigen Selbständigkeit und interpretieren, dass die Leistung nur allein oder aber nicht neben anderen Leistungen abgerechnet werden dürfe. Beide Interpretationen sind willkürlich und irreführend, dort steht "selbständig", nichts anderes.
Da die Trepanation ein eigenes Material, einen eigenen Zeitabschnitt erfordert und nicht immer mit z.B. der Wurzelkanalaufbereitung erbracht wird und beispielsweise auch ganz allein erbracht werden kann, ist die Selbständigkeit immer erfüllt.
Doch wie bei der Maximalsummenfestlegung des Laserzuschlages ist auch hier und da in der GOZ mal zu erkennen, dass sie "Redaktionsfehler" enthält, wenn man es positiv ausdrücken möchte.