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GOZ 3270 - Germektomie

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Germektomie € 76,32
Vergütung 1988 - 2011 € 76,32
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (48-Ost2). € 90,67

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • atraumatisches Nahtmaterial und blutungsstillende Materialien (z.B. Kollagenschwämme) abzurechnen.
  • Ein Aufbau des leeren Zahnfaches kann zur Vorbeugung gegen Kieferbruch oder Infektion sinnvoll sein, er ist vergleichend nach § 6 Abs. 1 abzurechnen, wie auch der Einsatz eines OP-Mikroskops.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 12 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,5 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0502 - Ost - Entfernung eines Zahns oder Implantats durch Osteotomie.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn noch vollständig von Weichgewebe und Knochen bedeckt ist, spricht man von Impaktion. Sind seine Wurzeln noch nicht ausgebildet, so handelt es sich um einen Zahnkeim (Germ) bei dessen operativer Entfernung man von Germektomie spricht.

    Da ein Zahnkeim ohne Wurzeln dazu neigt, sich beständig zu drehen, ist die Entfernung eigentlich regelmäßig schwieriger als die Entfernung eines Zahnes mit Wurzelansatz. Sie ist jedoch geringer bewertet als die eventuell auch möglichen Positionen GOZ 3040 oder 3045.

    Während der Einsatz eines OP-Mikroskops bei der 3040 oder 3045 als Zuschlag abrechnungsfähig ist, muss sein Einsatz bei der Germektomie über eine Faktorerhöhung abgerechnet werden.

    Außerdem fällt zur GOZ 3270 der OP-Zuschlag 0510 an, wenn nicht bereits ein weiterer, gleich- oder höherwertiger OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die operative Entfernung eines Zahnkeims ohne ausgebildete Wurzel einschließlich der primären Wundversorgung.

    Die Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3040.

    Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum wird nach der Nummer 3045 berechnet.

    Das Entfernen einer Zyste in Verbindung mit der Germektomie ist gesondert berechnungsfähig.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese)
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Intraoperative Nervdarstellung
    • Operation in Kieferhöhlennähe
    • Umfangreiche Knochenentfernung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Entfernung eines Zahnkeims ist "Kassenleistung".

Wenn ein Zahn noch vollständig von Weichgewebe und Knochen bedeckt ist, spricht man von Impaktion. Sind seine Wurzeln noch nicht ausgebildet, so handelt es sich um einen Zahnkeim (Germ) bei dessen operativer Entfernung man von Germektomie spricht.

Da ein Zahnkeim ohne Wurzeln dazu neigt, sich beständig zu drehen, ist die Entfernung eigentlich regelmäßig schwieriger als die Entfernung eines Zahnes mit Wurzelansatz. Sie ist jedoch geringer bewertet als die eventuell auch möglichen Positionen GOZ 3040 oder 3045.

Während der Einsatz eines OP-Mikroskops bei der 3040 oder 3045 als Zuschlag abrechnungsfähig ist, muss sein Einsatz bei der Germektomie über eine Faktorerhöhung abgerechnet werden.

Außerdem fällt zur GOZ 3270 der OP-Zuschlag 0510 an, wenn nicht bereits ein weiterer, gleich- oder höherwertiger OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die operative Entfernung eines Zahnkeims ohne ausgebildete Wurzel einschließlich der primären Wundversorgung.

Die Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3040.

Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum wird nach der Nummer 3045 berechnet.

Das Entfernen einer Zyste in Verbindung mit der Germektomie ist gesondert berechnungsfähig.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Intraoperative Nervdarstellung
  • Operation in Kieferhöhlennähe
  • Umfangreiche Knochenentfernung
  • u. v. m.

Die Entfernung eines Zahnkeims ist "Kassenleistung".

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Mikroskop GOZ 0110
+ OP-Zuschlag GOZ 0510
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, wenn das übliche Maß überschritten wird oder eine Unterbrechnung des Eingriffs erforderlich wird
+ Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung nach GOZ 3060
+ plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3190
+ Tuberplastik nach GOZ 3250
+ Auffüllen einer Alveole oder des knöchernen Defekts nach Implantatentfernung mit autologem Knochen nach GOZ 9090
+ Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet nach GOZ 9140
+ konsiliarische Erörterung nach GOÄ 60
+ Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material nach GOÄ 2442
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 3270 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.
- ein OP-Zuschlag (hier 0510) kann nur ein Mal pro Sitzung angesetzt werden