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GOZ 3260 - Freilegung verlagerter Zahn für KFO

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung € 71,15
Vergütung 1988 - 2011 € 71,14
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 63 - Fl). € 90,67

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • atraumatisches Nahtmaterial und blutungsstillende Materialien (z.B. Kollagenschwämme) abzurechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 4,7.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 9,4, die Praxis sollte als Regelfaktor 4,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0502 - Ost - Entfernung eines Zahns oder Implantats durch Osteotomie.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn seine vorgesehene Position (noch) nicht erreicht hat, teilweise oder sogar noch vollständig von Weichgewebe bedeckt ist, spricht man von (Teil -) Verlagerung (Teil-/Retention, teil-/retinierter Zahn) oder von Impaktion, wenn der Zahn sogar noch von Knochen bedeckt ist. 

    Die Freilegung eines solchen Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung wird mit der GOZ 3260 abgerechnet. Das zusätzliche Befestigen von Drahtösen o.ä. wird nach GOÄ 2697, das Kleben eines Brackets nach GOZ 6100, das Einbinden in einen Bogen oder die Maßnahmen zur Einstellung nach GOZ 6120, 6140 und 6260 abgerechnet.

    Wird ein OP-Mikroskop eingesetzt, so ist dies nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar.

    Außerdem fällt zur GOZ 3040 der OP-Zuschlag 0510 an, wenn nicht bereits ein weiterer gleich- oder höherwertiger OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die chirurgische Freilegung eines retinierten oder verlagerten Zahnes, bei dem eine kieferorthopädische Einstellung geplant ist.

    Werden im Zusammenhang mit dieser Leistung Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen angelegt, ist zusätzlich die Nummer 2697 (GOÄ) berechnungsfähig.

    Zur Vorbereitung der Mobilisierung des freigelegten Zahnes können weitere Leistungen nach der Nummer 6120 (Band) und nach Nummer 6100 (Bracket) anfallen.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Gefährdete Nachbarstrukturen
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • Erschwerter Zugang
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Freilegung eines (teil-) verlagerten Zahnes ist als BEMA 63 - Fl "Kassenleistung".

Wenn ein Zahn seine vorgesehene Position (noch) nicht erreicht hat, teilweise oder sogar noch vollständig von Weichgewebe bedeckt ist, spricht man von (Teil -) Verlagerung (Teil-/Retention, teil-/retinierter Zahn) oder von Impaktion, wenn der Zahn sogar noch von Knochen bedeckt ist. 

Die Freilegung eines solchen Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung wird mit der GOZ 3260 abgerechnet. Das zusätzliche Befestigen von Drahtösen o.ä. wird nach GOÄ 2697, das Kleben eines Brackets nach GOZ 6100, das Einbinden in einen Bogen oder die Maßnahmen zur Einstellung nach GOZ 6120, 6140 und 6260 abgerechnet.

Wird ein OP-Mikroskop eingesetzt, so ist dies nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar.

Außerdem fällt zur GOZ 3040 der OP-Zuschlag 0510 an, wenn nicht bereits ein weiterer gleich- oder höherwertiger OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die chirurgische Freilegung eines retinierten oder verlagerten Zahnes, bei dem eine kieferorthopädische Einstellung geplant ist.

Werden im Zusammenhang mit dieser Leistung Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen angelegt, ist zusätzlich die Nummer 2697 (GOÄ) berechnungsfähig.

Zur Vorbereitung der Mobilisierung des freigelegten Zahnes können weitere Leistungen nach der Nummer 6120 (Band) und nach Nummer 6100 (Bracket) anfallen.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Gefährdete Nachbarstrukturen
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Erschwerter Zugang
  • u. v. m.

Die Freilegung eines (teil-) verlagerten Zahnes ist als BEMA 63 - Fl "Kassenleistung".

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Zuschlag GOZ 0510
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, wenn das übliche Maß überschritten wird oder eine Unterbrechnung des Eingriffs erforderlich wird
+ Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung nach GOZ 3060
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3190
+ konsiliarische Erörterung nach GOÄ 60
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr
+ Anbringen eines Brackets nach GOZ 6100
+ Anbringen eines Bandes nach GOZ 6120
+ Anbringen eines Teilbogens nach GOZ 6140
+ Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes nach GOZ 6260

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 3260 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.
- ein OP-Zuschlag (hier 0510) kann nur ein Mal pro Sitzung angesetzt werden