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GOÄ 2256 - Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen € 62,07
Von der GKV für vergleichbare Arbeit zugebilligtes Honorar (BEMA 53 - Ost3) € 75,12

Die Position steht im Abschnitt für Tumor- und Defektchirurgie und meint daher keine kleinen Bereiche von Knochen.

Die Knochenaufmeißelung kann natürlich auch mit einer Bohrmaschine (Fräser) oder Säge erfolgen. Unter Nekrotomie versteht man die Entfernung eines toten Knochenteiles.

Ähnliche Ergebnisse wie mit einer Knochenaufmeißelung können evtl. erreicht werden mit der Trepanation des Kieferknochens die seit 2012 analog mit der GOZ 3105a zu berechnen ist.

Für Abtragungen von (totem) Knochen im kleinen Ausmaß gibt es auch die Knochenresektion nach GOZ 3230, die jedoch nur zur Ausformung des Prothesenlagers abgerechnet werden darf. Sie ist fast gleich hoch bewertet ist wie die GOÄ 2256.

Zusätzlich fällt zur GOÄ 2256 jedoch ein OP-Zuschlag 442 an.

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Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.

Im GKV-System findet sich mit der BEMA 53 - Ost3 eine ähnliche Leistung.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • den OP-Zuschlag 442 zusätzlich anzusetzen,
  • die Transplantation und ggf. Fixation zusätzlich anzusetzen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesie nach GOZ 0080, 0085a, 0090, 0100, 0105a
+ OP-Zuschlag 442
+ viele andere Leistungen

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Leistung schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.