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GOZ 2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wenn Sie mit dem Laser nicht die Wurzelakanalaufbereitung betreiben, sondern ihn zur Desinfektion einsetzen, können sie nicht den Zuschlag 0120 zur 2410 abrechnen!

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 55,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5180: funktionelle Abformung des Oberkiefers mir individuellem Löffel

450

€ 25,31

€ 58,21

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten.
Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Dentin, Zahnbein, ist nach der Bearbeitung mit einem Bohrer, Schleifer oder einem Wurzelkanalinstrument nicht "sauber", zumal es nicht massiv ist, sondern viele Hohlräume (Dentinkanälchen) enthält. Hier können sich nicht nur Verschmutzungen (Debris) halten, sondern auch Bakterien finden in den Hohlräumen Unterschlupf und Nahrung.

    Chemische Mittel sind innerhalb des Zahnes nur begrenzt einsetzbar, um die Verschmutzungen zu lösen oder Keime (Bakterien, Viren, Pilzsporen) abzutöten.

    Verschiedenen Lasern werden von wissenschaftlichen Untersuchungen desinfizierende bis sterilisierende Eigenschaften zugesprochen. Teilweise werden Abtötungsraten von über 99% angegeben.

    Da der Laser hierbei auch Verschmutzungen und Oberflächen bearbeiten kann (konditioniert), kann seine Wirkung über die bloße Desinfektion hinaus gehen.

    Die Bundeszahnärztekammer hat die Dentinflächenentkeimung und -konditionierung in ihren Katalog der selbständigen zahnärztlichen Leistungen aufgenommen.

    Die Dentinflächenentkeimung kann z.B. sinnvoll sein zur Desinfektion vor Füllungen nach GOZ 2050 ff., Desinfektion von Wurzelkanälen, z.B. vor Wurzelfüllungen nach GOZ 2440, Desinfektion von Wurzelstümpfen bei Wurzelspitzenkappungen nach GOZ 3110, 3120 und vielem mehr.

    Ein ähnliches Verfahren stellt die aPDT, die antimikrobielle Photodynamische Therapie dar.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser"

    unter "Abschnitt C - konservierende Leistungen"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband führt in seinem Kommentar praxisrelevanter Analogabrechnungen aus:

    "Die Laseranwendung im Zusammenhang mit Wurzelkanalaufbereitungen ist mit der Zuschlagsposition 0120 GOZ abgegolten. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke in der GOZ als Voraussetzung für eine Analogberechnung ist somit nicht gegeben. Mit einer anderen endodontologischen Leistung als der GOZ Nr. 2410 ist der Zuschlag allerdings nicht kombinierbar."

    Der erste und der dritte Satz dieser Ausführung erscheinen uns richtig, mit dem mittleren Satz überschreitet der PKV-Verband unserer Meinung nach seine Befugnis, denn das Stellen von medizinischen Indikationen ist Sache von Medizinern, nicht von Versicherungsgesellschaften!

    Der PKV-Verband übersieht hier, dass die Wirksamkeit der Desinfektion von Dentinflächen mittels Laser wissenschaftlich mannigfach bewiesen ist, kein anders Desinfektionsverfahren, das derartig effektiv ist, kann im Wurzelkanal angewendet werden. 
    Die Laserdesinfektion stellt eine eigene Leistung dar, zumal mit den meisten Lasern z.B. eine Erweiterung (Aufbereitung, Ausfeilung) des Wurzelkanales nach GOZ 2410 überhaupt nicht möglich ist, denn sie tragen Hartsubstanz nicht in nennenswertem Ausmaß ab.

    Da die Laseranwendung zur Desinfektion des Zahnbeins aber einen eigenen Zeitabschnitt, eine gesonderte Ausbildung, gesondertes Gerät bedingt und in keiner vorhanden GOZ- oder GOÄ - Leistung beschrieben ist, kann diese selbständige Leistung nur nach GOZ § 6 vergleichend berechnet werden.

    Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber mit der Novellierung zu einigen Leistungen einen (unzureichenden bis lächerlichen) Laserzuschlag eingeführt hat, führt schließlich nicht zum Verbot des medizinisch sinnvollen Lasereinsatzes für andere Leistungen.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Dentin, Zahnbein, ist nach der Bearbeitung mit einem Bohrer, Schleifer oder einem Wurzelkanalinstrument nicht "sauber", zumal es nicht massiv ist, sondern viele Hohlräume (Dentinkanälchen) enthält. Hier können sich nicht nur Verschmutzungen (Debris) halten, sondern auch Bakterien finden in den Hohlräumen Unterschlupf und Nahrung.

Chemische Mittel sind innerhalb des Zahnes nur begrenzt einsetzbar, um die Verschmutzungen zu lösen oder Keime (Bakterien, Viren, Pilzsporen) abzutöten.

Verschiedenen Lasern werden von wissenschaftlichen Untersuchungen desinfizierende bis sterilisierende Eigenschaften zugesprochen. Teilweise werden Abtötungsraten von über 99% angegeben.

Da der Laser hierbei auch Verschmutzungen und Oberflächen bearbeiten kann (konditioniert), kann seine Wirkung über die bloße Desinfektion hinaus gehen.

Die Bundeszahnärztekammer hat die Dentinflächenentkeimung und -konditionierung in ihren Katalog der selbständigen zahnärztlichen Leistungen aufgenommen.

Die Dentinflächenentkeimung kann z.B. sinnvoll sein zur Desinfektion vor Füllungen nach GOZ 2050 ff., Desinfektion von Wurzelkanälen, z.B. vor Wurzelfüllungen nach GOZ 2440, Desinfektion von Wurzelstümpfen bei Wurzelspitzenkappungen nach GOZ 3110, 3120 und vielem mehr.

Ein ähnliches Verfahren stellt die aPDT, die antimikrobielle Photodynamische Therapie dar.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser"

unter "Abschnitt C - konservierende Leistungen"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband führt in seinem Kommentar praxisrelevanter Analogabrechnungen aus:

"Die Laseranwendung im Zusammenhang mit Wurzelkanalaufbereitungen ist mit der Zuschlagsposition 0120 GOZ abgegolten. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke in der GOZ als Voraussetzung für eine Analogberechnung ist somit nicht gegeben. Mit einer anderen endodontologischen Leistung als der GOZ Nr. 2410 ist der Zuschlag allerdings nicht kombinierbar."

Der erste und der dritte Satz dieser Ausführung erscheinen uns richtig, mit dem mittleren Satz überschreitet der PKV-Verband unserer Meinung nach seine Befugnis, denn das Stellen von medizinischen Indikationen ist Sache von Medizinern, nicht von Versicherungsgesellschaften!

Der PKV-Verband übersieht hier, dass die Wirksamkeit der Desinfektion von Dentinflächen mittels Laser wissenschaftlich mannigfach bewiesen ist, kein anders Desinfektionsverfahren, das derartig effektiv ist, kann im Wurzelkanal angewendet werden. 
Die Laserdesinfektion stellt eine eigene Leistung dar, zumal mit den meisten Lasern z.B. eine Erweiterung (Aufbereitung, Ausfeilung) des Wurzelkanales nach GOZ 2410 überhaupt nicht möglich ist, denn sie tragen Hartsubstanz nicht in nennenswertem Ausmaß ab.

Da die Laseranwendung zur Desinfektion des Zahnbeins aber einen eigenen Zeitabschnitt, eine gesonderte Ausbildung, gesondertes Gerät bedingt und in keiner vorhanden GOZ- oder GOÄ - Leistung beschrieben ist, kann diese selbständige Leistung nur nach GOZ § 6 vergleichend berechnet werden.

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber mit der Novellierung zu einigen Leistungen einen (unzureichenden bis lächerlichen) Laserzuschlag eingeführt hat, führt schließlich nicht zum Verbot des medizinisch sinnvollen Lasereinsatzes für andere Leistungen.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Analogabrechnung kann nicht anerkannt werden, da nur der Laserzuschlag zur Leistung abzurechnen ist."

Der Laserzuschlag nach GOZ 0120 ist nur dann anzusetzen, wenn der Laser im Sinne einer Leistungsposition der GOZ eingesetzt wird, für die der Zuschlag beschrieben ist. Das war hier nicht der Fall!

Dort, wo eine Leistung erbracht wird, die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht Teil einer anderen, ggf. der 0120 zugeordneten Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf nicht irgend eine andere Leistung oder einen Zuschlag dafür abgerechnet oder der Faktor einer nicht mit dem Laser erbrachten Leistung erhöhen, sondern es muss eine andere, gleichwertige Leistung für einen Vergleich herangezogen und diese als vergleichend herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ gekennzeichnet werden.

Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung oder einen Zuschlag dafür abzurechnen, in deren Leistungsbeschreibung die Dentinflächenentkeimung und -konditionierung nicht beschrieben ist.

Nicht beschrieben ist sie z.B. für die Implantateinbringung nach GOZ 9010 oder Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410.

In keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ findet sich die Dentinflächenentkeimung oder -konditionierung mittels Laser abgebildet, daher darf auch nicht der Faktor irgend einer Leistung hierfür angehoben werden, denn Dentinflächenentkeimung oder -konditionierung ist auch keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung.

Vielmehr können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.

Die Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser ist im Abschnitt C des Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.

Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt ausgestellt und daher fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Laserbehandlungen dürfen nur bei den zum Zuschlag 0120 angegebenen Leistungen abgerechnet werden und dann nur mit dem Zuschlag."

Der Laserzuschlag nach GOZ 0120 ist nur dann anzusetzen, wenn der Laser im Sinne einer Leistungsposition der GOZ eingesetzt wird, für die der Zuschlag beschrieben ist.

Das Vorhandensein eines Laserzuschlages zu einigen Gebührenpositionen der GOZ bedeutet jedoch nicht, dass der Laser für andere medizinische Zwecke nicht mehr eingesetzt werden dürfte. Der Zuschlag regelt lediglich die Abrechnung im Zusammenhang mit gekoppelten Leistungen, bei denen er nach Ansicht des Verordnungsgebers nur eine Ausführungsart der Behandlung bedeutet sonst nichts.

In § 6 Abs. 1 der GOZ legt der Verordnungsgeber fest, dass Leistungen die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") sind,
- nicht Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) sind,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung sind,
- selbständige Leistung sind (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordern, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht werden), vom Zahnarzt mit einer gleichwertigen Leistung verglichen werden sollen.

Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Gesundheitskosten nach GOZ und GOÄ versichert bin, ist § 6 der GOZ wohl kaum ausgenommen.

Die von meiner Zahnarztpraxis angesetzte Analogposition ist im Katalog selbständiger zahnärztlicher Analogleistungen der Bundeszahnärztekammer enthalten, ist also Bundeszahnärztekammer solche gekennzeichnet und ich habe keinen Grund, anzunehmen, dass sie nicht gleichwertig wäre.

Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.

Die Zahnarztrechnung ist korrekt ausgestellt und somit fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.